Planungsdokumente: 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13 der Gemeinde Damp "Campingplatz Dorotheenthal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.7 Umweltbericht

Zur 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13 der Gemeinde Damp wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil II der Begründung) beschrieben und bewertet.

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Die Planung erweitert einen bestehenden Campingplatz in Damp um weitere Stellplätze und ein Sanitärgebäude. Immissionsschutzrechtliche Belange sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Nachteilige Beeinträchtigungen des Schutzgutes sind nicht zu erwarten. Die Planung fördert die Erholungsnutzung im Plangebiet.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Geschützte Biotope sind mit den Knicks im Plangebiet vorhanden. Diese werden weitestgehend erhalten. Die Rodung eines kurzen Knickabschnittes wird im Plangebiet ausgeglichen. Zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln ist die Rodung des Knicks in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen.

Umliegende Waldflächen werden mit der Planung berücksichtigt.

Schutzgut Fläche: Das südliche Plangebiet ist bereits in Teilen als Campingplatz überplant. Zum Teil werden hier tiefer gelegene Flächen aus Gründen des Hochwasserschutzes wieder für die Landwirtschaft festgesetzt. Dafür werden im nördlichen Plangebiet Teile einer Ackerfläche dauerhaft aus der Nutzung genommen und dem Campingplatz zugewiesen. Dieser Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an einem ausreichenden touristischen Angebot in der Region begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Innerhalb des Sondergebietes ‚Campingplatz‘ wird ein Baufeld festgesetzt, für das eine überbaubare Grundfläche von 120 m² gilt. Zusätzliche Vollversiegelungen ergeben sich durch die Festsetzung einer Entsorgungsfläche und vollversiegelte Zufahrten. Stell- und Standplätze sowie wasserdurchlässig angelegte Wege und Zufahrten werden mit einem geringeren Ausgleichsverhältnis berücksichtigt. Im Rahmen des Ursprungsplanes wurde für weite Teile des Plangebietes bereits ein Ausgleich für Versiegelungen und Befestigungen erbracht. Unter Berücksichtigung des bereits erfolgten Ausgleichs verbleibt für die 2. Änderung des B-Planes Nr. 13 ein notwendiger Ausgleich von 1.465 m². Der Ausgleich erfolgt über die Einrichtung einer Kompensationsfläche in der Gemeinde Holzdorf.

Schutzgut Wasser: Im Plangebiet sind keine flächigen Versiegelungen vorgesehen. Vollversiegelungen werden durch ein neues Sanitärhaus verursacht. Die neu ausgewiesenen Stellplätze werden in wasserdurchlässiger Bauweise hergestellt. Anfallendes Niederschlagswasser kann weiterhin versickert werden. Der Erhalt und die Neuanpflanzung von Gehölzen wirken sich positiv auf die Verdunstung aus.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die regelmäßigen Windbewegungen im Nahbereich der Ostsee sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut zu erwarten. Die geringen Neuversiegelungen sowie der Erhalt und die umfangreiche Neupflanzung von Grünstrukturen wirken sich positiv auf das Kleinklima und die Luftqualität aus.

Schutzgut Landschaft: Das Plangebiet grenzt an das Landschaftsschutzgebiet „Schwansener Ostseeküste“ an bzw. befindet sich zu geringen Teilen innerhalb des LSG. Die vorhandenen Knicks und Gehölzstrukturen des Campingplatzes werden zum Schutz des Landschaftsbildes erhalten. Als zusätzliche Eingrünungsmaßnahme werden Gehölzpflanzungen an den Randbereichen des Campingplatzes und durchgrünende Hecken festgesetzt. Innerhalb des Plangebietes werden abgesehen von einem Sanitärgebäude keine baulichen Hauptanlagen mit Fernwirkung entstehen. Die maximale Gebäudehöhe wird auf 5,50 m ab Erdgeschossfertigfußbodenhöhe beschränkt.

Am westlichen Rand des Campingplatzes ist die Herstellung eines neuen Wander- und Reitweges geplant. Dieser wird sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes befinden. Eine Entlassung von Flächen aus dem LSG ist nicht vorgesehen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter (Bodendenkmale, Baudenkmale) sind im Planbereich nicht bekannt. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung

Mit der Umsetzung der Inhalte der 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13 der Gemeinde Damp sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind überwiegend nicht als erheblich zu bezeichnen. Auswirkungen auf den Boden (Versiegelungen) und das Schutzgut Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt (Rodung eines Knickabschnitts) sind ausgleichbar.

Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist jedoch von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.

