Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 11 - 5. Änderung für ein Gebiet südlich der Straße "Bolande"

Begründung

4.1 Rahmenbedingungen und städtebauliches Konzept

Auf der Fläche der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 ist eine Nachverdichtung der Bebauungsstrukturen durch Einzel- und Doppelhäuser sowie Mehrfamilienhäuser als Angebotsplanung vorgesehen. Hierzu wird für den östlichen Bereich des Plangebietes die Ausweisung ‚Allgemeines Wohngebiet‘ und für den westlichen Bereich die Ausweisung ‚Mischgebiet‘ getroffen, deren rückwärtige Erschließungen über Stichwege (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) erfolgt.

Im südlichen Bereich des Plangebiets werden die vorhandenen Grünzüge als private Grünflächen ausgewiesen. Die Grünzüge werden durch Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, gesichert. Innerhalb der Grünflächen werden die aus dem Landschaftsplan sowie dem Flächennutzungsplan übernommene Pufferzone bzw. der Pufferstreifen zur Erhaltung und Verbesserung empfindlicher Lebensräume sowie die Bachschlucht am südlichen Rand der Bebauung Bolande (deklariert als geschütztes Biotop Nr. 57) inklusive der angrenzenden Gehölzstrukturen einschließlich eines 5,0 m breiten Schutzstreifens als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (s. Pkt. 2.3 und Pkt. 2.5) festgesetzt.

Das Landschaftsschutzgebiet wird als Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts in die Planung übernommen (s. Abb. 8).

Weiterhin werden Einzelbäume u.a. in den privaten Gärten als zu erhalten festgesetzt. Das Naturdenkmal (ND15), der vorhandene Einzelbaum (große Kastanie), wird gesondert aufgeführt und festgesetzt.

Da alle Grundstücke in Privatbesitz sind, liegt es bei dem jeweiligen Eigentümer wann und in welcher Form eine Nachverdichtung erfolgen soll.

4.2 Festsetzungen

Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BauGB; §§ 1 und 4 BauNVO)

Zur Realisierung der geplanten Nutzungen wird in der 5. Änderung des B-Planes Nr. 11 folgendes festgesetzt:

Der nordöstliche Teil des Plangebietes wird als „Allgemeines Wohngebiet" gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Innerhalb des „Allgemeinen Wohngebietes" sind gem. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO die allgemein zulässigen Läden, Schank- und Speisewirtschaften gem. § 1 Abs. 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

Der nordwestliche Teil des Plangebietes wird als „Mischgebiet" gem. § 6 BauNVO festgesetzt.

In den im Plangebiet ausgewiesenen Mischgebieten (MI) sind abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO Tankstellen, abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO Vergnügungsstätten sowie abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Lebensmittel- und Einzelhandelsbetriebe mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO).

Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO werden andere Einzelhandelsbetriebe nur ausnahmsweise und mit einer Verkaufsfläche deutlich unterhalb der Großflächigkeit (VK bis max. 200 m²) zugelassen (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO).

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; §§ 16, 18, 19 und 20 BauNVO)

Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)

Als Maß der baulichen Nutzung wird für die „Allgemeinen Wohngebiete" (WA) eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 - 0,4 festgesetzt. Im Einzelnen stellen sich die Grundflächenzahlen wie folgt dar:

- Für das WA 1 ist eine GRZ von 0,4, für das WA 2 eine GRZ von 0,35 sowie für das WA 3 eine GRZ von 0,3 festgesetzt (s. Planzeichnung). Ziel dieser Abstufung ist sowohl das Erreichen einer wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke, als auch das Einfügen der hochbaulichen Anlagen in die umgebende städtebauliche Struktur sowie die umgebende Landschaft. An der Straße wird als städtebauliche Kante daher eine dichtere Bebauung ermöglicht, die sich zur Landschaft Richtung Süden auflockert und geringer wird.

Für die Mischgebiete (MI) wird eine GRZ von 0,35 - 0,4 festgesetzt:

- Für das MI 1 wird eine GRZ von 0,4 und für das MI 2 eine GRZ von 0,35 festgelegt (s. Planzeichnung). Auch hier dient diese Abstufung insbesondere dem Einfügen in die umgebenden Strukturen.

Die zulässige Grundfläche darf im WA sowie im MI durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 Punkt 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Anlagen) um bis zu 25% überschritten werden.

Anzahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO) & maximal zulässige Firsthöhe (§ 18 BauNVO)

Um die Höhenentwicklung der geplanten baulichen Anlagen zu steuern, ist unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung im Nahbereich die Geschossigkeit auf max. zwei Vollgeschosse als Höchstmaß begrenzt.

Als max. Firsthöhe wird im WA 1 und im MI 1 ein Wert von 10,00 m mit einer Sockelhöhe von 40 cm festgesetzt. Die festgesetzte max. Firsthöhe und die festgesetzte max. zulässige Sockelhöhe bezieht sich auf die Oberkante der zugehörigen Erschließungsstraße in der Mitte der straßenseitigen Gebäudefront.

Insgesamt dient die Höhenfestsetzung sowohl dem Einfügen in die landschaftliche sowie städtebauliche Umgebung als auch dem Ermöglichen einer wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke bei Errichtung von Mehrfamilienhäusern.

Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (§§ 22 und 23 BauNVO)

Bauweise (§ 22 BauNVO)

Die Bauweise ist als offene Bauweise festgesetzt, Gebäudelängen von mehr als 50,00 m sind hier nicht zulässig.

