Planungsdokumente: 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hoisdorf
Begründung
5.2.1 Bestand der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
A) Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation
Überblick:
Das Plangebiet besteht überwiegend aus einer Grünlandfläche. Im Südosten entlang der Straße 'Viehkaten' verläuft ein Knick. Dieser weist einen Knickdurchbruch südlich des Plangebietes auf. Im Ursprungsplan war dieser im Nordosten vorgesehen. Zudem waren weitere Knickabschnitte gem. Ursprungsplan im Plangebiet vorgesehen (vgl. Abb. 4). Diese sind aktuell jedoch nicht vorhanden (vgl. Abb. 5). Sie müssen planerisch aber dennoch berücksichtigt werden. Die Knicks sind gem. § 21 LNatSchG i. V. m. § 30 BNatSchG geschützt.
Die Ausweisung einer 'Wohnbaufläche' (W) auf der Teil-Grünlandfläche wird zu dem Verlust dieser und zu umfangreichen Flächenversiegelungen für die zukünftigen Gebäude und die befestigten Hof- und Stellplatzflächen führen. Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar, die im Rahmen der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 20 ermittelt und ausgeglichen werden müssen.
Zudem wird ein kleiner Knickdurchbruch zu Erschließungszwecken vorbereitet.
Der erforderliche Ausgleich für den Eingriff in das Schutzgut Boden sowie der Knickausgleich werden im Rahmen der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 20 verbindlich geregelt.
Sollte die Planung nicht umgesetzt werden, würde die Grünlandfläche weiterhin als solche genutzt und bewirtschaftet werden. Es würde kein zusätzlicher Flächenverbrauch erfolgen, ebenso gäbe es keine weiteren Flächenversiegelungen. Es würde keine Beseitigung eines Knickabschnitts stattfinden.
B) Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter
Es werden die Schutzgüter einzeln beschrieben und bewertet. Die Bewertung orientiert sich an den Bestimmungen des Runderlasses 'Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht', der im Jahr 2013 gemeinsam vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein herausgegeben wurde.
Boden und Relief
Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. "… Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Gem. § 1 a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. …"
Das Plangebiet besteht überwiegend aus einer Grünlandfläche. Die Gemeinde ist auf der Suche nach Flächen, um die örtliche Nachfrage nach Wohngrundstücken zu befriedigen. Aus diesem Grund hat sich die Gemeinde dazu entschlossen, diese Fläche mit der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 20 zu überplanen. Durch die Planung werden umfangreiche Bodenversiegelungen vorbereitet.
Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen.
Eine Bodenbewertung ist gem. Umweltportal Schleswig-Holstein für den Bereich des Plangebietes nicht möglich (vgl. Abb. 6).
Abbildung 6: Bodenfunktionale Gesamtleistung (Quelle: https://umweltportal.schleswig-holstein.de/kartendienste?lang=de&topic=thboden&bgLayer=sgx_geodatenzentrum_de_de_basemapde_web_raster_grau_DE_EPSG_25832_ADV&E=586533.91&N=5945895.47&zoom=14&layers_opacity=91c85f899e56014969935fefd68830b9&catalogNodes=90,92,94&layers=ac6f5fc5d45ce7be822709b436ec5635)
Die Bodengefährdung ist gem. Umweltportal Schleswig-Holstein hinsichtlich der Bodenerosionen als gering bis nicht vorhanden einzustufen (vgl. Abb. 7 und 8). Hinsichtlich der Bodenverdichtung bestehen keine Angaben.
Abbildung 7: Wassererosionsgefährdung (Quelle: https://umweltportal.schleswig-holstein.de/kartendienste?lang=de&topic=thboden&bgLayer=sgx_geodatenzentrum_de_de_basemapde_web_raster_grau_DE_EPSG_25832_ADV&E=586533.91&N=5945895.47&zoom=14&layers_opacity=603b3d357b6b01ed045dcdb9a5f54575&catalogNodes=90,92,100,102,105,108,110,113&layers=8370d679adfb964f32df8ef257c2d28f&layers_visibility=ef6dbb46b001d5779b9253d64e7d4e80)
Abbildung 8: Winderosionsgefährdung (Quelle: https://umweltportal.schleswig-holstein.de/kartendienste?lang=de&topic=thboden&bgLayer=sgx_geodatenzentrum_de_de_basemapde_web_raster_grau_DE_EPSG_25832_ADV&E=586533.91&N=5945895.47&zoom=14&layers_opacity=7ffc4fcea37e955b8e4f9fbe75c395da&catalogNodes=90,92,100,102,105,108,110,113&layers=119810bd82c3d18bcc27726fd39abf47&layers_visibility=83d87bda608116f49ab571738f03d310)
Der Boden hat aufgrund der Abbildungen 6 - 8 insgesamt eine allgemeine Schutzwürdigkeit und ist unempfindlich hinsichtlich Bodengefährdungen, wie z. B. Erosionen.