3.8 Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Im Rahmen der Aufstellung der 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13 der Gemeinde Damp werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt. Die im Umweltbericht enthaltene Bilanzierung ermittelt den Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft, die v.a. in das Schutzgut Boden aufgrund von Versiegelungen und durch den Verlust geschützter Biotope und Lebensräume ausgelöst werden.

Bodenversiegelungen

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße. Er unterscheidet bei der Ermittlung der Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche zwischen vollversiegelten Versiegelungen und wasserdurchlässigen Befestigungen. Für vollversiegelte Flächen ist eine Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 bereitzustellen, wenn die Fläche eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz aufweist. Für wasserdurchlässige Befestigungen gilt ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,3. Vorhandene Versiegelungen bzw. zulässige und bereits ausgeglichene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.

Im Plangebiet ist im Wesentlichen die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes ‚Campingplatz‘ vorgesehen. Es ist ein Baufeld vorgesehen, in welchem eine überbaubare Grundfläche von 120 m² festgesetzt wird. Diese Grundfläche darf für z.B. Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gem. § 19 Abs. 4 BauNVO um 50 % überschritten werden. Für das Baufeld erfolgt ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5.

Die Wohnmobilstellplätze, Standplätze und Pkw-Parkplätze werden wasserdurchlässig befestigt und somit nicht vollversiegelt. Gleiches gilt für einen überwiegenden Teil der geplanten Wege im Plangebiet. Für diese Flächen wird daher in der Ausgleichsbilanzierung ein geringeres Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,3 vorgesehen.

Die Hauptzufahrt und eine Wegefläche im südlichen Plangebiet werden asphaltiert bzw. gepflastert. Sie sind als vollversiegelte Flächen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die festgesetzte Entsorgungsfläche. Für diese Flächen erfolgt der Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5.

Insgesamt ergeben sich im Plangebiet ca. 5.984 m²ausgleichspflichtige Versiegelung/Befestigung (gemessen aus Vorhaben- und Erschließungsplan).

Innerhalb des Plangebietes sind bereits Versiegelungen und Befestigungen vorgenommen worden. Zudem besteht im südlichen Plangebiet Baurecht entsprechend dem gültigen Bebauungsplan (B-Plan Nr. 13). Die hierdurch zulässigen Versiegelungen und Befestigungen gelten als ausgeglichen und werden bei den Neuplanungen entsprechend berücksichtigt. Insgesamt sind im Plangebiet ca. 12.558 m² zulässige, z.T. aber nicht umgesetzte Versiegelungen bereits mit dem B-Plan Nr. 13 im Verhältnis 1 : 0,3 bis 0,5 ausgeglichen worden. Für die Versiegelungen wurde ein Ausgleich von ca. 4.519 m² zur Verfügung gestellt. Dieser Ausgleich kann in der 2. Änderung des B-Planes Nr. 13 als erbracht angerechnet werden. Somit verbleibt für die 2. Änderung des B-Planes ein zu erbringender Ausgleich von 5.984 m² - 4.519 m² = 1.465 m².

Der Ausgleich wird über eine ca. 1.831 m² große Kompensationsfläche auf Flurstück 183 der Flur 4, Gemarkung und Gemeinde Holzdorf erbracht.

Knick

Im nördlichen Plangebiet soll ein neu herzustellender Reit- und Wanderweg an das bestehende Wegenetz angebunden werden. Hierfür wird ein Durchbruch im nördlichen Knick notwendig. Der Knickdurchbruch soll eine Breite von ca. 4,0 m aufweisen. In Anlehnung an die nicht mehr gültigen „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ erfolgt der Ausgleich für die Knickrodung im Verhältnis 1 : 2. Der Ausgleich von insgesamt 8,0 m Knick erfolgt über die neuherzustellende Anpflanzung im Randbereich des Campingplatzes.

Bepflanzter Wall

Zur Eingrünung des Campingplatzes wird am westlichen Rand des Sondergebietes eine ca. 5,0 m breite private Grünfläche als Anpflanzungsfläche festgesetzt. Hier sind heimische Strauch- und Baumarten (z.B. Feld-Ahorn, Hainbuche, Vogelkirsche oder Weide) auf einen neu herzustellenden Erdwall zu pflanzen. Gepflanzt werden Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister mit einer Höhe von mind. 80-100 cm sowie Sträucher als leichte Sträucher, 70-90 cm hoch. Die Gehölze werden das Plangebiet zukünftig eingrünen.

Zusätzlich werden in regelmäßigen Abständen Laubbäume (z.B. Stiel-Eiche oder Berg-Ahorn) auf dem Wall gepflanzt und entwickelt. Die Gehölze werden als Heister mit einer Höhe von 200-225 cm gepflanzt.

