Planungsdokumente: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp für den Bereich "Campingplantz Dorotheenthal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.2 Maßnahmen zur Überwachung

Nach § 4c Satz 1 BauGB muss die Kommune im Rahmen des ‚Monitorings‘ die vorhergesehenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Planung überwachen bzw. im Rahmen der Überwachung auch die entsprechenden unvorhergesehenen Auswirkungen ermitteln, um so in der Lage zu sein, ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Hierzu sind folgende Überwachungsmaßnahmen geeignet:

  • Für den gesamten Geltungsbereich regelmäßige Überwachungstermine in kürzeren Abständen im Rahmen der Bauausführung bis zur Fertigstellung zur Überwachung der baubedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Für den gesamten Geltungsbereich unregelmäßige Überwachungstermine in mittel- bis langfristigen Abständen zur Überwachung der anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Die o.g. Überwachung erfolgt im Regelfall durch ‚Inaugenscheinnahme‘ und unter räumlicher Berücksichtigung unmittelbar angrenzender Flächen.

Auf die rechtliche Zuständigkeit anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Vollzugskontrolle der Festsetzungen in der verbindlichen Bauleitplanung, wird hier allgemein besonders hingewiesen. Diese bleibt unabhängig vom Monitoring unberührt.

Die Überwachung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung folgender Projektwirkungen bzw. Schutzgüter:

  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Festsetzungen in Teil A und B des parallel aufgestellten B-Planes (hier insbesondere der Anpflanz- und Erhaltungsgebote und der zulässigen Bodenversiegelungen).
  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Hinweise im Text Teil B des parallel aufgestellten B-Planes.
  • Genereller Schutz und Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen außerhalb des Geltungsbereiches durch das Vorhaben.
  • Kontrolle der Berücksichtigung des schonenden Umgangs mit Mutter- bzw. Oberboden.
  • Unvorhergesehene Vorkommen gefährdeter/geschützter Arten und Berücksichtigung von Artenschutzbestimmungen gemäß BNatSchG und LNatSchG.
  • Unvorhergesehene Vorkommen sonstiger schädlicher Bodenveränderungen (§ 2 LBodSchG).
  • Unvorhergesehene Vorkommen von Kultur- oder Bodendenkmälern (§ 15 DSchG).
  • Generelle Kontrolle zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme.

5.3 Allgemeine Zusammenfassung

Die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp dient der Erweiterung und Umgestaltung des bestehenden Campingplatzes Dorotheental. Das nördliche, bislang unbeplante Plangebiet wird künftig als Sondergebiet ‚Camping- und Wochenendplatz‘ dargestellt. Im südlichen Plangebiet werden Flächen, die ursprünglich für die Erweiterung des Campingplatzes vorgesehen aber nicht umgesetzt wurden, entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung wieder als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Die Planung erweitert einen bestehenden Campingplatz in Damp in Richtung Nordwesten und schränkt gleichzeitig eine Erweiterung in Richtung Südosten ein. Immissionsschutzrechtliche Belange sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Die Planung fördert die Erholungsnutzung im Plangebiet.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Geschützte Biotope sind mit dem Knick am östlichen Rand des Ackers im Plangebiet vorhanden. Dieser Knick wird erhalten. Auswirkungen auf streng geschützte Tierarten sind im Planbereich dieser Flächennutzungsplanänderung nicht zu erwarten.

Umliegende Waldflächen werden durch die Darstellungen des F-Planes nicht beeinträchtigt.

Schutzgut Fläche: Das südliche Plangebiet ist bereits als Campingplatz überplant. Die Flächen werden u.a. aus Gründen des Hochwasserschutzes wieder als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Dafür werden im nördlichen Plangebiet Teile einer Ackerfläche dauerhaft aus der Nutzung genommen und dem Campingplatz zugewiesen. Dieser Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an einem ausreichenden touristischen Angebot in der Region begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Im nördlichen Plangebiet werden mit dem neuausgewiesenen Sondergebiet Versiegelungen und Befestigungen u.a. für ein Sanitärgebäude, Standplätze, Pkw-Stellplätze und Zufahrten ermöglicht. Gleichzeitig entfällt das südliche Plangebiet als potenzielle Erweiterungsfläche des Campingplatzes. Im Rahmen vergangener Bauleitplanungen wurde bereits ein Ausgleich für die hier geplanten Versiegelungen und Befestigungen erbracht. Dieser Ausgleich wird in der Ausgleichsbilanzierung, die in der parallel aufgestellten 2. Änderung des B-Planes Nr. 13 erfolgt, berücksichtigt.

