1.3 Planerarbeitung, Untersuchungen
Mit der Ausarbeitung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.13 "Haidkrugsweg" wurde das Büro Evers & Küssner, Ferdinand-Beit-Straße 7b in 20099 Hamburg beauftragt.
Als fachplanerische Grundlage für die Erarbeitung der Bebauungsplanänderung wurden folgende Fachbeiträge bzw. Untersuchungen herangezogen:
Artenschutzrechtliche Stellungnahme, erarbeitet durch Dipl.-Geograph Christoph Stolle, Kiel, 09. Oktober 2015
Historische Erkundung / Orientierende Untersuchung zur Überprüfung des Altlastverdachts, erarbeitet durch das Büro Ziegenmeyer UmweltGeotechnik, Elmshorn, 12. Januar 2015
Landschaftsplanerischer Fachbeitrag zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.13 durch das Büro BHF Bendfeldt Herrmann Franke LandschaftsArchitekten GmbH, Kiel, 12. November 2015
Konzeptionelle Straßenquerschnitte für die Knotenpunkte Haidkrugsweg/Glinder Weg und Am Walde/Glinder Weg, erarbeitet durch das Büro ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung, Hamburg, 28. Oktober 2015
Schalltechnische Untersuchung, erarbeitet durch das Büro LAIRM Consult, Beratendes Ingenieurbüro für Akustik, Luftreinhaltung und Immissionsschutz, Bargteheide, 22. Oktober 2015
Umweltverträglichkeitsvorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG, erarbeitet durch das Büro Evers & Küssner, Stadtplaner, Hamburg, 15. Oktober 2015
Verkehrstechnische Stellungnahme, erarbeitet durch das Büro ARGUS Stadt- und Verkehrs-planung, Hamburg, 12. November 2015
Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 BauGB, erarbeitet durch das Büro Evers & Küssner, Stadtplaner, Hamburg, 15. Oktober 2015
Als Plangrundlage für den topographischen und rechtlichen Nachweis der Grundstücke dient die Katasterunterlage, ergänzt durch weitere topographische Einmessungen des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Sprick, Glinde, im Maßstab 1:1.000.
Für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung gilt bisher der Bebauungsplan Nr. 2.13 (1991), welcher in Teilbereichen bereits zweimal geändert wurde. Nach Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.13 überlagert diese die bisher geltenden Festsetzungen für den Geltungsbereich mit der Folge, dass dessen Festsetzungen das entgegenstehende frühere Recht verdrängen, ohne es aufzuheben.