Planungsdokumente: Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Noer für das Gebiet südlich L285, westlich Bebauung "Möhlenbarg" (Ortschaft Lindhöft)

Begründung

1. Allgemeines

Das Plangebiet umfasst den Großteil der bebauten Bereiche des Ortsteils Lindhöft der Gemeinde Noer und weist eine Größe von ca. 18,63 ha auf. Konkret handelt es sich um das Gebiet südlich 'Bäderstraße' (L 285), westlich Bebauung 'Möhlenbarg' sowie nördlich und östlich landwirtschaftlich genutzter Flächen.

Für den Ortsteil Lindhöft gilt die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Neufassung), die am 03. März 1998 wirksam wurde. Diese stellt das Plangebiet überwiegend als 'Allgemeines Wohngebiet' (WA)' dar. Im Westen ist ein 'Dorfgebiet' (MD) dargestellt. Im Nordosten befinden sich eine 'Gemeinbedarfsfläche' und eine Grünfläche. Nördlich der 'Bäderstraße' ist eine 'Fläche für Ver- und Entsorgung' mit der Zweckbestimmung 'Abwasser' dargestellt.

Zukünftig sollen die im Flächennutzungsplan als 'Allgemeines Wohngebiet' (WA) dargestellten Bereiche als 'Wohnbaufläche' (W) dargestellt werden. Auch das dargestellte 'Dorfgebiet' (MD) sowie kleinere 'Flächen für die Landwirtschaft' im Westen des Plangebietes sollen künftig als 'Wohnbaufläche' (W) ausgewiesen werden. Der öffentliche Parkplatz im Nordosten und der geplante öffentliche Parkplatz im Südosten sollen künftig als 'Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung' (öffentliche Parkfläche) dargestellt werden. Darüber hinaus werden zwei 'Grünflächen' dargestellt und die Zweckbestimmung der 'Gemeinbedarfsfläche' an die aktuelle Nutzung angepasst. Die 'Fläche für Ver- und Entsorgung' mit der Zweckbestimmung 'Abwasserbeseitigung' nördlich der 'Bäderstraße' wird ebenfalls in der 8. Änderung dargestellt. Die konkrete Ausgestaltung des Plangebietes bleibt überwiegend dem Bebauungsplan Nr. 2 vorbehalten, der parallel neu aufgestellt wird.

Von den ca. 18,63 ha des gesamten Plangebietes verteilen sich ca. 14,87 ha auf die 'Wohnbauflächen' (W), ca. 0,25 ha auf die 'Gemeinbedarfsfläche', ca. 0,03 ha auf die Fläche für Ver- und Entsorgung' und ca. 1,05 ha auf die 'Grünflächen'. Die übrigen ca. 2,43 ha werden von den Verkehrsflächen eingenommen.

2. Übergeordnete Planungsvorgaben

Der Gemeinde Noer ist nach der 'Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne' vom 05. September 2019 keine zentralörtliche Funktion zugewiesen. Die Gemeinde ist dem Nahbereich der Gemeinde Gettorf zugeordnet, die gemäß § 2 als Unterzentrum eingestuft ist.

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus der am 17. Dezember 2021 in Kraft getretenen Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein und dem Regionalplan für den Planungsraum III (alt), Fortschreibung 2000. Die Fortschreibung des LEP ersetzt den Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2010.

Gemäß LEP 2021 befindet sich die Gemeinde Noer im Ordnungsraum, der um die Stadt Kiel dargestellt ist. Ordnungsräume sind um die schleswig-holsteinischen Oberzentren Kiel und Lübeck sowie um Hamburg abgegrenzt. Sie umfassen die Verdichtungsräume mit ihren Randgebieten. In den Ordnungsräumen sollen Flächen für Gewerbe- und Industriebetriebe sowie den Wohnungsbau in ausreichendem Umfang vorgehalten werden. Die Siedlungsentwicklung in den Ordnungsräumen soll vorrangig auf den Siedlungsachsen erfolgen und sich außerhalb der Siedlungsachsen auf die Zentralen Orte konzentrieren.

