Planungsdokumente: 3. Änderung des B-Planes Nr. 35 "Vorm Deich/Hinterm Deich"; hier: Beteiligung gemäß § 4(2) BauGB, Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 (2) BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Relevanzprüfung

Das unmittelbare Plangebiet bietet kein Potenzial für das Vorkommen von Tierarten. Die nördlich gelegene Fläche bietet Potenzial für das Vorkommen von Brutvögeln.

Brutvögel

Gemäß Datenabfrage beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Stand 01.07.2022) sind im Bereich der Röhrichtfläche nördlich des Plangebietes keine Brutplätze bekannt. Als Röhrichtfläche hat die Fläche eine potenzielle Bedeutung für Brutvögel.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese aufgrund der vorhandenen Nutzungen und Vertikalstrukturen in der Umgebung (vorgelagerte Steganlage mit Sportbooten, Siedlungs- und Verkehrsflächen) nur von Arten genutzt wird, die an anthropogene Einflüsse gewöhnt sind und es somit durch eine neue Vertikalstruktur im Bereich der Verkehrsfläche nicht zu einer Entwertung von potenziellen Brutflächen kommt. Eine potenzielle Betroffenheit der Artengruppe Gehölzbrüter kann daher ausgeschlossen werden.

Fazit artenschutzrechtliche Bewertung

Die Potenzialanalyse ergab Hinweise auf das mögliche Vorkommen von Brutvögeln der Röhrichte als Artvorkommen mit artenschutzrechtlicher Relevanz im Wirkraum des Vorhabens (Röhrichtfläche nördlich des Plangeltungsbereiches).

Der Bebauungsplan ermöglicht keinen direkten Eingriff in die Röhrichtfläche. Eine potenzielle Betroffenheit der Artengruppe Gehölzbrüter kann sicher ausgeschlossen werden, da die potenziell vorkommenden Arten an anthropogene Einflüsse (Vertikalstrukturen) gewöhnt sind.

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände treten somit nicht ein.

Biotopschutz

Auszug Zebis sh mit Standort Sanitärgebäude (rotes Viereck)

Bei den gesetzlich geschützten Biotopen in der Umgebung des geplanten Sanitärgebäudes handelt es sich gemäß zebis-sh um Schilf-Brackwasserröhrichte (Biotopbogen Schleswig-Holstein, Kreis-Nr. 58, 59; lfd.-Nr. 412, 425).

In den Biotopbögen (kartiert am 27.10.2019) werden die Biotope folgendermaßen beschrieben: „Brackwassergeprägte Schilf-Landröhrichte mit überwiegend dichter, mittel-hochwüchsiger Bestandsstruktur auf sporadisch bis regelmäßig von der Schlei überfluteten Ufer- und Langzeitgrünlandbrachestandorten.“

Zwischen dem zukünftigen Standort des Sanitärgebäudes und den weiter nördlich und westlich liegenden Biotopflächen bestehen keine funktionalen Beziehungen, weil der zukünftige Standort bereits befestigt ist und als Parkfläche genutzt wird

Durch die Planung sind keine Auswirkungen auf gesetzlich geschützte Biotope zu erwarten.

Abweichung von den Zielen der Landschaftsplanung

In der Bestandskarte zum Landschaftsplan der Stadt Kappeln (1997) ist der zukünftige Standort des Sanitärgebäudes als Verkehrsfläche/Straße/Weg dargestellt. Nördlich grenzt ein gesetzlich geschütztes Biotop (Brackwasserröhricht) an.

Hinsichtlich des Biotopes wird auf die vorherigen Ausführungen hinsichtlich der landesweiten Biotopkartierung verwiesen, da diese Darstellung deutlich aktueller ist als die des Landschaftsplanes.

In der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes (1997) ist nördlich des Plangebietes eine Eignungsfläche für den Biotopverbund dargestellt.

