4.10. Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen
Der Charakter des Gebietes mit seinen unterschiedlichen Bebauungstypen soll erhalten bleiben. Um ein verträgliches städtebauliches Bild zu ermöglichen und extremen Bauformen und Materialien vorzubeugen, werden örtliche Bauvorschriften getroffen.
Die Festsetzungen der Traufhöhen und Dachneigungen tragen entscheidend zur Gebäudekubatur und damit zur Gesamterscheinung des Gebietes bei. Ziel der formulierten örtlichen Bauvorschriften ist es insbesondere Bauformen vorzubeugen, die aufgrund ihrer Fassadenhöhe und -fläche unverhältnismäßig massig erscheinen.
Bei Gebäuden mit flachgeneigten Dächern wird die Möglichkeit zum Ausbau eines obersten Geschosses in der Fläche begrenzt und durch die Regelungen zu Gauben und Dachaufbauten gesteuert. Die Festsetzungen sollen einem übermäßigen Dachausbau entgegenwirken, mit dem aufgrund der Lage des Gebietes und den mittlerweile bestehenden architektonischen Möglichkeiten gerechnet werden muss.
Im Falle eines oberen Geschosses mit einem steilgeneigten Dach wie in den Teilgebieten 4 und 5, verhindert die Verjüngung der Gebäudekubatur durch eine Mindestdachneigung städtebaulich negative Effekte.
Im Plangebiet grenzen Gebäude mit unterschiedlichen Gebäudehöhen und unterschiedlich geneigten Dächern aneinander. Eine möglichst ruhige Dachlandschaft wird dadurch besonders wichtig. Zugunsten der Nachhaltigkeit soll jedoch auch die Nutzung von regenerativen Energien im Plangebiet möglich sein. Um Blickbeziehungen zur Ostsee nicht zu stören ist die Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen von Süden bis Westen begrenzt. Das vorgeben einer Neigung der Anlagen trägt ebenfalls zu einer ruhigen Dachlandschaft bei.