8.2 Dachgestaltung
Zulässig sind Dächer in den Farben Rot bis Rotbraun und Anthrazit, glänzende Eindeckungen sind unzulässig.
Im gesamten Geltungsbereich sind die Dächer der Hauptgebäude als Satteldächer zulässig.
In den Teilgebieten 6, 7, 10 und 11 sind auch Flachdächer zulässig.
Teilgebiet 1, 4, 5 und 8: 39° bis 45°
Teilgebiet 2 und 3: Für Gebäude mit einer Gebäudehöhe bis zu 5,50 m ist ausschließlich eine Dachneigung von 19° bis 21° zulässig. Für Gebäude mit einer Gebäudehöhe von mehr als 5,50 m ist ausschließlich eine Dachneigung von 30° bis 45° zulässig.
Teilgebiet 6, 7 und 10: 3° bis 6°
Teilgebiet 9: 39° bis 50°
Anlagen für Photovoltaik und Solarthermie sind auf nach Süden bis Westen ausgerichteten Dachflächen des Hauptgebäudes zulässig.
Die Neigung von Anlagen für Photovoltaik und Solarthermie muss der Dachneigung entsprechen.