2.7 Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe
Für die Erhaltung bzw. Neuanlage der Gebäude und versiegelten Flächen werden voraus-sichtlich nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. eingesetzt.
Für die Erhaltung bzw. Neuanlage der Gebäude und versiegelten Flächen werden voraus-sichtlich nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. eingesetzt.
Bei Nichtdurchführung der Planung lassen sich nur die Beibehaltung des Status-quo und somit die Erhaltung des bisherigen Umweltzustandes prognostizieren. In diesem Falle würde die Planfläche weiterhin als Grünland landwirtschaftlich genutzt werden. Die Knicks am Rand des Grünlandes blieben in ihrer jetzigen Form erhalten und würden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Eine weitere wohnbauliche Entwicklung der Gemeinde Kosel müsste an anderer Stelle erfolgen und würde dort ebenfalls zu Bodenversiegelungen und zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen.
Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.
Obwohl durch die Aufstellung der Bauleitplanung selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.
Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelung von Boden und des Abflusses von Niederschlägen sowie durch die Veränderung des Landschaftsbildes auslösen. Eingriffe in das Knicknetz sind nicht zu vermeiden. Die einzelnen Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.