7. Mindestgröße der Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
Die Mindestgröße der Baugrundstücke für die
Teilgebiete 1, 2, 3, 5 und 8 beträgt 600 m² und
für die Teilgebiete 7 und 9 800 m².
Festgesetzte Grünflächen sind nicht Teil des Baugrundstücks.
Die Mindestgröße der Baugrundstücke für die
Teilgebiete 1, 2, 3, 5 und 8 beträgt 600 m² und
für die Teilgebiete 7 und 9 800 m².
Festgesetzte Grünflächen sind nicht Teil des Baugrundstücks.
Die Gestaltung der Fassaden ist zulässig in Weiß bis Sandfarben sowie in Rot bis Rotbraun als Klinker, Putz-, oder Ziegelfassade.
Untergeordnete Gebäudeteile sind ebenfalls zulässig mit einer Holz- oder Steinfassade in den oben genannten Farbtönen und Naturfarben.