1.2.1. Kommunale Planungen
Für das Plangebiet gelten der Bebauungsplan Nr. 74 mit seiner 1. und 3. Änderung. Diese setzen das Plangebiet als „Allgemeine Wohngebiete“ nach § 4 BauNVO fest.
Für das Plangebiet gelten der Bebauungsplan Nr. 74 mit seiner 1. und 3. Änderung. Diese setzen das Plangebiet als „Allgemeine Wohngebiete“ nach § 4 BauNVO fest.
Die Planung beinhaltet nur die rechtliche Anpassung der städtebaulichen Ziele an das ursprüngliche Planungsziel, hier Hauptwohnungen für die Bürger der Stadt zu schaffen. Sie führt zu keiner wesentlichen Veränderung des ursprünglichen Planungszieles. Daher werden keine neuen Tatsachen geschaffen, die nicht bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 74 und seiner 1. Änderung untersucht worden sind.
Andere gesetzliche Vorschriften werden von der Planung nicht berührt.