Zur Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurde von der Dörries Schalltechnische Beratung GmbH aus Gettorf eine Schallimmissionsprognose für das Plangebiet erstellt, die zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen kommt:
Die Gemeinde Damp möchte im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Feuerwehrgerätehaus/Bauhof Damp“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Feuerwehrhauses im Norden des Ortsteils Vogelsang-Grünholz schaffen. Der Geltungsbereich befindet sich im Norden der Ortslage, nördlich des Florianweges und östlich der Straße Vogelsang (L 26). Es soll Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr und Bauhof sowie Allgemeines Wohngebiet (WA) für das bereits vorhandene Wohnhaus Florianweg 5 festgesetzt werden. Östlich, südlich und westlich grenzen Wohngebiete an.
Die Hochbauplanung sieht vor, dass das jetzige zweigeschossige Feuerwehrhaus umgenutzt wird und das Erdgeschoss durch den gemeindeeigenen Bauhof genutzt wird. Im Obergeschoss befinden sich weiterhin Schulungsräume der Feuerwehr. Das jetzige Gebäude Florianweg 3 mit den nördlich anschließenden Nebengebäuden wird abgerissen und durch einen Neubau des Feuerwehrhauses ersetzt. Im Nordosten wird ein neuer Parkplatz für die Feuerwehr mit 40 Pkw-Stellplätzen errichtet. Die Zufahrt vom Vogelsang erfolgt an der Nordseite der beiden Gebäude. Die Alarmausfahrt über den Florianweg bleibt erhalten.
Wegen der Geräuschimmissionen durch die Nutzung des Feuerwehrhauses und des Bauhofes bei den nächstgelegenen Wohnhäusern wurde eine schalltechnische Untersuchung erforderlich. Für die Bauleitplanung und die nachfolgenden Baugenehmigungen soll geprüft werden, ob durch die Planung die Ziele des Baugesetzbuches, d. h. insbesondere die Anforderungen der DIN 18005 (Beiblatt 1) bzw. der TA Lärm, erfüllt werden. Die berechneten Beurteilungs- und Maximalpegel sollen mit den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 bzw. den Immissionsrichtwerten der TA Lärm verglichen werden.
Nach Rücksprache mit dem zuständigen LLUR soll bei der Ermittlung der Beurteilungspegel neben dem Betrieb des Bauhofes unterschieden werden zwischen dem Übungsbetrieb und dem Einsatzfall der Freiwilligen Feuerwehr. Im Rahmen einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall gemäß Punkt 3.2.2 TA Lärm soll insbesondere die besonderen Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Akzeptanz der Geräuschimmissionen herangezogen werden.
Die Berechnungen zeigen, dass bei Zugrundelegung der im Abschnitt 4.3 [des Gutachtens] beschriebenen Maßnahmen zum Schallschutz die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 beziehungsweise die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tagsüber durch die Nutzung des geplanten Feuerwehrhauses für Übungen und Schulungen sowie durch den Betrieb des Bauhofes an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten oder unterschritten werden. Bei der nächtlichen Abfahrt oder Zufahrt des Kommunaltreckers im Rahmen des Winterdienstes werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm unterschritten.
Die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitige Geräuschspitzen werden tagsüber und nachts erfüllt.
Bei Notfalleinsätzen der Freiwilligen Feuerwehr werden tagsüber die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten oder unterschritten. Nachts können die schalltechnischen Orientierungswerte / Immissionsrichtwerte an mehreren Immissionsorten um bis zu 11 dB überschritten werden. Pegelbestimmend ist dabei die nächtliche Abfahrt der Einsatzfahrzeuge sowie die Zufahrt der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr im Einsatzfall einschließlich der Abfahrt und Rückkehr der Einsatzfahrzeuge.
Bei der zur Information geprüften Alarmierung der Einsatzkräfte mittels Sirene können auch bei nur einminütigem Sirenenton Beurteilungspegel bis zu 80 dB(A) tags und 86 dB(A) nachts an den Immissionsorten auftreten.
Die Prüfung der maximalen kurzzeitigen Geräuschspitzen ist in Tabelle 6 der als Anlage 4 [des Gutachtens] beigefügten Berechnungsergebnisse dargestellt. Die Tabelle zeigt, dass die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitige Geräuschspitzen tagsüber erfüllt werden, da die um 30 dB angehobenen Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch kurzzeitige Geräuschspitzen an allen maßgeblichen Immissionsorten unterschritten werden. Nachts können die um 20 dB angehobenen Immissionsrichtwerte durch das Entlüftungsgeräusch von Druckluftbremsen an den Immissionsort IO 06 bis IO 10 überschritten werden.
Die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitige Geräuschspitzen werden tagsüber erfüllt. Nachts können die um 20 dB angehobenen Immissionsrichtwerte durch das Entlüftungsgeräusch von Druckluftbremsen an den Immissionsorten IO 06 bis IO 10 überschritten werden.
Im Fall von nächtlichen Notfalleinsätzen entsprechen sehr hohe Schallpegel durch Signalhörner dem Stand der Technik und sind unvermeidbar. Bei Notfalleinsätzen der Freiwilligen Feuerwehr werden Signalhörner jedoch nicht auf dem Grundstück und bei der Auffahrt auf die Straße Vogelsang (L 26), sondern in der Regel erst in der Ortslage oder bei der Auffahrt auf die Kreisstraße 61 oder Bundesstraße 203 eingesetzt. In den letzten Jahren gab es durchschnittlich etwa 50 Einsätze pro Jahr, auch in der Nachtzeit. Zur Information wurde auch der Einsatz des Signal- oder Martinshorns bei der Ausfahrt auf die Dorfstraße geprüft. Hierbei ergeben sich Schallpegel von bis zu 93 dB(A) an den Immissionsorten.
Im Rahmen einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall gemäß Punkt 3.2.2 TA Lärm sollen die besonderen Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Akzeptanz der Geräuschimmissionen herangezogen werden. Das Maß der Vorsorgepflicht gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche bestimmt sich einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und erreichbarer Lärmminderung nach der zu erwartenden Immissionssituation des Einwirkungsbereichs insbesondere unter Berücksichtigung der Bauleitplanung.
Da für die Rangier- und Parkgeräusche bei der nächtlichen Rückankunft der Einsatzfahrzeuge keine schalltechnisch wirksamen Schallschutzmaßnahmen möglich sind und diese Situation auch zum jetzigen Zeitpunkt bereits vorhanden ist, geht die Gemeinde davon aus, dass eine mögliche Überschreitung der Anforderungen der TA Lärm in diesem Punkt vertretbar ist. Hier tritt keine wesentliche Veränderung oder Verschlechterung der bestehenden Immissionssituation ein.
Die in dem Gutachten vorgeschlagen Festsetzungen zum Lärmschutz hat die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 berücksichtigt.