Archäologische Bodenfunde, Kulturdenkmale
Wenn während der Erdarbeiten Funde oder
auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde
unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der
Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 15 DSchG (in der
Neufassung vom 30. Dezember 2015) der Grundstückseigentümer,
Grundstücksbesitzer und der Leiter der Arbeiten.
Verbotsfristen für Gehölzrodungen
Die Rodung von Gehölzen ist vom 15. März bis
30. September zum Schutz der Brutvögel nicht zulässig. Bei Bäumen über 10 cm
Stammdurchmesser erstreckt sich
die Verbotsfrist vom 01. März bis 30.
November. Wenn dieses nicht möglich ist, ist durch eine Besatzprüfung
auszuschließen, dass Fledermäuse vorhanden sind.
Verbotsfristen für Knickrodungen
Das Knicken bzw. die Rodung des
Gehölzbewuchses ist vom 15. März bis 31. Oktober zum Schutz der Tierwelt nicht
zulässig. Das Entfernen des gehölzfreien Walls ist im darauffolgenden Frühjahr
ab Mai vorzunehmen. Anderenfalls ist zuvor durch eine Besatzprüfung auszuschließen,
dass Haselmäuse durch die Knickbeseitigung gefährdet werden.
Pflegehinweise für Knicks und private
Grünflächen
Knicks sowie private Grünflächen sind vor
Baubeginn gegenüber den Baufeldern mit einem Schutzzaun zu sichern. Knicks
sind, unter Erhaltung von Überhältern, alle 10-15 Jahre abschnittsweise auf den
Stock zu setzen. Der Knickschutzstreifen ist maximal 2 Mal im Jahr zu mähen.
Das Mähgut ist abzufahren. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder
Mineraldünger
ist unzulässig.
Verbotsfristen für Abrissmaßnahmen von
Gebäudebestand
Ein Abriss von Gebäuden und bauliche
Veränderungen an Gebäudefassaden sind vom 01. März bis 30. November nicht
zulässig. Anderenfalls ist vor Beginn der Abrissarbeiten auszuschließen, dass
Vogelbruten oder Fledermäuse durch die Baumaßnahme gefährdet werden.