3.9 Auswirkungen auf Natur und Landschaft
Im Rahmen der Aufstellung der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 22 der Gemeinde Owschlag werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt. Die im Umweltbericht enthaltene Eingriffsregelung für die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt den Ausgleich, der v.a. durch den Eingriff in das Schutzgut Boden aufgrund von Versiegelungen ausgelöst wird.
Der vorhandene Knick im nördlichen Plangebiet soll als geschütztes Biotop erhalten werden. Der Knick wird innerhalb einer privaten Grünfläche festgesetzt, die zusätzlich eine Breite von 3,0 m ab Knickfuß aufweist. Es wird eine Festsetzung mitaufgenommen, wonach die Errichtung von sämtlichen baulichen Anlagen in einem Abstand von weniger als 3,0 m zum Knickfuß nicht zulässig ist. Die Baugrenze wird weitere 4,0 m entfernt festgesetzt, sodass die hauptbaulichen Anlagen einen Abstand von mind. 7,0 m zum Knickfuß einhalten.
Der Knick wurde bereits im B-Plan Nr. 22 als ‚zu erhaltend‘ festgesetzt. Auf dem Betriebsgelände des B-Planes Nr. 22 befinden sich weitere Knicks, die trotz der gewerblichen Nutzung erhalten werden konnten. Der Knick im Norden des Plangebietes wird die künftigen Betriebsabläufe nicht stören, weswegen davon ausgegangen wird, dass auch dieser Knick als geschütztes Biotop auf dem Betriebsgelände erhalten werden kann.
Im südwestlichen Plangebiet wird ein neuer Knick als Begrenzung zu einer Ackerfläche aufgesetzt. Es handelt sich um eine Ausgleichsmaßnahme aus dem B-Plan Nr. 22, die bislang nicht umgesetzt wurde.
Es werden Festsetzungen zur Durchgrünung des Plangebietes mit aufgenommen. Fensterlose Fassaden sind je angefangene 40 m² mit Klettergehölzen zu begrünen. Weiterhin ist je angefangene 800 m² befestigte Grundstücksfläche ein standortgerechter, mittel- bis großkroniger Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Begrünungsmaßnahmen fördern zusätzlich die Verdunstung im Plangebiet.