Planungsdokumente: 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Güby für den Bereich "Borgwedeler Weg - Heiderader Weg - Dorfstrasse"

Begründung

B E G R Ü N D U N G

zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 'Borgwedeler Weg - Heiderader Weg - Dorfstraße', der Gemeinde Güby, Kreis Rendsburg-Eckernförde

betreffend das Grundstück Heiderader Weg 2

1. Anlass und Auswirkung der Planung

Der Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Güby ist am 25.11.1994 in Kraft getreten. Er beinhaltet überwiegend Wohngebietsflächen südlich des Borgwedeler Weges und westlich der Dorfstraße im Zentrum der Ortslage Güby. Über insgesamt 4 Änderungen wurden v.a. weitere Nachverdichtungen im Bereich der ehemaligen landwirtschaftlichen Bausubstanz in die Wege geleitet. Die durch den Bebauungsplan einschließlich seiner Änderungen vorbereitete Bebauung ist inzwischen nahezu vollständig realisiert worden.

Die Begründungen der Ursprungsfassung sowie der 1 bis 4. Änderung behalten vollinhaltlich Gültigkeit, soweit nachfolgend hiervon nicht abgewichen wird.

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 betrifft folgende Bereiche und Inhalte:

Im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 wurde auch die bauliche Entwicklung im Bereich zwischen dem Heiderader Weg und dem Borgwedeler Weg im Norden des Plangebietes neu geordnet. Von den zusätzlich ausgewiesenen 4 Baufeldern wurden inzwischen 2 bebaut. Die beiden Baufelder im Osten des Grundstückes können erst nach Abbruch der ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude baulich genutzt werden. Zudem hatte die Gemeinde die Absicht, eine öffentliche Grünfläche zur Ortsbildgestaltung zu entwickeln.

Inzwischen wurde ein Teil der alten Stallgebäude auf dem Grundstück Heiderader Weg 2 abgebrochen. Ein größeres ehemaliges Stallgebäude ist noch vorhanden. Unter Erhalt dieses Stallgebäudes ist eine bauliche Nutzung der beiden derzeit ausgewiesenen Baufelder nicht sinnvoll möglich. Zudem verfolgt die Gemeinde Güby derzeit nicht mehr das Ziel, das Ortsbild an dieser Stelle durch eine öffentliche Grünfläche neu zu gestalten. Insofern soll die öffentliche Grünfläche im Sinne einer baulichen Nachverdichtung im Innenbereich dem angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet zugeschlagen und die beiden Baufelder in diesem Bereich neu geordnet werden. Damit wäre das östliche der beiden in Aussicht genommenen Baugrundstücke auch unter Erhalt des o.g. Stallgebäudes zeitnah bebaubar.

Im Zuge der näheren Betrachtung des Plangebietes wurde festgestellt, dass der Grenzverlauf zwischen öffentlichen und privaten Flächen in diesem Bereich teilweise diffus verläuft. Es wurde daher angeregt, mit dem Grundstückseigentümer eine Bereinigung des Grenzverlaufs anzustreben. Daher soll im Zuge dieses Planverfahrens auch eine sinnvolle Anpassung der Grundstücksgrenze im Bereich der Flurstücke 121/20, 165 und 96, alle Flur 1 der Gemarkung Güby erfolgen. Es ist vorgesehen, einen Teil des Flurstückes 96 zukünftig dem Allgemeinen Wohngebiet zuzuschlagen und dafür einen etwa gleich großen Teil des Flurstückes 165 zukünftig als Straßenverkehrsfläche auszuweisen. Es handelt sich hierbei jeweils um eine Fläche von ca. 80 m². Damit würden sich die örtlichen Gegebenheiten auch besser in der Flurstücksaufteilung widerspiegeln.

2. Bestehende Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 2

Für das Plangebiet sind im Wesentlichen Festsetzungen bzgl. der Art der baulichen Nutzung (Allgemeines Wohngebiet), des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ 0,3, 1 Vollgeschoss, Firsthöhe 8,00 m), der Bauweise (offen) und der Baugrenzen im Bebauungsplan enthalten. Weiterhin sind öffentliche Verkehrsflächen, Grünflächen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diesbezüglich soll die geplante öffentliche Grünfläche 'Parkanlage' entfallen und die Fläche dem angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet zugeordnet werden. Zudem sollen die Baugrenzen auf den beiden Grundstücken verschoben werden.

Im Text (Teil B) sind umfangreiche und detaillierte Festsetzungen v.a. zur Höhenlage der baulichen Anlagen, naturschutzrechtliche Festsetzungen sowie örtliche Bauvorschriften enthalten. Ergänzt werden die textlichen Festsetzungen durch detaillierte artenschutzrechtliche Hinweise. Diese Festsetzungen gelten unverändert weiter. Es wird lediglich eine Regelung bezüglich der Einfriedungen ergänzt.