Planungsdokumente: 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13 der Gemeinde Damp "Campingplatz Dorotheenthal"

Textliche Festsetzungen

2 Maß der baulichen Nutzung

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 16 - 21 a BauNVO)

2.1 Die Höhe der baulichen Anlagen in dem SO-Campingplatz beträgt maximal 5,50 m ab Erdgeschossfertigfußbodenoberkante.

3 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB).

3.1 Für die in der Planzeichnung festgesetzten Baumanpflanzungen sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden. Eine entsprechende Vorschlagsliste ist dem Umweltbericht zu diesem Bebauungsplan zu entnehmen.

3.2 Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind Erdwälle anzulegen, mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen zu bepflanzen und auf Dauer zu erhalten. Eine entsprechende Vorschlagsliste ist dem Umweltbericht zu diesem Bebauungsplan zu entnehmen. Entlang der zu pflanzenden Hecken zwischen den Standplätzen ist auf jeder Seite ein Streifen von 0,50 m von Wohnwagen, Zelten oder baulichen Anlagen freizuhalten.

3.3 Vorhandene und anzupflanzende Grünflächen und Knicks sowie dazugehörende Abstandsstreifen dürfen nicht den Standplätzen zugeschlagen oder auf andere Weise genutzt werden.

3.4 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Knicks sind dauerhaft zu sichern. Alle Maßnahmen, die den Fortbestand gefährden, wie Verdichtung des Bodens, Eingriffe in den Wurzelraum und Grundwasserabsenkung, sind zu unterlassen.

3.5 Pkw-Stellplätze und Zufahrten sind aus fugenreichem Material mit wasserdurchlässigem Unterbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster mit hohem Fugenanteil).

3.6 Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser ist durch geeignete Vorkehrungen (Versickerungsmulden, -gräben, -schächte) im Plangebiet zu versickern.

3.7 Zur Vermeidung eines Störungsverbotes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürfen die Beleuchtungskörper im Bereich der Verkehrsflächen sowie die Außenbeleuchtung der Gebäude nur eine Lichttemperatur von max. 3.000 Kelvin aufweisen. Alternativ sind Bewegungsmelder einzusetzen. Die Beleuchtungskörper dürfen nicht in Richtung der Gehölze auf den Knicks abstrahlen.

3.8 Der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 ist folgende Ausgleichsfläche zugeordnet:

- 1.831 m² auf dem Flurstück 183 der Flur 4, Gemarkung und Gemeinde Holzdorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde (entspricht 1.465 m² Ausgleich)

4 Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB)

4.1 Die Höhe des Erdgeschossfertigfußbodens der baulichen Anlagen (Gebäude) in dem SO-Campingplatz muss zwischen 3,25 m und 3,75 m über NHN liegen.