Planungsdokumente: Bebauungsplan 2.13, 3. Änderung der Gemeinde Barsbüttel, Gebiet: "Ortsteil Willinghusen, Haidkrugsweg"

Textliche Festsetzungen

10. Erhaltungsgebote §9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB

Der innerhalb der Umgrenzung für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern gelegene Gehölzstreifen ist in seinem Charakter als abschirmender naturnaher Gehölzstreifen aus standortgerechten heimischen Bäumen und Sträuchern zu erhalten und dauerhaft zu pflegen. Durch Abgang entstehende Lücken sind durch Neupflanzungen auszufüllen.

11. Festsetzungen nach Landesrecht § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m.§ 84 LBO

11.1Nachbar- und straßenseitige Einfriedungen sind bis 2,20 m Höhe zulässig.

11.2 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen mit himmelwärts gerichtetem, leuchtendem, blinkendem, farbwechselndem und/         oder bewegtem Licht sind unzulässig.

HINWEISE

Archäologische Bodenfunde, Kulturdenkmale

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 15 DSchG (in der Neufassung vom 30. Dezember 2015) der Grundstückseigentümer, Grundstücksbesitzer und der Leiter der Arbeiten.

Verbotsfristen für Gehölzrodungen

Die Rodung von Gehölzen ist vom 15. März bis 30. September zum Schutz der Brutvögel nicht zulässig. Bei Bäumen über 10 cm Stammdurchmesser erstreckt sich

die Verbotsfrist vom 01. März bis 30. November. Wenn dieses nicht möglich ist, ist durch eine Besatzprüfung auszuschließen, dass Fledermäuse vorhanden sind.

Verbotsfristen für Knickrodungen

Das Knicken bzw. die Rodung des Gehölzbewuchses ist vom 15. März bis 31. Oktober zum Schutz der Tierwelt nicht zulässig. Das Entfernen des gehölzfreien Walls ist im darauffolgenden Frühjahr ab Mai vorzunehmen. Anderenfalls ist zuvor durch eine Besatzprüfung auszuschließen, dass Haselmäuse durch die Knickbeseitigung gefährdet werden.

Pflegehinweise für Knicks und private Grünflächen

Knicks sowie private Grünflächen sind vor Baubeginn gegenüber den Baufeldern mit einem Schutzzaun zu sichern. Knicks sind, unter Erhaltung von Überhältern, alle 10-15 Jahre abschnittsweise auf den Stock zu setzen. Der Knickschutzstreifen ist maximal 2 Mal im Jahr zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Mineraldünger

ist unzulässig.

Verbotsfristen für Abrissmaßnahmen von Gebäudebestand

Ein Abriss von Gebäuden und bauliche Veränderungen an Gebäudefassaden sind vom 01. März bis 30. November nicht zulässig. Anderenfalls ist vor Beginn der Abrissarbeiten auszuschließen, dass Vogelbruten oder Fledermäuse durch die Baumaßnahme gefährdet werden.