Der LEP 2021 führt unter Ziffer 2.2 aus: "In den Ordnungsräumen sollen die unterschiedlichen Flächennutzungsansprüche besonders sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. […] Die Räume zwischen den Siedlungsachsen sollen in ihrer landschaftlich betonten Struktur erhalten bleiben. Als Lebensraum der dort wohnenden Menschen, aber auch als Räume für Land- und Forstwirtschaft, Naherholung und Ressourcenschutz sowie als ökologische Funktions- und Ausgleichsräume sollen sie gesichert werden. […] Die konkurrierenden Flächenansprüche für Wohnen, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Infrastruktur, Naherholung und Ressourcenschutz müssen daher besonders abgewogen werden, um die wirtschaftliche Entwicklungsdynamik zu stärken und gleichzeitig die Lebensqualität in den Ordnungsräumen zu sichern."

Für die wohnbauliche Entwicklung ist zu berücksichtigen, dass der Gemeinde Noer gemäß dem LEP keine zentralörtliche Funktion zugewiesen ist und nicht auf der Siedlungsachse liegt. Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion innerhalb des Ordnungsraumes, wie die Gemeinde Noer, decken im Hinblick auf die Wohnraumversorgung den örtlichen Bedarf ab. Der wohnbauliche Entwicklungsrahmen für Gemeinden, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, ist aufgrund des erhöhten Wohnungsneubaubedarfs mit Inkrafttreten der Fortschreibung des LEP am 17. Dezember 2021 aktualisiert worden. Neuer Stichtag für die Berechnung des Entwicklungsrahmens ist der Wohnungsbestand am 31. Dezember 2020 und neuer Geltungszeitraum die Jahre 2022 bis 2036. Für die Gemeinde Noer gilt, dass bezogen auf den Wohnungsbestand vom 31. Dezember 2020, neue Wohnungen im Umfang von bis zu 15 Prozent errichtet werden dürfen (vgl. Kap. 3.6.1 LEP). Wohnungen in Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen werden nur zu zwei Drittel auf den Rahmen angerechnet. Außerdem wurden Ausnahmen definiert, unter denen vom wohnbaulichen Entwicklungsrahmen abgewichen werden kann.

Die Gemeinde Noer hatte am 31.12.2020 einen Wohnungsbestand von 452 Wohneinheiten. Der wohnbauliche Entwicklungsrahmen liegt daher bei 68 Wohneinheiten abzüglich der Baulücken und der Baufertigstellungsanzeigen seit dem Stichtag. Insgesamt soll im Rahmen der parallelen Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 auf zwölf Baugrundstücken Hinterliegerbebauung ermöglicht werden. Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Aufgrund der Grundstückszuschnitte und der Anbauverbotszone erscheinen nicht alle Grundstücke einzeln betrachtet für ein Wohngebäude in Frage zu kommen, teilweise erscheint die Errichtung eines Wohngebäudes nur gemeinsam auf zwei Grundstücken denkbar. Aufgrund der Größe der Baufenster ist zu erwarten, dass diese Bereiche lediglich mit einem kleineren Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit bebaut werden. Es ist auch nicht zu erwarten, dass alle Grundstückseigentümer das entsprechend neugeschaffene Baurecht ausnutzen und dort ein Wohngebäude bauen werden.

Für die übrigen Baugrundstücke, die noch unbebaut sind, besteht das Baurecht seit vielen Jahren. Es handelt sich um zehn unbebaute Baugrundstücke, die als Innen-bereichspotenziale vom Entwicklungsrahmen abzuziehen sind. Zusammen mit dem neugeschaffenen Potenzial von ca. 10 Wohneinheiten, verbleibt ein Entwicklungs-rahmen von 48 Wohneinheiten abzüglich der Baufertigstellungsanzeigen.

