Planungsdokumente: 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/I der Gemeinde Damp für den Bereich "Ostseebad Damp - Westteil"

Begründung

1.1 Lage des Plangebietes

Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Ostseebades Damp im südöstlichen Gebiet der Gemeinde Damp, zwischen der Straße Schweineweide und dem Ahornweg. Der Plangeltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird begrenzt durch die Bebauung an der Straße Schweineweide im Westen und Süden, die Ferienhausbebauung westlich des Ahornweges und die Ferienhausbebauung südlich der Straße Waldblick im Norden.

Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca. 1.980 m².

Die genaue Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Planentwurfes im Maßstab 1:1.000 zu entnehmen.

1.2 Bestand

Das Plangebiet des B-Planes Nr. 5/I – 8. Änderung ist Bestandteil des Ferienhausgebietes im Ostseebad Damp. Die angrenzenden Grundstücke Schweineweide 7, 10 und 11 sind mit Häusern bebaut, die schon vor der Entstehung des Ostseebades Damp vorhanden waren. Die Grundstücke Nr. 8 und 9 sind (bis auf einen baufälligen Schuppen) unbebaut. Auf der Südwestseite dieses Grundstückes befindet sich zu den Grundstücken an der Straße Schweineweide eine ca. 2,0 m hohe Böschung. Die Grundstücke Nr. 10 und 11 sind über einen wassergebundenen Weg an die Straße Schweineweide angebunden. Entlang dieses Weges stocken auf der Grenze zum Grundstück Nr. 5 zwei größere Eichen.

Das Gelände weist Höhen zwischen 4 und 7 m üNN auf.

1.3 Grundlage des Verfahrens

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Damp hat am 09.09.2020 die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/I beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll nach dem Verfahren für die 'Bebauungspläne der Innenentwicklung' gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die Voraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für 'Bebauungspläne der Innenentwicklung sind:

  • Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung, insbesondere durch Umnutzung und Verdichtung.
  • Die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet liegt unter 20.000 m². Auch erfolgen im näheren Umfeld derzeit keine weiteren Bauleitplanungen, so dass entsprechend § 13a (1) Nr. 1 BauGB keine Flächen von Bebauungsplänen mitzurechnen sind, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
  • Durch den Bebauungsplan wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind.

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes vor.