5.8.1 Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung erheblich nachteiliger Auswirkungen sowie zur Bekämpfung von Krisenfällen
Keine besonderen Maßnahmen zu ‚Krisenfällen’ erforderlich.
Keine besonderen Maßnahmen zu ‚Krisenfällen’ erforderlich.
Keine besonderen Verfahren.