Der Gemeinde Noer ist nach der 'Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne' vom 05. September 2019 keine zentralörtliche Funktion zugewiesen. Die Gemeinde ist dem Nahbereich der Gemeinde Gettorf zugeordnet, die gemäß § 2 als Unterzentrum eingestuft ist.
Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus der am 17. Dezember 2021 in Kraft getretenen Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein und dem Regionalplan für den Planungsraum III (alt), Fortschreibung 2000. Die Fortschreibung des LEP ersetzt den Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2010.
Gemäß LEP 2021 befindet sich die Gemeinde Noer im Ordnungsraum, der um die Stadt Kiel dargestellt ist. Ordnungsräume sind um die schleswig-holsteinischen Oberzentren Kiel und Lübeck sowie um Hamburg abgegrenzt. Sie umfassen die Verdichtungsräume mit ihren Randgebieten. In den Ordnungsräumen sollen Flächen für Gewerbe- und Industriebetriebe sowie den Wohnungsbau in ausreichendem Umfang vorgehalten werden. Die Siedlungsentwicklung in den Ordnungsräumen soll vorrangig auf den Siedlungsachsen erfolgen und sich außerhalb der Siedlungsachsen auf die Zentralen Orte konzentrieren.
Der LEP 2021 führt unter Ziffer 2.2 aus: "In den Ordnungsräumen sollen die unterschiedlichen Flächennutzungsansprüche besonders sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. […] Die Räume zwischen den Siedlungsachsen sollen in ihrer landschaftlich betonten Struktur erhalten bleiben. Als Lebensraum der dort wohnenden Menschen, aber auch als Räume für Land- und Forstwirtschaft, Naherholung und Ressourcenschutz sowie als ökologische Funktions- und Ausgleichsräume sollen sie gesichert werden. […] Die konkurrierenden Flächenansprüche für Wohnen, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Infrastruktur, Naherholung und Ressourcenschutz müssen daher besonders abgewogen werden, um die wirtschaftliche Entwicklungsdynamik zu stärken und gleichzeitig die Lebensqualität in den Ordnungsräumen zu sichern."
Für die wohnbauliche Entwicklung ist zu berücksichtigen, dass der Gemeinde Noer gemäß dem LEP keine zentralörtliche Funktion zugewiesen ist und nicht auf der Siedlungsachse liegt. Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion innerhalb des Ordnungsraumes, wie die Gemeinde Noer, decken im Hinblick auf die Wohnraumversorgung den örtlichen Bedarf ab. Der wohnbauliche Entwicklungsrahmen für Gemeinden, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, ist aufgrund des erhöhten Wohnungsneubaubedarfs mit Inkrafttreten der Fortschreibung des LEP am 17. Dezember 2021 aktualisiert worden. Neuer Stichtag für die Berechnung des Entwicklungsrahmens ist der Wohnungsbestand am
31. Dezember 2020 und neuer Geltungszeitraum die Jahre 2022 bis 2036. Für die Gemeinde Noer gilt, dass bezogen auf den Wohnungsbestand vom 31. Dezember 2020, neue Wohnungen im Umfang von bis zu 15 Prozent errichtet werden dürfen (vgl. Kap. 3.6.1 LEP). Wohnungen in Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen werden nur zu zwei Drittel auf den Rahmen angerechnet. Außerdem wurden Ausnahmen definiert, unter denen vom wohnbaulichen Entwicklungsrahmen abgewichen werden kann.
Die Gemeinde Noer hatte am 31.12.2020 einen Wohnungsbestand von 452 Wohneinheiten. Der wohnbauliche Entwicklungsrahmen liegt daher bei 68 Wohneinheiten abzüglich der Baulücken und der Baufertigstellungsanzeigen seit dem Stichtag. Insgesamt soll im Rahmen der parallelen Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 auf zwölf Baugrundstücken Hinterliegerbebauung ermöglicht werden. Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Aufgrund der Grundstückszuschnitte und der Anbauverbotszone erscheinen nicht alle Grundstücke einzeln betrachtet für ein Wohngebäude in Frage zu kommen, teilweise erscheint die Errichtung eines Wohngebäudes nur gemeinsam auf zwei Grundstücken denkbar. Aufgrund der Größe der Baufenster ist zu erwarten, dass diese Bereiche lediglich mit einem kleineren Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit bebaut werden. Es ist auch nicht zu erwarten, dass alle Grundstückseigentümer das entsprechend neugeschaffene Baurecht ausnutzen und dort ein Wohngebäude bauen werden.
Für die übrigen Baugrundstücke, die noch unbebaut sind, besteht das Baurecht seit vielen Jahren. Es handelt sich um zehn unbebaute Baugrundstücke, die als Innen-bereichspotenziale vom Entwicklungsrahmen abzuziehen sind. Zusammen mit dem neugeschaffenen Potenzial von ca. 10 Wohneinheiten, verbleibt ein Entwicklungs-rahmen von 48 Wohneinheiten abzüglich der Baufertigstellungsanzeigen.
Zusätzlich wird das in der Vorgängerfassung des Bebauungsplanes Nr. 2 festgesetzte 'Sonstige Sondergebiet' (SO) mit der Zweckbestimmung 'Wochenendhausgebiet' im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 in ein 'Allgemeines Wohngebiet' (WA) umgewandelt. Hier sollen 29 Einheiten planerisch in eine Dauerwohnnutzung überführt werden. Dies wird vom Wohnbauentwicklungsrahmen ebenfalls noch abgedeckt. Gegenwärtig wird aber bereits ein Großteil des Wochenendhausgebietes zum Dauerwohnen genutzt. Der vorangegangenen Entwicklung will die Gemeinde mit der Planung Rechnung tragen, so dass tatsächlich ein deutlich geringeres Wohneinheitenpotenzial durch die Umwandlung geschaffen wird. In der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes ist das Gebiet bereits als 'Allgemeines Wohngebiet' (WA) dargestellt.
Gemäß LEP befindet sich die Gemeinde zudem in einem 'Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung' sowie in einem 'Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft'. Der Ortsteil Lindhöft befindet sich darüber hinaus im Stadt-Umland-Bereich (10-km- Umkreis) um das Mittelzentrum Eckernförde.
Im Regionalplan für den Planungsraum III (Stand: 2000) sind die Ortsteile Noer und Lindhöft von einem 'Regionalen Grünzug' umgeben. Nordöstlich des Ortsteils Noer ist ein 'Naturschutzgebiet' dargestellt. Die nördlichen Bereiche der Gemeinde befinden sich zudem in einem 'Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft'.