Bei der Maßnahme soll es sich explizit nicht um eine Knickneuanlage handeln, weswegen Pflegeschnitte in regelmäßigen Abständen zulässig sind. Insgesamt werden ca. 405 m bepflanzter Wall am westlichen Rand des Campingplatzes entstehen. Die Struktur wird knickartig gestaltet und soll daher als Ausgleich für den Verlust von ca. 4 m Knick im nördlichen Plangebiet dienen. Der bepflanzte Wall soll nicht dem gängigen Knickschutz unterliegen, aber aufgrund der ca. 50-fachen Länge des notwendigen Knickausgleichs angerechnet werden.

Hecken

Innerhalb der Sondergebietsflächen sind ebenfalls Anpflanzungen vorgesehen. Hier sollen einreihige Hecken aus heimischen Laubgehölzen (Feld-Ahorn, Hainbuche oder Rot-Buche) entstehen, die der Durchgrünung und Untergliederung der Stellplätze dienen werden. Gepflanzt werden Sträucher als leichte Sträucher, 70-90 cm hoch.

Beleuchtung

Im Hinblick auf den § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Verwendet werden sollte ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

3.9 Hochwasserschutz

Nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 Landeswassergesetz (LWG) gibt es ein Bauverbot in den Hochwasserrisikogebieten an der Küste (§ 59 Abs. 1 Satz 2 LWG). Teilflächen im Süden des Plangeltungsbereiches befinden sich in einem Hochwasserrisikogebiet gem. § 59 Abs. 1 LWG entlang der Ostseeküste. Hierzu zählen auch die Bereiche, in denen Standplätze vorgesehen sind. Aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ist eine Bebauung an anderer Stelle innerhalb des Plangeltungsbereiches nicht möglich.

Zur Begrenzung der Hochwasserrisiken soll die Möglichkeit der Errichtung baulicher Anlagen in den Hochwasserrisikogebieten nur dann eröffnet werden, wenn dort ein ausreichender Schutz vor Hochwasser vorhanden ist.

Dieser Schutz kann gewährleistet werden, entweder durch einen Landesschutzdeich oder eine Schutzanlage, die einen einem Landesschutzdeich vergleichbaren Schutzstandard aufweist oder bei Baumaßnahmen, bei denen mit der Herstellung der baulichen Anlage die erforderlichen Schutzvorkehrungen geschaffen werden (siehe § 82 Abs. 2 Nr. 6 LWG).

Hochwasserschutzmaßnahmen einzelner baulicher Anlagen können durch die Bauausführung (z.B. hoch gelegene Gebäude) oder hochwasserangepasste Nutzung im unteren Gebäudebereich (z.B. Garage statt Wohnraum) geschaffen werden.

In der Bauleitplanung ist ein ausreichender Hochwasserschutz verbindlich festzulegen.

Für diesen Küstenabschnitt wird im Risikogebiet derzeit folgender Hochwasserschutz gefordert:

  • Eine Nutzung der hochwassergefährdeten Fläche für bauliche Anlagen zu Wohnzwecken / Ferienwohnungen oder sonstige Nutzung ist nicht zulässig.
  • Ausweisung von Verkehrs- und Fluchtwegen oder höher gelegenen Sammelplätzen auf Höhe von mind. NHN +2,50 m.
  • Haustechnikanlagen und Hausanschlüssen müssen hochwassersicher ausgeführt werden. Dies betrifft z.B. auch die Strom- und Wasserversorgung der einzelnen Stellplätze.
  • Verwendung von Einrichtungen gegen Rückstau in Ver- und Entsorgungsanlagen.

Des Weiteren ist jederzeit die rechtzeitige zentrale Alarmierung und Evakuierung von Flächen im HWRG, die durch Wohnwagen und -mobile genutzt werden, durch organisatorische und technische Vorsorgemaßnahmen seitens der Gemeinde Damp und Dritter sicherzustellen. Die Verfügbarkeit und der Einsatz von Geräten zur Räumung von Gefahrenzonen und gefährlichen oder gefährdeten Gütern hat entsprechende Berücksichtigung zu finden. Insbesondere ist die Räumung der Standplätze im HWRG ab einer schweren Sturmflut (1,50 - 2,00 mNN) zu gewährleisten.

Die vorgenannten Aspekte wurden unter den Ziffern 5 und 8 in den Text (Teil B) der Satzung aufgenommen.

Die Grenze des Hochwasserrisikogebietes ist in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt.