Mit Stand vom 31-12-2018 wies die Gemeinde Delve insgesamt 700 Einwohner auf. Delve ist amtsangehörige Gemeinde des Amtes KLG Eider mit Verwaltungssitz in Hennstedt.
Der Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Delve, der im Jahre 2001 zur Rechtsverbindlichkeit gebracht wurde, schuf die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung von ca. 30 Baugrundstücken, die weit überwiegend dem traditionellen „Einfamilienhausbau“ zugeführt werden sollen.
Der B-Plan Nr. 6 setzt für die Grundstücke innerhalb seines Geltungsbereiches u.a. eine Reihe von Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. dem damals gültigen § 92 Abs. 4 LBO fest.
Im Jahre 2002 wurde im Zuge einer 1. Änderung des B-Planes Nr. 6 für einige der Baugrundstücke die Nutzung durch Reetdächer ermöglicht. Durch eine 2. Änderung wurden im Jahre 2019 die baugestalterischen Festsetzungen insgesamt aktualisiert.
Zwischenzeitlich stellte die Gemeinde Delve fest, dass sich in der Gemeinde neben einer widererwachten Nachfrage nach „Einfamilienhausgrundstücken“ zunehmend eine Nachfrage nach kleineren kompakten Wohneinheiten ergeben hat, die derzeit nicht bedient werden kann. Auch innerhalb des B-Planes Nr. 6 befinden sich keine Flächen, die entsprechende Bauformen zulassen. Aus diesem Grunde beschloss die Gemeinde für geeignete zusammenhängende noch nicht baulich genutzte Flächen im Zuge einer 3. Änderung des B-Planes Nr. 6 die erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der gewünschten Bauformen zu schaffen.
Die Bauflächen innerhalb des Plangebietes werden in der PLANZEICHNUNG - TEIL A des vorliegenden Bebauungsplanes insgesamt als Allgemeine Wohngebiete - WA - festgesetzt.
Als maximal zulässiges Maß der baulichen Nutzung wird eine GRZ von 0,30 festgesetzt. Insgesamt kann somit ein für die vorhandenen umgebenden dörflich geprägten Siedlungsbereiche durchschnittlicher Versiegelungsgrad erzielt werden.
Die zulässige Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß wird für alle Baugrundstücke mit I festgesetzt, um den ländlichen Charakter des Wohnquartiers zu unterstreichen.
Bereits die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplanes Nr. 6 weist diese Festsetzungen auf; weitergehende Regelungen der Art der baulichen Nutzung (Beschränkung der Zahl der Wohnungen je Baugrundstück mit 2) sowie der Bauweise (nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig) werden in der vorliegenden Planänderung nicht mehr getroffen, um die eingangs skizzierte gewünschte Bauform zuzulassen.
Festgesetzte Baugrenzen bilden innerhalb der zukünftigen Baufläche ein „Baufenster“ in Gestalt einer überbaubaren Grundstücksfläche, in der Hauptgebäude platziert werden können. Die Baugrenzen orientieren sich -wie bisher- weitgehend am Verlauf der Verkehrsflächen.
Die vorhandene Straße „Vörwinn“ wird als festgesetzte Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit dem besonderen Nutzungszweck verkehrsberuhigter Bereich Bestandteil der vorliegenden Planung, die somit alle Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes aufweist.
Als Darstellung ohne Normcharakter sind die vorhandenen Flurstücksbezeichnungen sowie die künftig entfallenden Flurstücksgrenzen Bestandteil der Planzeichnung.
Der TEXT - TEIL B der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 besteht aus dem überwiegenden Teil der bereits vorhandenen Textteile des B-Planes Nr. 6 sowie der 2. Änderung des Planes. Der Pkt. 2.5 (Garagen) wird im Sinne der gemeindlichen Planungsintensitäten aktualisiert; Regelungen zur Ausführung von Carports entfallen zukünftig.
Der ebenfalls in diesem Zusammenhang aufgeführte Pkt. 2.6 (Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO) wird ersatzlos gestrichen.
Ergänzend wird unter Pkt. 4 - Stellplätze nunmehr festgelegt, dass je Wohneinheit 2 Stellplätze herzurichten sind.
Hierdurch kann eine wesentliche Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen durch private ruhende Verkehre erzielt werden.
Ebenfalls ergänzend werden unter Pkt. 5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.
Im Detail wird festgelegt, dass Vorgärten (Bereiche zwischen Erschließungsfläche und Bebauung) als Grünflächen anzulegen und zu unterhalten sind. Die Befestigung von Vorgartenflächen bei notwendigen Zufahrten und Stellplätzen darf nur im nötigen Umfang und mit wasserdurchlässigen Baustoffen erfolgen. Die Anlage von Kies- oder Steingärten ist allgemein ebenso unzulässig wie die Nutzung von Kunstrasen.
Hierdurch werden insbesondere Belange des Natur- und Landschaftsschutzes innerhalb des Gesamtgebietes berücksichtigt; die natürliche Begrünung von Vorgärten und der Ausschluss sog. Kies- oder Steingärten sowie die Verwendung von Kunststoff-Rasen dient regelmäßig der notwendigen Vielfalt in der Natur.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der ursprünglichen Planung nicht angetastet werden.
Die Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches befinden sich im Eigentum der Gemeinde Delve.
Kinder und Jugendliche werden in den veröffentlichten Einladungen zu gemeindlichen Sitzungen, in denen der vorliegende Plan erörtert wird, gesondert angesprochen und eingeladen.