Planungsdokumente: 3. Änderung Flächennutzungsplan- Gemeinde Dörpling - erneute TÖB-Beteiligung und erneute Auslegung

Begründung

1. Übergeordnete Planungen

Der REGIONALPLAN FÜR DEN PLANUNGSRAUM IV 2005 (LEP) verortet die Gemeinde Dörpling im zentralörtlichen System im Nahbereich der Gemeinde Tellingstedt als zentralem Ort.

Folgende für die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes relevanten Grundsätze werden unter Pkt. 7.1.2 formuliert:

Neue Gewerbeflächen sollen vorrangig in den Schwerpunkten der Siedlungsentwicklung (zentrale Orte, Gemeinden mit planerischer Gewerbe- und Dienstleistungsfunktion) und bedarfsorientiert in Gemeinden mit ergänzender überörtlicher Versorgungsfunktion ausgewiesen werden. Die übrigen Gemeinden können Flächenvorsorge für die Ansiedlung ortsangemessener Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für die Erweiterung ortsansässiger Betriebe treffen (siehe Ziffer 7.1 LROPl 1998).

Zudem liegt das Plangebiet innerhalb des Bauschutzbereiches des militärischen Flugplatzes Hohn. Der zeitgleich flächensynchron in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Dörpling begrenzt die maximale Höhe baulicher Anlagen für das Baugrundstück auf eine Höhe von 9,50 m über der mittleren Höhenlage der zugehörigen Erschließungsfläche; negative Auswirkungen hinsichtlich Art und Maß der Planung auf den militärischen Flugplatz Hohn können ausgeschlossen werden.

Der wirksame FLÄCHENNUTZUNGSPLAN (FNP) DER GEMEINDE DÖRPLING stellt die Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches als Fläche für die Landwirtschaft dar.

Im Zuge dieser 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörpling wird der Änderungsbereich entsprechend der im zeitgleich in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Dörpling vorgesehenen Nutzungen als Sonstiges Sondergebiet -SO- mit der Zweckbestimmung Gerüstbau/landwirtschaftliches Lohnunternehmen dargestellt; der Flächennutzungsplan wird im sog. Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert.

2. Lage und Umfang des Plangebietes

Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 0,27 ha; es befindet sich im äußersten östlichen Teil des Gemeindegebietes und schließt direkt an den Ortsteil „Hohenlieth“ an.

Begrenzt wird das Gebiet:

  • im Norden durch den freien Landschaftsraum,

  • im Osten ebenfalls durch landwirtschaftlich genutzte Flächen,

  • im Süden durch das Betriebsgrundstück des Vorhabenträgers südlich der Straße „Hohenlieth“,

  • im Westen durch die Hof-Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes.

Das Gelände fällt von ca. 3 m NHN im Südwesten auf ca. 1 m NHN im Nordosten ab.

3. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung

Mit Stand vom 31-12-2015 wies die Gemeinde Dörpling insgesamt 609 Einwohner auf. Die Gemeinde verfügt über ein teilweise zusammenhängendes Siedlungsgebiet mit der nördlich angrenzenden Gemeinde Pahlen und ist -gemeinsam mit Pahlen- Grundschulstandort.

Dörpling ist amtsangehörige Gemeinde des Amtes KLG Eider mit Verwaltungssitz in Hennstedt.

Der zeitgleich in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Dörpling schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau einer ergänzenden Lagerhalle für den südlich des Plangebietes bereits ansässigen Gewerbebetrieb OHM (Gerüstbau und ldw. Lohnunternehmer).

Derzeit werden die für die ordnungsgemäßen betrieblichen Abläufe erforderlichen Lagerkapazitäten durch mehrere angemietete Hallen / Unterstellmöglichkeiten in Dörpling und der Nachbargemeinde Pahlen abgedeckt.

Für eine Optimierung der betrieblichen Abläufe wie aus Gründen einer verbesserten Beaufsichtigung ist die Zusammenführung der Lagerkapazitäten unabdingbar. Das bestehende Betriebsgrundstück südlich der Straße „Hohenlieth“ weist die für die geplanten baulichen Erweiterungen erforderlichen Flächenreserven nicht auf; daher ist die Inanspruchnahme der Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches die einzige Option für eine Zusammenführung der Betriebsteile.

Um dem Betrieb innerhalb des Gemeindegebietes in geeigneter Lage die erforderliche Erweiterungsoption zu bieten, entschloss sich die Gemeinde Dörpling zur vorliegenden 3. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3. Hierdurch können die zur Umsetzung der Planung erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

Im Hinblick auf die spezifische Lage des Standortes wird im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 eine Rückbauoption für den Fall der Aufgabe der genehmigten Nutzung eingefügt; hierdurch wird der bauplanungsrechtlich vorgegebene Schutz des Außenbereiches vor Zersiedelung berücksichtigt.

Die Fläche des Änderungsbereiches ist im wirksamen Flächennutzungsplan mit seinen Änderungen als Fläche für die Landwirtschaft nach § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB dargestellt; sie wird nunmehr als Sonstiges Sondergebiet -SO- mit der Zweckbestimmung Gerüstbau/Lohnunternehmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO dargestellt.

Die Grenze der Anbauverbotszone im Verlauf der K 45 (Straße „Hohenlieth“) ist als nachrichtliche Übernahme gemäß § 5 Abs. 4 BauGB in die vorliegende Planung eingestellt.