Schutzgut Wasser: Im Plangebiet sind keine flächigen Versiegelungen vorgesehen. Vollversiegelungen werden im Wesentlichen durch ein geplantes Sanitärhaus verursacht. Die neu ausgewiesenen Stellplätze, Pkw-Stellplätze und Zufahrten werden in wasserdurchlässiger Bauweise hergestellt. Anfallendes Niederschlagswasser kann weiterhin versickert werden. Der Erhalt und die Neuanpflanzung von Gehölzen wirken sich positiv auf die Verdunstung aus.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die regelmäßigen Windbewegungen im Nahbereich der Ostsee sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut zu erwarten. Die geringen Neuversiegelungen sowie der Erhalt und die umfangreiche Neupflanzung von Grünstrukturen wirken sich positiv auf das Kleinklima und die Luftqualität aus.

Schutzgut Landschaft: Das Plangebiet grenzt an das Landschaftsschutzgebiet „Schwansener Ostseeküste“ an. Die vorhandenen Gehölzstrukturen werden zum Schutz des Landschaftsbildes erhalten. Als zusätzliche Eingrünungsmaßnahme werden Gehölzpflanzungen an den Randbereichen des Campingplatzes und durchgrünende Hecken vorgesehen. Innerhalb des Plangebietes werden abgesehen von einem Sanitärgebäude keine baulichen Hauptanlagen mit Fernwirkung entstehen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter (Bodendenkmale, Baudenkmale) sind im Planbereich nicht bekannt. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung

Mit der Umsetzung der Inhalte der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind überwiegend nicht als erheblich zu bezeichnen und insgesamt ausgleichbar.

Nach Durchführung aller in der Bauleitplanung vorgesehener Maßnahmen ist jedoch von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.

6 Literatur- und Quellenangaben

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Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, in der Fassung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert am 24.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58).

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege, in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323).

Denkmalschutzgesetz (DSchG): Gesetz zum Schutz der Denkmale, in der Fassung vom 30.12.2014 (GVOBl. 2015 2), zuletzt geändert am 01.09.2020 (GVOBl. 2020 S. 508).

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FFH-Richtlinie (FFH-RL): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen, vom 22.07.1992 (ABl. EG Nr. L 206/7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 (ABl. EG Nr. L 158).

Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften, in der Fassung vom 18.08.2021 (BGBl. I S. 3908).

Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (EWKG), in der Fassung vom 07.03.2017 (GVOBl. 2017 S. 124), zuletzt geändert am 25.03.2025 (GVOBl. 2025 S. 26).

Kampfmittelverordnung SH (KampfmV): Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel, in der Fassung vom 07.05.2012 (GVOBl. 2012 S. 539), zuletzt geändert am 16.01.2019 (GVOBl. 2019 S. 30).

Landesbodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchG): Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, in der Fassung vom 14.03.2002 (GVOBl. 2002 S. 60), zuletzt geändert am 06.12.2022 (GVOBl. 2022 S. 1002).

Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG): Gesetz zum Schutz der Natur, in der Fassung vom 24.03.2010 (GVOBl. 2010 S. 301), zuletzt geändert am 30.09.2024 (GVOBl. 2024 S. 734).

Landeswaldgesetz (LWaldG): Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein, in der Fassung vom 05.12.2004 (GVOBl. 2004 S. 461), zuletzt geändert am 27.10.2023 (GVOBl. 2023 S. 514).

Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung vom 13.11.2019 (GVOBl. 2019 S. 425), zuletzt geändert und teilweise neu gefasst am 13.12.2024 (GVOBl. 2024 S. 875).

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG): Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, in der Fassung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323).

Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, in der Fassung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. I S. 409).

Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein, Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 10.10.2019.

Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht, Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 09.12.2013 (ABl. Schl.-H. 2013 S. 1170).

Die Begründung wurde durch Beschluss der Gemeindevertretung Damp am ………………. gebilligt.

Damp, den ………………………..

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Die Bürgermeisterin