Hinsichtlich der Archivfunktion des Bodens im Bereich Natur- und Kulturgeschichte liegt das Plangebiet gem. Digitaler Atlas Nord "Archäologie-Atlas" in keinem Archäologischen Interessensgebiet und nimmt damit in diesem Bereich keine besondere Bedeutung ein.
Schutzwürdige Bodenformen sind der Tabelle 3 des 'Landschaftsprogrammes Schleswig-Holstein', herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein im Jahre 1999, zu entnehmen. Gemäß 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil A Bodentyp, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016' handelt es sich im Plangebiet um Parabraunerden. Diese Bodentypen sind in der o. g. Tabelle nicht aufgeführt, sodass es sich hier nicht um eine schutzwürdige Bodenform handelt. Gemäß Baugrunduntersuchung stehen nach der Mutterbodenüberdeckung Geschiebelehm und -mergel an. Zum Teil ist eine schluffige Sandschicht anzutreffen sowie Ton und Feinsand.
Das Plangebiet ist in topographischer Hinsicht nur sehr leicht bewegt. Es liegt überwiegend bei 50 m ü NHN und im östlichen Bereich auf 51 m ü NHN.
Abbildung 9: Auszug aus der topographischen Karte (Quelle: https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/ArchaeologieSH/index.html?lang=de#/)
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Der Großteil der Fläche würde weiterhin als Grünlandfläche genutzt werden. Zusätzliche Flächenversiegelungen würden nicht stattfinden, ebenso würde kein Knickdurchbruch stattfinden.
Bewertung
Die Böden haben eine allgemeine Schutzwürdigkeit und sind insgesamt unempfindlich gegenüber Gefährdungen, wie Erosionen. Außerdem haben sie eine anthropogene Überprägung. Die Böden im Plangebiet haben insgesamt eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturhaushalt.
Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Boden durch die Planung beeinträchtigt wird.
Wasser - Grund- und Oberflächenwasser
Innerhalb des Plangebietes befindet sich kein natürliches Oberflächengewässer.
Hinsichtlich der Flurabstände des Grundwassers bestehen keine genauen Angaben. Angesichts der Topographie und des Reliefs kann davon ausgegangen werden, dass das Grundwasser nicht oberflächennah ansteht. Das bedeutet, dass der mittlere Flurabstand mehr als 1,00 m beträgt. Dies bestätigt auch die Baugrunduntersuchung der GBU GmbH vom 05.08.2022, wonach keine Wasserstände gelotet werden konnten. "Es ist jedoch mit bereits oberflächennahen temporaren, jahreszeitlich und witterungsbedingten Stau- und Schichtenwasserbildungen auf und in dem gering durchlässigen Geschiebelehm und -mergel zu rechnen." (Vgl. Baugrunduntersuchung der GBU GmbH vom 05.08.2022, S. 4)
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Die Versickerungsfähigkeit bleibt unverändert.
Bewertung
Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für den Grundwasserschutz und für den Oberflächenwasserschutz.
Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Wasser durch die Planung beeinträchtigt wird.
Klima, Luft
Bei Grünlandflächen handelt es sich um Flächen mit einer geschlossenen Vegetationsdecke. Die Bedeutung für das Lokalklima ist abhängig von der vorhandenen Vegetation und der Größe der Vegetationsflächen. Da die Grünlandfläche eine geschlossene Vegetationsdecke aufweist, trägt sie zur Kaltluftentstehung bei. Die Bedeutung der Grünfläche für die Kaltluftentstehung ist daher höher einzustufen, hat jedoch aufgrund der geringen Flächengröße kaum Auswirkungen.
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Keine besonderen Auswirkungen.
Bewertung
Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für das Lokalklima.
Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Klima/Luft durch die Planung beeinträchtigt wird.
Arten und Lebensgemeinschaften
Das Plangebiet besteht überwiegend aus einer Grünlandfläche. Im Südosten entlang der Straße 'Viehkaten' verläuft ein Knick. Dieser weist einen Knickdurchbruch südlich des Plangebietes auf. Im Ursprungsplan war dieser im Nordosten vorgesehen. Zudem waren weitere Knickabschnitte gem. Ursprungsplan im Plangebiet vorgesehen (vgl. Abb. 4). Diese sind aktuell jedoch nicht vorhanden (vgl. Abb. 5). Sie müssen planerisch aber dennoch berücksichtigt werden. Die Knicks sind gem. § 21 LNatSchG i. V. m. § 30 BNatSchG geschützt.