Zusätzlich wird das in der Vorgängerfassung des Bebauungsplanes Nr. 2 festgesetzte 'Sonstige Sondergebiet' (SO) mit der Zweckbestimmung 'Wochenendhausgebiet' im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 in ein 'Allgemeines Wohngebiet' (WA) umgewandelt. Hier sollen 29 Einheiten planerisch in eine Dauerwohnnutzung überführt werden. Dies wird vom Wohnbauentwicklungsrahmen ebenfalls noch abgedeckt. Gegenwärtig wird aber bereits ein Großteil des Wochenendhausgebietes zum Dauerwohnen genutzt. Der vorangegangenen Entwicklung will die Gemeinde mit der Planung Rechnung tragen, so dass tatsächlich ein deutlich geringeres Wohneinheitenpotenzial durch die Umwandlung geschaffen wird. In der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes ist das Gebiet bereits als 'Allgemeines Wohngebiet' (WA) dargestellt.

Gemäß LEP befindet sich die Gemeinde zudem in einem 'Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung' sowie in einem 'Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft'. Der Ortsteil Lindhöft befindet sich darüber hinaus im Stadt-Umland-Bereich (10-km- Umkreis) um das Mittelzentrum Eckernförde.

Im Regionalplan für den Planungsraum III (Stand: 2000) sind die Ortsteile Noer und Lindhöft von einem 'Regionalen Grünzug' umgeben. Nordöstlich des Ortsteils Noer ist ein 'Naturschutzgebiet' dargestellt. Die nördlichen Bereiche der Gemeinde befinden sich zudem in einem 'Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft'.

3. Vorhandene und geplante Nutzungen

Das Plangebiet ist bereits nahezu vollständig bebaut. Die Siedlungsstruktur weist einen dörflichen Charakter auf, der von Einfamilienhäusern mit großzügigen Hausgärten dominiert wird. Im Nordosten befindet sich das 'Sportheim' mit angrenzenden Spiel- und Grünflächen, das als Gemeindezentrum fungiert. Zudem befindet sich dort ein Gebäude des gemeindlichen Bauhofes. Direkt angrenzend ist ein öffentlicher Parkplatz anzutreffen. Im Osten des Plangebietes befindet sich seit der Ursprungssatzung des Bebauungsplanes Nr. 2 ein aus Reihenhäusern bestehendes Wochenendhausgebiet, das im Flächennutzungsplan allerdings als 'Allgemeines Wohngebiet' (WA) dargestellt ist. Die Fläche des geplanten öffentlichen Parkplatzes im Südosten wird von einer Grünfläche, die als Sportplatz genutzt wird, eingenommen. In topographischer Hinsicht ist das Plangebiet bewegt und steigt in Richtung Süden an.

Umgeben ist das Plangebiet überwiegend von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Südlich befinden sich zudem ein Sportplatz und ein Reitstall mit zugehörigen Außenanlagen. Im Osten schließt Wohnbebauung an das Plangebiet an, die sich überwiegend aus lockeren Einfamilienhausstrukturen zusammensetzt.

Der wirksame Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet überwiegend als 'Allgemeines Wohngebiet' (WA) dar. Im Westen ist ein 'Dorfgebiet' (MD) dargestellt. Nördlich der 'Bäderstraße' ist eine 'Fläche für Ver- und Entsorgung' mit der Zweckbestimmung 'Abwasser' dargestellt. Im Nordosten befinden sich eine 'Gemeinbedarfsfläche' und eine Grünfläche. Zukünftig sollen die im Flächennutzungsplan als 'Allgemeines Wohngebiet' (WA) dargestellten Bereiche als 'Wohnbaufläche' (W) dargestellt werden, um entsprechend mehr Flexibilität für die konkrete Ausweisung auf der nachfolgenden verbindlichen Ebene der Bauleitplanung zu erhalten. Auch das dargestellte 'Dorfgebiet' (MD) sowie kleinere 'Flächen für die Landwirtschaft' im Westen des Plangebietes sollen künftig als 'Wohnbaufläche' (W) dargestellt und mittelfristig einer Wohnnutzung zugeführt werden. Entsprechend der vorhandenen Nutzungen werden zusätzlich zwei Grünflächen dargestellt. Der öffentliche Parkplatz im Nordosten und der geplante öffentliche Parkplatz im Südosten sollen künftig als 'Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung' (öffentliche Parkfläche) dargestellt werden. Die 'Fläche für Ver- und Entsorgung' mit der Zweckbestimmung 'Abwasserbeseitigung' nördlich der 'Bäderstraße' wird ebenfalls in der 8. Änderung dargestellt, um die Flächen zu diesem Zwecke planerisch zu sichern. Gegenwärtig befindet sich hier eine Pumpstation.

