Ziele des Umweltschutzes | Art und Weise, wie das Ziel umgesetzt / beachtet wird |
Baugesetzbuch: Gemäß § 1 (6) Nr. 7 sind die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Nach § 1a BauGB sind die umweltschützenden Belange in der Bauleitplanung einzustellen. |
- § 1 (6) Nr. 7 BauGB (Belang e): Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Um- gang mit Abfällen und Abwässern | Im Plangebiet werden im weiteren Verfahren Festsetzungen zum naturnahen Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser getroffen. Baubedingte Bauabfälle und Bodenmassen sind im Rahmen der Baumaßnahmen durch die beauftragten Firmen fachgerecht zu ent- sorgen. Betriebsbedingte Siedlungsabfälle werden über die gemeindlichen Entsorgungsbetriebe fachgerecht entsorgt. |
- § 1 (6) Nr. 7 BauGB (Belang f): Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie | Die Stadt Bad Oldesloe formuliert Maßnahmen für eine energiebewusste Bauleitplanung. Die- se umfasst neben der Wahl der Flächenaus- weisung, Gebäudestellung und kompakten Bauweisen eine vorrangige Wärmeversorgung über ein Nah-/Fernwärmesystem sowie Vor- gaben zur Nutzung erneuerbarer Energien. Die Umsetzung entsprechender Maßnahmen über geeignete Festsetzungen wird im weiteren Verfahren geprüft. |
Ziele des Umweltschutzes | Art und Weise, wie das Ziel umgesetzt / beachtet wird |
| Ansonsten wird auf die geltenden Regelungen des EnEG, EEWärmG, EEG, EnEV, etc. ver- wiesen. |
- § 1 (6) Nr. 7 BauGB (Belang h): Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfül- lung von Rechtsakten der Europäischen Uni- on festgelegte Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen | Das Plangebiet liegt nicht in einem Gebiet, für welches besondere Rechtsverordnungen der Europäischen Union mit festgelegten Immissi- onsgrenzwerte gelten. Insbesondere durch die Bereitstellung für den Wärmeenergiebedarf sowie den induzierten mot. Verkehr kommt es durch stoffliche Emis- sionen grundsätzlich zu Beeinträchtigungen der Luftqualität und des Klimas. Verkehrsbe- dingte Luftschadstoffe steigen durch die Pla- nung aufgrund der zu erwartenden Verkehrs- stärke nur geringfügig. Immissionen oberhalb der Grenzwerte der 22. BImSchV sind nicht zu erwarten. |
Bodenschutzklausel (§ 1a (2) BauGB): Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden. Bevor zusätzliche Flächen für bauliche Nutzungen in Anspruch genommen werden, sollen die Wie- dernutzbarmachung von Flächen, die Nachver- dichtungen und andere Maßnahmen zur Innen- entwicklung geprüft werden. | Für das westliche Plangebiet bestehen bereits im gültigen Flächennutzungsplan Entwick- lungsabsichten für eine Bebauung, welche jetzt über den vorliegenden Bebauungsplan verbindlich geregelt werden sollen. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Wohnraum in der Stadt Bad Oldesloe soll eine Arrondierung der bereits geplanten Siedlungsentwicklung in östliche Richtung erfolgen. |
Umwidmungssperrklausel (§ 1a (2) BauGB): Es ist zu prüfen, ob es Alternativen zur Inanspruch- nahme von landwirtschaftlichen, als Wald oder für Wohnzwecke genutzten Flächen gibt. Insbeson- dere sind die Möglichkeiten der Innenentwicklung zu prüfen. Finden sich keine Alternativen, ist die Flächeninanspruchnahme auf den notwendigen Umfang zu begrenzen. | Planungsrechtlich bestehen im westlichen Plangebiet bereits Absichten einer wohnbauli- chen Nutzung. Der hohe Wohnraumbedarf der Stadt Bad Oldesloe ist mit den in Aufstellung befindlichen Bauleitplanungen im Innenbereich nicht zu decken. Die mit der Planung einher- gehenden Flächeninanspruchnahmen sind ergänzend zu den Innenentwicklungen erfor- derlich. |