Im WA 1 und MI 1 sind Einzel-, Doppel-, und Mehrfamilienhäuser zulässig. Im WA 2, WA 3 und MI 2 sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Die Staffelung der Gebäudetypologien dient der Anpassung sowohl an die städtebauliche als auch an die landschaftliche Umgebung, in dem an der Straße Gebäudekörper mit einer höheren Dichte und nach Süden zur Landschaft hin Gebäudestrukturen mit einer geringeren Dichte zulässig sind.

Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)

Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen bestimmt. An die Baugrenzen kann, muss aber nicht zwingend gebaut werden. Eine Unterschreitung ist möglich.

Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)

Im südlichen Bereich des Plangebietes werden die Grünzüge durch Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, festgesetzt. In dem Bereich liegen die privaten Grünflächen, die aus dem Landschafts- sowie Flächennutzungsplan übernommene Pufferzone bzw. Pufferstreifen und das geschützte Biotop Nr. 57 (Bachschlucht am südlichen Rand der Bebauung Bolande) inkl. Gehölz- und Baumstrukturen sowie der 5,0 m breite Schutzstreifen und das Landschaftsschutzgebiet. Ziel ist die Erhaltung und Verbesserung empfindlicher Lebensräume.

Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Die im Plangebiet ausgewiesenen Grünflächen sind von baulichen Nebenanlagen freizuhalten.

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 a und b und Abs. 6 BauGB)

Auf der Maßnahmenfläche mit der Kennzeichnung „B 57" sind die vorhandene Bachschlucht am südlichen Rand der Bebauung Bolande und der mit Gehölzen und nitrophytenreicher Hochstaudenflur bewachsene Nordhang als festgesetztes Biotop gem. § 30 BNatSchG mit der Nummer 57 sowie eines 5,0 m breiten Schutzstreifens dauerhaft zu schützen und zu erhalten.

Die Maßnahmenfläche mit der Kennzeichnung „P" ist (gemäß Darstellung im F-Plan) der "Pufferstreifen zur Erhaltung und Verbesserung empfindlicher Lebensräume" ist dauerhaft zu schützen und zu erhalten.

Das geschützte Naturdenkmal (ND15) gem. § 28 BNatSchG, ein vorhandener Einzelbaum (große Kastanie), wird aus dem Landschaftsplan übernommen und als zu erhalten festgesetzt.

Erhaltung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB)

Es werden Einzelbäume als zu erhalten festgesetzt. Diese im Plangebiet als zu erhalten festgesetzte Bäume sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB auf Dauer zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang durch Neuanpflanzungen (Ersatz gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Reinfeld) zu ersetzen.

Flächen für Einfahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

Die Erschließung der neuen Grundstücke in zweiter Reihe erfolgt in erster Linie über die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte. Ausnahmsweise kann die Erschließung auch über die Vordergrundstücke erfolgen. Diese Zufahrten sind dann mit einer wassergebundenen Oberfläche herzustellen, um eine zusätzliche Versiegelung zu vermeiden.

Hierdurch kann sichergestellt werden, dass eine einfachere sowie effizientere Erschließung sowie schnellere Realisierung ermöglicht wird, da Absprachen zwischen nur wenigen Eigentümern notwendig sind. 

Abbildung 10  - Erschließung der Bebauung in 1. und 2. Reihe

Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 4 BauGB)

Zum Schutz der Wohn- und Büronutzungen vor Verkehrslärm werden für Neu-, Um- und Ausbauten maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 (Januar 2018) entsprechend den nachfolgenden Abbildungen festgesetzt.

Die Abbildung 9 gilt ausschließlich für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden.

Zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen sind die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß für das jeweilige Außenbauteil (einschließlich aller Einbauten) gemäß DIN 4109 (Januar 2018) zu ermitteln.

Im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) nachzuweisen.

Zum Schutz der Nachtruhe sind bis zu einem Abstand von 27 m zur Straßenmitte der Straße Bolande bei Neu-, Um- und Ausbauten für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt werden kann und die Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen maßgeblichen Außenlärmpegeln nach DIN 4109 (Januar 2018) erfüllt werden.

Bauliche Anlagen mit schützenswerten Nutzungen (Außenwohnbereiche wie Terrassen, Balkone und Loggien) sind im Bereich des allgemeinen Wohngebietes bis zu einem Abstand von 18 m und im Bereich des Mischgebietes bis zu einem Abstand von 7 m zur Straßenmitte der Straße Bolande zulässig, wenn mit Hilfe einer Immissionsprognose nachgewiesen wird, dass in der Mitte des jeweiligen Außenwohnbereichs der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags um nicht mehr als 3 dB(A) überschritten wird. Alternativ können diese auch geschlossen ausgeführt werden.

Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren.

Abbildung 11  -  Maßgeblicher Außenlärmpegel für schutzbedürftige Räume

Abbildung 12  -  maßgeblicher Außenlärmpegel für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden

4.3 Verkehrserschließung

Ã-ffentliche Verkehrserschließung

Die öffentliche Verkehrserschließung erfolgt über die Straße Bolande sowie über die südlich davon abzweigende Straße Fuhlbrucksberg (Sackgasse).

Private Verkehrserschließung

Die private Verkehrserschließung erfolgt über Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL). Von der Straße Bolande gehen vier Stichwege und von der Straße Fuhlbrucksberg ein Stichweg mit GFL-Rechten ab.

Ruhender Verkehr

Die notwendigen Stellplätze und Carports / Garagen im WA 1-3 sowie im MI 1-2 sind auf den privaten Grundstücken herzustellen. Auf den Grundstücken, wo Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt sind, sind 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen und für die Grundstücke mit der Ausweisung von Mehrfamilienhäusern sind 1,5 Stellplätze nachzuweisen.

 

Abbildung 13   -  Auszug aus der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11, Stand Juni 2018