1. Übergeordnete Planungen
Der REGIONALPLAN FÜR DEN PLANUNGSRAUM IV 2005 (LEP) verortet die Gemeinde Dörpling im zentralörtlichen System im Nahbereich der Gemeinde Tellingstedt als zentralem Ort.
Folgende für die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes relevanten Grundsätze werden unter Pkt. 7.1.2 formuliert:
Neue Gewerbeflächen sollen vorrangig in den Schwerpunkten der Siedlungsentwicklung (zentrale Orte, Gemeinden mit planerischer Gewerbe- und Dienstleistungsfunktion) und bedarfsorientiert in Gemeinden mit ergänzender überörtlicher Versorgungsfunktion ausgewiesen werden. Die übrigen Gemeinden können Flächenvorsorge für die Ansiedlung ortsangemessener Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für die Erweiterung ortsansässiger Betriebe treffen (siehe Ziffer 7.1 LROPl 1998).
Zudem liegt das Plangebiet innerhalb des Bauschutzbereiches des militärischen Flugplatzes Hohn. Der zeitgleich flächensynchron in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Dörpling begrenzt die maximale Höhe baulicher Anlagen für das Baugrundstück auf eine Höhe von 9,50 m über der mittleren Höhenlage der zugehörigen Erschließungsfläche; negative Auswirkungen hinsichtlich Art und Maß der Planung auf den militärischen Flugplatz Hohn können ausgeschlossen werden.
Der wirksame FLÄCHENNUTZUNGSPLAN (FNP) DER GEMEINDE DÖRPLING stellt die Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Im Zuge dieser 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörpling wird der Änderungsbereich entsprechend der im zeitgleich in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Dörpling vorgesehenen Nutzungen als Sonstiges Sondergebiet -SO- mit der Zweckbestimmung Gerüstbau/landwirtschaftliches Lohnunternehmen dargestellt; der Flächennutzungsplan wird im sog. Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert.