5 Festsetzungen zum Hochwasserschutz § 9 (1) Nr. 16b BauGB
5.1 Eine Nutzung der hochwassergefährdeten Flächen für bauliche Anlagen zu Wohnzwecken/Ferienwohnungen oder sonstige Nutzung ist nicht zulässig.
5.2 Die Höhe der Oberkante von Verkehrs- und Fluchtwegen oder von höher gelegenen Sammelplätzen muss auf mindestens NHN + 2,50 m liegen.