Planungsdokumente: 1. Änderung B-Plan Nr. 70 "Gebiet östlich der Wassermühlenstr., gegenüber der Straße Neukappeln"; Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB

Begründung

3 Geänderte Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70

Um die unter Punkt 1 beschriebene Entwicklung zu ermöglichen, sollen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 70 geändert werden. Aufgrund der oben beschriebenen Gründe hat sich die Stadt dazu entschlossen, eine Anhebung der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens im Planbereich 'A' um 0,70 m auf max. 10,50 m üNHN und im Planbereich 'B' um 0,50 m auf 10,30 m üNHN zu ermöglichen.

Die Festsetzung Ziffer 3 zur Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB) wird wie folgt neu gefasst:

3 Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens darf nicht höher als +10,30 m üNHN liegen. Für den Planbereich 'A' gilt diesbezüglich eine Höhe von +10,50 m üNHN.

Die Festsetzungen Ziffer 6.2 zur Dacheindeckung (§ 9 Abs. 4 BauGB) werden wie folgt ergänzt:

6.2.1 Für Dacheindeckungen sind Metalldächer, Foliendächer, Ziegeldächer in den Farben rot, anthrazit und braun sowie Gründächer zulässig. Glasierte Dachpfannen sind unzulässig.

6.2.4 Das Anbringen von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen ist zulässig. Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Solar- bzw. Photovoltaikanlagen ist unzulässig.

4 Durchführung des Änderungsverfahrens gemäß § 13 BauGB

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.

In der Sitzung am 22.01.2024 hat die Stadtvertretung der Stadt Kappeln die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 beschlossen.

Durch die beabsichtigten Änderungen der Festsetzungen (Anhebung der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens in beiden Teilbereichen um 0,50 m bzw. 0,70 m auf 10,30 m und 10,50 m üNHN sowie der Zulässigkeit von Gründächern und Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auf den Dächern werden die Grundzüge der Planung gemäß § 13 (1) BauGB in Bezug auf den gesamten Bebauungsplan Nr. 70 nicht berührt.

Zudem werden gemäß § 13 (1) Nr. 1 BauGB durch die Änderung des Bebauungsplanes die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet.

Außerdem bestehen gemäß § 13 (1) Nr. 2 BauGB durch die Änderung keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.

Zudem bestehen gemäß § 13 (1) Nr. 3 BauGB keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.

Unter diesen o.g. Voraussetzungen wird ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.

Gemäß § 13 (2) Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen.

5 Umweltprüfung

Da die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wird, wird gem. § 13 (3) BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen.

Aufgrund der geringfügigen Änderungen in Bezug auf die Höhenlage baulicher Anlagen und der baugestalterischen Festsetzungen im Plangebiet kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit streng geschützter Tier- und Pflanzenarten ausgeschlossen werden. Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG liegen nicht vor.

Die Begründung wurde durch Beschluss der Stadtvertretung Kappeln am ……..……. gebilligt.

Kappeln, den ………………………..

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(Stoll)

Bürgermeister