Klimaschutzklausel (§ 1a (5) BauGB): Den Erfor- dernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwir- ken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. | Im Rahmen der weiteren Planungen wird ge- prüft, inwiefern die Maßnahmen für eine ener- giebewusste Bauleitplanung konkretisiert wer- den können. Dabei sollen insbesondere Fest- setzungen zu einer umfangreichen Durchgrü- nung und eine Versickerung anfallender Ober- flächenwässer zum Schutz des lokalen Klimas Beachtung finden. Die Festsetzung von Grün- dächern oder ein Ausschluss von Steingärten ist ebenfalls angedacht. Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB wird geprüft. Aufgrund der in Teilen klimasensiblen Boden- strukturen muss im weiteren Verfahren ggf. eine Anpassung der Ausdehnung der Sied- lungsentwicklung erfolgen (Maßnahme zur Anpassung der Planung an den Klimawandel). |
Bundes-/Landesnaturschutzgesetz |
- die biologische Vielfalt,
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na- turhaushalts einschließlich der Regenerations- fähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit er- forderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft“. | Das Gesetz findet im Rahmen der naturschutz- fachlichen Betrachtungen, des Artenschutzes und des Biotopschutzes durch geeignete Ver- meidungs-, Minimierungs- und Kompensati- onsmaßnahmen Anwendung. Dabei muss in der vorliegenden Planung der sich andeutende Konflikt mit dem gesetzlichen Biotopschutz gelöst werden. Dabei sollten insbesondere die feuchten Flächen im Niederungsbereich sowie der im Süden des Plangebietes liegende, hochwertige Redder von Eingriffen möglichst freigehalten werden. Die geplante Siedlungsentwicklung innerhalb des Plangebietes muss aufgrund der hohen biologischen Vielfalt im Plangebiet im Beson- deren die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes berücksichtigen und zu einer harmonischen Eingliederung in das Landschaftsbild führen. Dabei muss die Kom- pensation innerhalb des Plangebietes Sied- lungsnutzung und Naturschutz in Einklang bringen, und es müssen Kompensationsmaß- nahmen außergebietlich nachgewiesen wer- den. |
Bundesbodenschutzgesetz |
Das Bodenschutzgesetz hat die Sicherung und Wiederherstellung der nachhaltigen Funktionen des Bodens zum Ziel. | Innerhalb des Plangebiets liegen keine Flä- chen mit einer besonderen Bedeutung der bodenfunktionalen Gesamtleistung. Es liegen jedoch Hinweise auf moorige / anmoorige Be- reiche vor, die es zu schützen gilt und welche in der weiteren Planung zu erfassen sind. Eine weitere Berücksichtigung erfolgt über Regelungen zu möglichen Versiegelungen und ggf. zum Erhalt der Geländestruktur. Beson- ders feuchte Böden werden von einer Bebau- ung freigehalten. |
Bundesimmissionsschutzgesetz |
Das Bundesimmissionsschutzgesetz hat insbe- sondere den Ausschluss schädlicher Umweltaus- wirkungen zum Ziel. | Für den Bebauungsplan liegt bereits eine Erst- einschätzung bzgl. möglicher Lärmimmissio- nen aus dem nördlich liegenden Gewerbege- biet vor. Weitere gutachterliche Untersuchun- gen sind beauftragt. Die Ergebnisse werden im Rahmen konkreter Festsetzungen im weiteren Verfahren berücksichtigt. |
Bundes-/Landeswaldgesetz |
Das Gesetz und seine Regelungen auf Landes- ebene haben das Ziel, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und wegen seiner Be- deutung für die Umwelt zu erhalten, erforderli- chenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. | Im Norden des Plangebietes befinden sich Waldflächen gem. LWaldG. Es werden die Vorgaben des § 24 Landes- waldgesetz berücksichtigt, wonach ein Ab- stand baulicher Anlagen von 30 m zum Wald- rand einzuhalten ist. Entsprechende Regelun- gen werden durch die Festsetzung der Bau- grenzen berücksichtigt. |
FFH- und die EU-Vogelschutzrichtlinie |
Die Richtlinien haben das wesentliche Ziel, ein zusammenhängendes europaweites Netz von Schutzgebieten zu entwickeln (Netz Natura 2000). | Im Umfeld des Plangebietes liegen keine eu- ropäischen Schutzgebiete, deren Erhaltungs- ziele im Rahmen der vorliegenden Planung berücksichtigt werden müssen. |