Planungsdokumente: 19. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kosel für den Bereich "Neubaugebiet Schmiederedder"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Entsprechend den Ergebnissen der Prognose von Schallimmissionen durch die Schallschutz Nord GmbH werden Maßnahmen zur Emissionsvermeidung am angrenzenden Schießstand durchgeführt. Innerhalb des Plangebietes sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Zur Vermeidung von Zugriffsverboten nach § 44 BNatSchG ist die notwendige Knickrodung zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar durchzuführen, da potenziell Lebensräume heimischer Brutvögel zu erwarten sind. Hierdurch wird ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden.

Die Knicks entlang der zukünftigen Wohnbauflächen werden rechtlich entwidmet und als Grünstruktur ohne Biotopschutz erhalten.

Zum Schutz der Gehölzstrukturen (insbesondere der Überhälter auf dem Knick westlich des Grünlandes ) sind während der Bau- und Erschließungsarbeiten Schutzmaßnahmen gem. DIN 18920 und RAS-LP 4 vorzusehen.

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und den damit geplanten § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Verkehrs- und Außenbeleuchtungen zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Zu verwenden ist ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht, nach unten abstrahlend ausgerichtet und bedarfsorientiert eingesetzt werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte.

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

  • Die vorgesehenen Bauflächen sind derzeit in intensiver landwirtschaftlicher Nutzung.
  • Begrenzung der GRZ auf 0,25 bzw. 0,3.
  • Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelung werden im Rahmen eines Ökokontos erbracht.

Schutzgut Wasser

  • Vergleichsweise geringer Versiegelungsgrad (GRZ von 0,25 bzw. 0,3).
  • Auf den Privatgrundstücken anfallendes Niederschlagswasser wird auf dem jeweiligen Grundstück versickert.
  • Auf der Erschließungsstraße anfallendes Niederschlagswasser wird über Rigolenfüllkörper versickert.
  • Stellplätze, Zufahrten und öffentliche Parkplätze sind wasserdurchlässig herzustellen.
  • Pflanzung von Straßenbäumen zur Förderung der Verdunstungsrate.
  • Erhalt der entwidmeten Knicks als Grünstruktur.
  • Nebenanlagen mit einem Rauminhalt über 30 m³ sind mit Gründächern zu versehen.

Schutzgut Klima/Luft

  • Pflanzung von Straßenbäumen.
  • Erhalt der entwidmeten Knicks als Grünstruktur.
  • Verzicht auf eine Versorgung des Plangebietes mit fossilen Energieträgern.

Schutzgut Landschaft

  • Festsetzung einer eingeschossigen Bauweise im parallel aufgestellten B-Plan.
  • Beschränkung der Firsthöhen auf 8,50 m.
  • Erhaltung der Knicks am Rand der Wohnbauflächen.
  • Pflanzung von Straßenbäumen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare Beeinträchtigungen und mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Die Knicks am Rand der neuen Wohngrundstücke werden rechtlich entwidmet und als einbindende Grünstruktur erhalten. Die Knickentwidmung wird entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ vom 20.01.2017 im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen. Insgesamt werden 365 m Knick entwidmet. Die starken Überhälter auf den zu entwidmenden Knicks werden als zu erhaltend festgesetzt.

Für die verkehrliche Erschließung des Wohngebietes wird ein Durchbruch im Knick westlich des Grünlandes notwendig. Eine Nutzung der vorhandenen Koppelzufahrt würde aufgrund der Lage im Nordwesten der Fläche mehr Verkehrsfläche und weniger nutzbare Wohnbaufläche zur Folge haben. Dies ist nicht im Sinne der Gemeinde, die eine sinnvolle Flächennutzung anstrebt. Die vorhandene Koppelzufahrt wird im Zuge der Erschließungsarbeiten geschlossen und mit heimischen Gehölzen bepflanzt, um eine künftige Nutzung als alternative Grundstückszufahrt zu unterbinden. Für die neue Zufahrt wird ein Durchbruch von ca. 10 m Breite notwendig. Die Knickrodung wird entsprechend den rechtlichen Vorgaben im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen. Überhälter sind von der Knickrodung nicht betroffen.

Für die Eingriffe in das Knicknetz werden insgesamt 365 m (Entwidmung) + 20 m (Rodung) = 385 m Knickausgleich notwendig. Der Knickausgleich erfolgt innerhalb eines Ökokontos in der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück, dass beim Kreis Schleswig-Flensburg unter dem Aktenzeichen 661.4.04.091.2018.00 geführt wird.

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Es liegen im Plangebiet keine seltenen Böden vor. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich aufgrund der bisherigen Nutzung und bei Berücksichtigung der Umlegung der Ausgleichsfläche um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.

