Der Text (Teil B) des Bebauungsplanes wird wie folgt geändert:
3 Höhenlage baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB)
Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens darf nicht höher als +10,30 m üNHN liegen. Für den Planbereich 'A' gilt diesbezüglich eine Höhe von +10,50 m üNHN.
6 Baugestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 LBO)
6.2.1 Für Dacheindeckungen sind Metalldächer, Foliendächer, Ziegeldächer in den Farben rot, antrazit und braun sowie Gründächer zulässig. Glasierte Dachpfannen sind unzulässig.
6.2.4 Das Anbringen von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen ist zulässig. Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Solar- bzw. Photovoltaikanlagen ist unzulässig.
Alle sonstigen Festsetzungen gelten unverändert weiter.
Kappeln, __.__.____ _________________________________
Bürgermeister