7. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Die festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Private Grünfläche - Knickschutz) sind mit Ausnahme der Knicks als naturnahe Rasen- oder Wiesenfläche extensiv zu unterhalten und gegenüber dem Sondergebiet und dem Gewerbegebiet sowie der privaten Grünfläche "Parkanlage" einzuzäunen und von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten. Ein Ablagern von Materialien, ständiges Befahren oder Abgrabungen sowie Aufschüttungen jeder Art sind unzulässig.