Das Plangebiet wird zukünftig als Wohngebiet im F-Plan dargestellt. Der parallel aufgestellte B-Plan sieht für das Allgemeine Wohngebiet Grundflächenzahlen von 0,25 bzw. 0,3 vor. Diese Grundfläche darf z.B. für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten auf den Grundstücken um bis zu 50 % gem. § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung überschritten werden. Diese maximale Versiegelung von 37,5 % bzw. 45 % wird als Grundlage für die Ermittlung der Flächenversiegelung auf den Baugrundstücken herangezogen. Näherungsweise ergibt sich für das Plangebiet der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes eine Versiegelung von ca. 0,762 ha.

Entsprechend den Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses ist für die Bodenversiegelungen ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 zur Verfügung zu stellen. Dies würde zu einem überschlägigen Ausgleichserfordernis von 0,762 ha x 0,5 = ca. 0,381 ha führen.

Im parallel aufgestellten B-Plan Nr. 18 wird das Ausgleichserfordernis konkret ermittelt, da im Plangebiet neben den Wohnbauflächen auch Verkehrsflächen entstehen werden, die als vollversiegelte Flächen in der Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt werden. Der Ausgleich erfolgt über ein Ökokonto, welches ebenfalls im parallel aufgestellten B-Plan Nr. 18 konkret dargestellt wird.

Schutzgut Landschaft

Zur Durchgrünung des Baugebietes werden an den neu entstehenden öffentlichen Parkplätzen Einzelbäume als Straßenbäume gepflanzt. Gepflanzt werden kleinkronige Laubbäume als Hochstamm mit einem Stammumfang von mind. 16 cm. Als Arten kommen beispielsweise Mehlbeere, Feld-Ahorn oder Kugel-Ahorn in Frage.

4 standortalternativen

Die Gemeinde Kosel hat sich intensiv mit den Möglichkeiten der weiteren wohnbaulichen Entwicklung auseinandergesetzt. Hierzu wurden zunächst alle Möglichkeiten einer Bebauung im Innenbereich erfasst und bewertet. Damit folgt die Gemeinde dem Grundsatz 'Innenentwicklung vor Außenentwicklung', der sowohl im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein als auch im Baugesetzbuch verankert ist. Die Innenentwicklungspotentialflächen befinden sich ausnahmslos in Privatbesitz und stehen aktuell überwiegend nicht für eine Bebauung zu Verfügung. Zudem reichen die vorhandenen Innenentwicklungspotentiale nicht aus, um den vorhandenen und den zu erwartenden Bedarf an Wohnbauflächen zu decken.

Da die Flächen im Innenbereich der Gemeinde nicht ausreichen, um den Bedarf an Wohnbaugrundstücken in Kosel zu decken und die Gemeinde auch nur begrenzt Zugriff auf die Flächen hat, wurden auch die möglichen Perspektiven für die weitere Siedlungsentwicklung außerhalb des Innenbereichs betrachtet. Dabei möchte die Gemeinde gezielt den Hauptort Kosel stärken und nur einzelne Potenziale für die übrigen Ortsteile offenhalten, um auch dort in geringem Umfang Nachverdichtung und Entwicklung zu ermöglichen. Dies ist z.B. über den Bebauungsplan Nr. 17 in Weseby erfolgt. In der Analyse wurden daher ausschließlich größere Entwicklungsflächen im Hauptort untersucht. Diese Flächen sollen räumlich an die Ortslage Kosel angrenzen.

In Kosel wurden acht Flächen für eine Siedlungserweiterung untersucht, die in unterschiedlicher Ausprägung für eine Wohnbebauung geeignet sind. Augenscheinlich sind die Flächen E 2 und E 7 aus städtebaulicher Sicht besonders für die zukünftige Siedlungsentwicklung zu empfehlen. Zu diesem Ergebnis führten auch schon die Darstellungen im Flächennutzungsplan und im Landschaftsplan, die diese Bereiche für eine zukünftige Siedlungsentwicklung vorsehen.

Daneben sind auch die Flächen E 5 und E 6 gut für eine Siedlungsentwicklung geeignet, wobei aufgrund der feuchten Baugrundverhältnisse im Bereich der Fläche E 6 eine Bebauung dennoch schwer zu realisieren sein wird.

Im Ergebnis hat sich die Gemeinde für einen Teil der Entwicklungsfläche E 2 entschieden, da dieser Bereich nah am Ortszentrum liegt, die verkehrliche Erschließung problemlos hergestellt werden kann, die Flächen derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt werden, eine Erweiterung nach Osten und Westen möglich ist und die Flächen auch verfügbar sind.

Aus diesen Gründen hat sich die Gemeinde entschieden, zur Deckung des Bedarfes an Wohnbauflächen, solche Flächen am Rande der Ortslage von Kosel auszuweisen.

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