Knicks
Innerhalb beider Teilbereiche befinden sich Knickstrukturen, welche den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 BNatSchG / § 21 Abs. 1 LNatSchG unterliegen und entsprechend als gesetzlich geschützte Biotope gelten.
Die vorhandenen Knicks in Teilbereich 1 sollen erhalten bleiben. Der Knick an der östlichen Plangebietsgrenze wird inkl. eines Knickschutzstreifens von 2,0 m ab Knickfuß innerhalb von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt und als zu erhaltend festgesetzt. Der mittig gelegene Knick wird entsprechend der Darstellung aus der 1. Änderung des Bebauungsplanes übernommen.
Durch den Teilbereich 2 verläuft ein Knick. Dieser Knick kann nicht erhalten werden und ist an anderer Stelle auszugleichen.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope führen können, verboten sind.
Die nicht mehr geltenden Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz gemäß Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein – V 534-531.04 werden weiterhin berücksichtigt.
Bäume
Die in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 als zu erhaltend festgesetzten Bäume innerhalb bestehender Knicks werden in der 2. Änderung des Bebauungsplanes übernommen und ebenfalls als zu erhaltend festgesetzt.
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
In der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurden innerhalb des Teilbereichs 1 verschiedene naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind zum Teil nicht umgesetzt worden. Zum Teil werden diese Flächen für die Anlagenerweiterung überplant. Im Umweltbericht wird eine Bilanzierung erfolgen, in der die umgesetzten, überplanten und zusätzlichen Ausgleichmaßnahmen dargestellt werden.
Beleuchtung
Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und den dadurch geplanten § 41a BNatSchG zum „Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen“ sind neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlangen technisch und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind.
Vor diesem Hintergrund ist die Straßen- und Außenbeleuchtung im Plangebiet fledermaus- und insektenfreundlich zu gestalten. Dabei ist insbesondere auf die Verwendung von ausschließlich warmweißen Licht bis maximal 2.700 Kelvin, geringe UV- und Blaulichtanteile sowie die Anbringung in möglichst geringer Höhe, eine nach unten abstrahlende Ausrichtung und kurze Beleuchtungsdauer (z.B. über Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren) zu achten. Insbesondere in Randbereiche mit Gehölzbestand sollte eine Abstrahlung vermieden werden.