Im Südwesten sowie im Nordosten befinden sich bereits Wohnhäuser, die mit dem Bebauungsplan Nr. 20 planungsrechtliche Zulässigkeit erlangten. Im Norden liegt die Restfläche der Grünlandfläche.
Abbildung 10: Blick von der Zufahrt in den westlichen Teil des Plangebietes. Im linken Bildbereich befindet sich ein Teil des Grundstückes 'Viehkaten 2 a (Quelle: Büro für Bauleitplanung)
Abbildung 11: Blick von der Zufahrt in den mittigen und östlichen Teil des Plangebietes. Im Hintergrund befinden sich die Wohnhäuser entlang der Straße 'Achtern Diek' (Quelle: Büro für Bauleitplanung)
Abbildung 12: Blick auf den Knick entlang der Straße 'Viehkaten' in Richtung Straße 'Achtern Diek' (Quelle: Büro für Bauleitplanung)
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Die Fläche bietet weiterhin Lebensraum und Nahrungshabitat für die hier und in der Umgebung vorkommenden Tierarten.
Bewertung
Der Knick hat aufgrund seiner naturnahen Ausgestaltung und seines Schutzstatus eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz.
Die restlichen Biotoptypen haben eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz.
Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften durch die Planung beeinträchtigt wird.
Landschaftsbild
Das Plangebiet ist im Nordosten und Südwesten von Wohnbebauung und im Südosten von einer Straße umgeben. Im Nordwesten schließt die freie Landschaft an das Plangebiet an. Daher ist in diese Richtung eine Eingrünung in Form einer Gehölzpflanzung erforderlich, die in der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 20 festgesetzt ist. Eine Einbindung in die Landschaft ist daher zukünftig sichergestellt.
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Innerhalb des Geländes verbleibt der Blick auf die Grünlandfläche.
Bewertung
Es ist davon auszugehen, dass, wenn die festgesetzte Eingrünung neu angelegt ist, keine weiteren Eingrünungsmaßnahmen erforderlich werden.
Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Landschaftsbild durch die Planung beeinträchtigt wird.
Mensch, menschliche Gesundheit
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zukünftige Bebauung zu signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen wird. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das Baugebiet wird nicht so stark sein, dass sich für die Anwohner in der Umgebung unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben werden.
An das Plangebiet grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Die Fläche würde weiterhin als Grünlandfläche genutzt werden. Mit Immissionen aus der Landwirtschaft ist zu rechnen.
Bewertung
Die Ausweisung einer 'Wohnbaufläche' (W) wird zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen.
Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Mensch durch die Planung beeinträchtigt wird.
Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet sind weder Kulturdenkmäler noch archäologische Denkmäler bekannt. Das Plangebiet befindet sich in keinem archäologischen Interessensgebiet. Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Keine Eingriffe.
Fläche
Im vorliegenden Fall wird eine Fläche aus der freien Landschaft in Anspruch genommen.
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Es würde keine Inanspruchnahme der Fläche erfolgen.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die über die zu den einzelnen Schutzgütern behandelten Aspekte hinausgehen.
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Keine besonderen Auswirkungen.
C) Kurzzusammenfassung
Die Überplanung bereitet zusätzliche Bodenversiegelungen bzw. einen damit verbundenen Freiflächenverbrauch vor. Geschützte Knickabschnitte sind im Plangebiet vorhanden.
5.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
A) Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgut Boden
Die Ausweisung einer 'Wohnbaufläche' (W) führt zu Flächenversiegelungen mit den dazugehörigen Abgrabungen für die Herstellung der Gründungen für die Anlage der zukünftigen Gebäude, der befestigten Hof- und Rangier- bzw. Stellplatzflächen. Die Böden weisen insgesamt eine allgemeine Schutzwürdigkeit auf (vgl. Kap. 5.2.1 B). Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar und müssen ausgeglichen werden. Der Ausgleich wird im Rahmen der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 20 ermittelt und verbindlich geregelt.
Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen kommt es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen. Zudem wird es zur Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen. Nach Bauende sind die entstandenen Verdichtungen im Unterboden vor Auftrag des Oberbodens wieder zu beseitigen. Ebenfalls ist die Witterung beim Befahren des Bodens zu beachten. Im Falle eines Aufbringens von Bodenmaterial einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN19731 zu beachten. Weitere Hinweise sind der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002) zu entnehmen.