Im Laufe der vorangegangenen Entwicklung hat sich die Nutzung der Gemeinbedarfsfläche geändert. Die Zweckbestimmung der 'Gemeinbedarfsfläche' soll an die aktuelle Nutzung angepasst werden. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung als 'sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen' versehen. Die vorhandenen baulichen Anlagen fungieren heute zusätzlich als Gemeindezentrum und für den Bauhof. Die Zweckbestimmung soll künftig 'Dorfgemeinschaftshaus, Bauhof sowie sportlichen und sorialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen' lauten.

Das Plangebiet ist bereits größtenteils seit vielen Jahrzehnten mit dem Bebauungsplan Nr. 2 und seinen rechtskräftigen fünf Änderungen überplant. Heutige Bauwünsche privater Bauherren und der Wunsch nach einer immer größeren Wohnfläche können mit den zum Teil über 50 Jahre alten Festsetzungen des Bebauungsplanes häufig nicht in Einklang gebracht werden. Dies hat zur Folge, dass zunehmend Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt und erteilt werden. Eine eindeutige und verlässliche Rechtsgrundlage fehlt damit. Daher soll nun, angepasst an moderne Bauwünsche und unter Berücksichtigung einer verträglichen und moderaten Nachverdichtung, der Bebauungsplan Nr. 2, der nahezu für den gesamten bebauten Bereich des Ortsteils gilt, neu aufgestellt werden. Parallel soll der Flächennutzungsplan entsprechend geändert werden, so dass dem Gebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, entsprochen wird.

Im Zuge dessen sollen die bebauten Bereiche westlich der 'Alten Dorfstraße', die gegenwärtig nach § 34 BauGB und dem Gebot des Einfügens zu beurteilen sind, ebenfalls mit überplant werden. In diesen Bereichen muss auch der Flächennutzungsplan geändert werden. Die Darstellung eines 'Dorfgebietes' (MD) entspricht nicht den tatsächlichen Nutzungen vor Ort. Es handelt sich vielmehr um ein faktisches 'Allgemeines Wohngebiet' (WA). Einen landwirtschaftlichen aktiven Betrieb gibt es nicht mehr. Daher sollen die Bereiche künftig ebenfalls als 'Wohnbaufläche' (W) dargestellt werden.

Die Neuinanspruchnahme von Außenbereichsflächen soll weitestgehend verhindert werden. Gleichzeitig sind die entsprechenden Möglichkeiten der Flächeninanspruch-nahme durch den regionalen Grünzug und das Landschaftsschutzgebiet, die den Ortsteil unmittelbar umgeben, stark eingeschränkt. Lediglich eine kleine Fläche im Westen, die gegenwärtig als 'Fläche für die Landwirtschaft' dargestellt ist, eignet sich für eine Inanspruchnahme für wohnbauliche Zwecke. Die kleineren landwirtschaftlich genutzten Flächen im Westen sollen mittelfristig ebenfalls einer Wohnnutzung zugeführt werden. Der ehemalige landwirtschaftliche Betrieb hat seine Nutzung bereits aufgegeben. Die Flächen werden aber gegenwärtig nicht mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 überplant. Die Gemeinde Noer behält sich vor, im Bedarfsfall Planungsinstrumente zur Steuerung von Art und Maß der baulichen Nutzung bzw. zur Gestaltung einzusetzen. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes werden aber bereits die planungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 BauGB für die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Wohngebiet geschaffen.