3.1 Art der baulichen Nutzung
Die Bauflächen innerhalb des Plangebietes werden entsprechend der zugedachten Nutzung gemäß § 10 Abs. 5 BauNVO als Sondergebiet 'Campingplatz' festgesetzt.
Die Campingplatzgebiete dienen dem Zweck der Erholung und der ganzjährigen Errichtung von Standplätzen auf Camping- und Zeltplätzen, die für mobile Freizeitunterkünfte bestimmt sind und den Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Gebietes.
Zulässig sind:
1. Zelte, Wohnwagen und andere bewegliche Unterkünfte, die jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können.
2. Bei einer festgesetzten Mindestgröße der Standplätze von 120 m² sind darüber hinaus Wohnanhänger zulässig, die nicht zum jederzeitigen Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können, wenn ihre Grundfläche nicht mehr als 40 m² beträgt.
3. Anlagen für die Platzverwaltung sowie Sanitärgebäude und Nebenanlagen.
4. Anlagen und Einrichtungen für sportliche Zwecke und für die sonstige Freizeitgestaltung.
5. Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Verkehr.
Außerhalb der Zelt- und Campingsaison (vom 1. November bis 31. März) dürfen Wohnwagen stehen bleiben. Diese Festsetzung dient auch dem Hochwasserschutz, da die Wohnwagen auf den höhergelegenen Bereichen dieser Änderung des Bebauungsplanes hochwassersicher über den Winter aufgestellt werden können.