Überschüssiger Boden ist einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Belastete Böden sind fachgerecht zu entsorgen.
Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.
Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen.
Die genannten Hinweise sind unterhalb der textlichen Festsetzungen und in der Begründung der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 20 aufgenommen.
Die genaue Ermittlung der Eingriffe und die Planung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgen ebenfalls auf der Ebene der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 20.
Schutzgut Wasser
Hinsichtlich der Flurabstände des Grundwassers bestehen keine genauen Angaben. Angesichts der Topographie und des Reliefs kann davon ausgegangen werden, dass das Grundwasser nicht oberflächennah ansteht. Das bedeutet, dass der mittlere Flurabstand mehr als 1,00 m beträgt. Dies bestätigt auch die Baugrunduntersuchung der GBU GmbH vom 05.08.2022, wonach keine Wasserstände gelotet werden konnten. "Es ist jedoch mit bereits oberflächennahen temporären, jahreszeitlich und witterungsbedingten Stau- und Schichtenwasserbildungen auf und in dem gering durchlässigen Geschiebelehm und -mergel zu rechnen." (Vgl. Baugrunduntersuchung der GBU GmbH vom 05.08.2022, S. 4)
Flächenversiegelungen können sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken. Dies hängt von der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ab. Gemäß 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016', stehen im Plangebiet überwiegend Lehmsande über Lehm an. Lehmböden weisen keine gute Versickerungsfähigkeit auf, weshalb das Oberflächenwasser vermutlich zentral abgeführt werden muss. Die Baugrunduntersuchung bestätigt diese Aussage. Gemäß Baugrunduntersuchung stehen nach der Mutterbodenüberdeckung Geschiebelehm und -mergel an. Zum Teil ist eine schluffige Sandschicht anzutreffen sowie Ton und Feinsand. "Die Versickerung von Niederschlagswasser gem. DWA-A 138 ist mit dem überwiegend gering durchlässigen Boden in dem Untersuchungsgebiet nicht möglich." (Vgl. Baugrunduntersuchung der GBU GmbH vom 05.08.2022, S. 4)
Schutzgut Klima und Luft
Die Beseitigung der Grünlandteilfläche hat nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima und Luft'. Klimagesichtspunkte werden bei der Ausgestaltung der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 20 beachtet und entsprechende Festsetzungen aufgenommen.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Das geplante Vorhaben wird zu der Beseitigung einer Grünlandteilfläche führen. Um eine Erschließung des Plangebietes zu gewährleisten, wird die Beseitigung eines ca. 5,00 m breiten Knickabschnittes erforderlich. Ebenso werden nicht vorhandene, festgesetzte Knicks planerisch beseitigt. Gemäß den 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' sind Knickbeseitigungen im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen. Die genaue Ermittlung des Eingriffs und die Planung der Ausgleichsmaßnahmen werden im Rahmen der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 20 geregelt.
Besonders geschützte und streng geschützte Arten
Die im Plangebiet befindlichen Gehölzstrukturen sowie die Knicks stellen geeignete Bruthabitate für verschiedene Vogelarten dar. In den Knicks brüten vorwiegend Vogelarten, die als Gebüschbrüter weit verbreitet und allgemein häufig sind. Hierzu zählen Arten wie Amsel, Fitis, Zaunkönig, Rotkehlchen, Heckenbraunelle, Grasmücken-Arten, Zilpzap oder Goldammer. Es ist vorgesehen, die Gehölze weitgehend zu erhalten.
Grünlandflächen stellen potentielle Bruthabitate für Offenlandbrüter dar. Die Eignung als Bruthabitat ist jeweils abhängig von der Größe der Fläche und deren Umgebung. Da im vorliegenden Fall die überplante Grünlandfläche an zwei Seiten an vorhandene Bebauung und im Süden an einen Knick angrenzt, kann davon ausgegangen werden, dass innerhalb des Plangebietes keine gefährdeten Offenlandbrüter (z. B. Feldlerche oder Kiebitz) vorkommen.
Die Knicks könnten aufgrund ihrer Gehölzzusammensetzung als Lebensraum für die Haselmaus geeignet sein. Laut der 'Vorkommenswahrscheinlichkeit von Haselmäusen' der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein ist ein Vorkommen in der Gemeinde Hoisdorf als häufig einzustufen. In der Roten Liste des Landes Schleswig-Holstein ist die Haselmaus als 'stark gefährdet' eingestuft (RL SH 2) und hat nur ein geringes Vorkommen. Der Erhaltungszustand wird als 'ungünstig' bewertet. Da ein 5,00 m breiter Knickabschnitt beseitigt werden soll, ist dieser vor der Rodung zu begutachten.
