1.1.2. Zwecke der Bauleitplanung
Der Bebauungsplan Nr. 74 schließt in Text-Ziffer 1.2.3 in den Baufeldern 8, 9, 22 und 23 Ferienwohnungen nach § 13a BauGB aus.
Die 1. Änderung bleibt bei der Systematik des Bebauungsplanes Nr. 74 zu Ferienwohnungen.
Die 3. Änderung überplant u. a. die Baufelder 22 bis 24. Sie bleibt aber bei der Systematik des Ursprungsplanes.
Aus dieser Festsetzungsform ist erkennbar, dass Ferienwohnungen ursprünglich in nur einem eng begrenzten Bereich gewollt waren.
Nun wird immer deutlicher, dass der Druck auf die Umwandlung des Plangebietes von Dauer- auf Ferienwohnungen wächst. Gleichzeitig fehlt es an Hauptwohnraum für die Bürger der Stadt. Daher besteht das Ziel der Planung darin, dass Hauptwohnen im Plangebiet zu stärken.
Die Neuaufstellung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) stellt durch den neuen § 13a BauNVO – nach Ansicht des Gesetzgebers - nun deklaratorisch klar, dass der Begriff „Ferienwohnung“ unter einem nicht störenden Gewerbebetrieb bzw. einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes fällt und somit in fast allen Baugebieten nach § 3 bis 7 BauNVO ausnahmsweise oder allgemein zulässig ist.
Nicht ausgeschlossen sind im Bebauungsplan Nr. 74 und seinen Änderungen:
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe § 4 Absatz 3 Nummer 2 und
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1.
Somit sind „Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen)“ als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig und zusätzlich „Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes“ nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 ausnahmsweise in allen Baufenstern zulässig.
Das Ziel der 2. Änderung besteht nun darin, das zur Verfügung stehende Planungsrecht dahingehend zu nutzen, dass im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 74 und seiner 1.und 3. Änderung in allen WA-Gebieten Ferienwohnungen – auf Grundlage der Rechtslage – ausgeschlossen werden. Somit besteht ein städtebauliches Erfordernis dahingehend, den Bebauungsplan entsprechend anzupassen.