Ausschnitt Bestandskarte Landschaftsplan mit Standort Sanitärgebäude (rotes Viereck)Ausschnitt Entwicklungskarte Landschaftsplan mit Standort Sanitärgebäude (rotes Viereck)

Da der zukünftige Standort des Sanitärgebäudes im Landschaftsplan als Verkehrsfläche/Straße/Weg dargestellt ist (d.h. ohne Wertigkeit für die Belange des Naturschutzes), ist es aus Sicht der Stadt Kappeln vertretbar, hier einen Standort für ein Sanitärgebäude darzustellen. Unter dem Punkt „Biotopschutz“ wurde bereits ausgeführt, dass durch die Planung keine Auswirkungen auf höherwertige Flächen zu erwarten sind.

Das Erfordernis einer Fortschreibung der gemeindlichen Landschaftsplanung wird im vorliegenden Fall nicht gesehen.

Natura2000

Nördlich und westlich grenzt das EU-Vogelschutzgebiet 1423-491 „Schlei“ sowie das FFH-Gebiet 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe an. Durch die Planung werden keine Flächen im Schutzgebiet in Anspruch genommen.

Im Plangebiet und der näheren Umgebung liegen keine aus vorhandenen Kartierungen bekannte Brutplätze (Datenabfrage beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Stand 01.07.2022).

Standort Sanitärgebäude (rote Linie) und Abgrenzung Natura2000-Gebiete

Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage zur Aufstellung eines Sanitärgebäudes im Bereich einer vorhandenen Wendeanlage geschaffen werden.

Das Plangebiet grenzt direkt an das FFH-Gebiet „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerte Flachgründe“ (1423-394) und das Europäische Vogelschutzgebiet „Schlei“ (1423-491) an.

Mit folgenden Wirkfaktoren ist zu rechnen:

  • Vollversiegelung einer bisher teilversiegelten Fläche (Grundfläche 6 x 12 m) (Flächeninanspruchnahme außerhalb von FFH- und Vogelschutzgebiet). Die Bodenversiegelung hat keine Auswirkungen auf das EU-Vogelschutzgebiet und das FFH-Gebiet, da die Versiegelung nur lokal wirkt.
  • Das geplante Gebäude (absolute Gebäudehöhe max. 3,80 m) ist von der Schlei aus grundsätzlich wahrnehmbar, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hier aufgrund der vorgelagerten Steganlagen um einen stark anthropogen überprägten Uferbereich der Schlei handelt. Die potenziell vorkommenden Brutvogelarten im Bereich der nördlich gelegenen Röhrichtfläche sind an anthropogene Einflüsse (Vertikalstrukturen) gewöhnt (vorgelagerte Steganlage mit Sportbooten, Siedlungs- und Verkehrsflächen). Mit Auswirkungen auf die Erhaltungsziele von FFH- und Vogelschutzgebiet ist durch diese in Anbetracht der Vorbelastung geringfügige visuelle Veränderung nicht zu rechnen.
  • Mit zusätzlicher Unruhe durch den Betrieb des Sanitärgebäudes ist nicht zu rechnen. Derzeit werden zwei Dixi-Toiletten auf der Steganlage genutzt, der zukünftige Standort dient bereits als Parkfläche. Da der Zugang zum Gebäude von Süden erfolgt, bietet die nach Norden gerichtete Rückwand eine Abschirmung zur Röhrichtfläche.

Fazit Natura2000

Von den möglichen Wirkfaktoren des Vorhabens sind Bodenversiegelung und Wahrnehmbarkeit als Vertikalstruktur als mögliche Hauptwirkfaktoren des Vorhabens auf die Erhaltungsziele des FFH- und Vogelschutzgebietes zu nennen. Da die Bodenversiegelung lokal wirkt (außerhalb des Natura2000-Gebietes) und vorkommende Vogelarten aufgrund der Vorprägung an Vertikalstrukturen gewöhnt sind, lässt das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen für das EU-Vogelschutzgebiet und das FFH-Gebiet und deren Erhaltungsziele erwarten.

Die Begründung wurde mit Beschluss der Stadtvertretung vom ………… gebilligt.

Kappeln, am (Stoll)

Bürgermeister