Verbindliche Regelungen zum Artenschutz sind im Rahmen der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 20 aufgenommen.
Schutzgut Landschaftsbild
Das Plangebiet ist im Nordosten und Südwesten von Wohnbebauung und im Südosten von einer Straße umgeben. Im Nordwesten schließt die freie Landschaft an das Plangebiet an. Daher ist in diese Richtung eine Eingrünung erforderlich. Eine Durchgrünung wird durch die Festsetzung neu anzupflanzender Bäume sowie von Dachbegrünungen von Garagen und Carports gewährleistet. Eine Einbindung in die Landschaft wäre damit auch zukünftig sichergestellt. Auf der Ebene der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 20 ist festgesetzt, welche Maßnahmen zur Ein- und Durchgrünung des Plangebietes verbindlich durchgeführt werden müssen.
Schutzgut Mensch
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zukünftige Bebauung zu signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen wird. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das Baugebiet wird nicht so stark sein, dass sich für die Anwohner in der Umgebung unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben werden, da es sich lediglich um zwei Baugrundstücke handelt.
An das Plangebiet grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet sind weder Kulturdenkmäler noch archäologische Denkmäler bekannt. Das Plangebiet befindet sich in keinem archäologischen Interessensgebiet. Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Schutzgut Fläche
Die Planung bereitet eine wohnbauliche Bebauung auf einer derzeit unbebauten Grünlandteilfläche vor. Es wird somit eine zusätzliche Fläche aus der freien Landschaft in Anspruch genommen.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen.
Bau des geplanten Vorhabens (der geplanten Entwicklung)
Es ist im Vorfeld des Baus mit der Baufeldräumung und der Erschließung zu rechnen.
Auswirkungen durch Bauphase, Abfälle, Techniken und schwere Unfälle
Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen kommt es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen. Zudem wird es zur Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen. Nach Bauende sind die entstandenen Verdichtungen im Unterboden vor Auftrag des Oberbodens wieder zu beseitigen. Ebenfalls ist die Witterung beim Befahren des Bodens zu beachten. Im Falle eines Aufbringens von Bodenmaterial einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN19731 zu beachten. Weitere Hinweise sind der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002) zu entnehmen.
Überschüssiger Boden ist einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Belastete Böden sind fachgerecht zu entsorgen.
Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.
Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen.
Damit während der Baumaßnahmen keine Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' zu berücksichtigen.
Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Klima
Durch die Planung entstehen keine besonderen klimaschädigenden Auswirkungen.
Eingesetzte Techniken und Stoffe
Es sind derzeit keine besonderen Verfahren und Stoffe bekannt.
Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.
Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen
Vorliegend verhält es sich so, dass die Planung keine Zulässigkeit eines Störfallbetriebes begründet. Das zukünftige Wohngebiet birgt keine Risiken für die Umwelt. In räumlicher Nähe befinden sich auch keine Gebäude bzw. Betriebe, die auf das Plangebiet einwirken könnten.
Kumulierung mit benachbarten Nutzungen und Vorhaben
Mit benachbarten Nutzungen sind derzeit keine Kumulationen ersichtlich.
B) Kurzzusammenfassung
Die Planung wird zu der Beseitigung einer Grünlandteilfläche führen. Zudem werden umfangreiche Flächenversiegelungen durch den Bau der zukünftigen Gebäude mit ihren Hof- und Rangier- bzw. Stellplatzflächen hervorgerufen. Diese Eingriffe müssen ausgeglichen werden. Es wird weiterhin ein vorhandener kleiner Knickabschnitt beseitigt sowie nicht vorhandene, festgesetzte Knicks planerisch beseitigt. Die genaue Ausgleichsregelung erfolgt im Rahmen der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 20. Eine anzupflanzende Gehölzfläche wird zudem im Rahmen der 2. Änderung und Ergänzung des nachfolgenden Bebauungsplanes Nr. 20 festgesetzt.
Beim Umgang mit dem Boden sind die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731, die Witterung beim Befahren des Bodens und nach Bauende die Auflockerung des Untergrundes vor Auftrag des Oberbodens zu beachten. Sollte Bodenmaterial von anderer Stelle aufgebracht werden, ist § 12 BBodSchG zu beachten. Zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen ist die DIN-Norm 18920 zu beachten. Es erfolgt ein Flächenverbrauch.