Planungsdokumente: Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Noer für das Gebiet südlich L285, westlich Bebauung "Möhlenbarg" (Ortschaft Lindhöft)

Begründung

5.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden

5.2.1 Bestand der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

A) Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation

Überblick:

Das Plangebiet umfasst den Ortsteil 'Lindhöft' der Gemeinde Noer und weist eine Größe von ca. 18,63 ha auf. Konkret handelt es sich um das Gebiet südlich 'Bäderstraße' (L 285), westlich Bebauung 'Möhlenbarg' sowie nördlich und östlich landwirtschaftlich genutzter Flächen.

Das Plangebiet ist bereits nahezu vollständig bebaut. Die Siedlungsstruktur weist einen dörflichen Charakter auf, der von Einfamilienhäusern mit großzügigen Hausgärten dominiert wird. Im Nordosten befindet sich das 'Sportheim' mit angrenzenden Spiel- und Grünflächen, das als Gemeindezentrum und Sportstätte fungiert. Zudem befindet sich dort ein Gebäude des gemeindlichen Bauhofes. Direkt angrenzend ist ein öffentlicher Parkplatz anzutreffen. Im Osten des Plangebietes befindet sich seit der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes Nr. 2 ein aus Reihenhäusern bestehendes Wochenendhausgebiet, das im Flächennutzungsplan allerdings als 'Allgemeines Wohngebiet' (WA) dargestellt ist. Die Fläche des geplanten öffentlichen Parkplatzes im Südosten wird von einer Grünfläche, die als Sportplatz genutzt wird, eingenommen. Nördlich der 'Bäderstraße' befindet sich bereits eine Pumpstation. Im Nordwesten verläuft ein verrohrter Vorfluter. In topographischer Hinsicht ist das Plangebiet bewegt und steigt in Richtung Süden an.

Umgeben ist das Plangebiet überwiegend von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Südlich befinden sich zudem ein Sportplatz und ein Reitstall mit zugehörigen Außenanlagen. Im Osten schließt Wohnbebauung an das Plangebiet an, die sich überwiegend aus lockeren Einfamilienhausstrukturen zusammensetzt.

Das Plangebiet ist größtenteils ursprünglich mit dem Bebauungsplan Nr. 2 überplant worden, der am 30. Juli 1971 Rechtkraft erlangte. Der Bebauungsplan Nr. 2 wurde im Laufe der Jahre fünfmal geändert.

Im Plangebiet befinden sich Knicks sowie eine Allee, die nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt sind. Sie werden komplett erhalten und erfahren keine Änderungen.

Das Plangebiet soll zukünftig überwiegend als 'Wohnbaufläche' (W), in kleineren Bereichen als Grünfläche, als 'Fläche für Gemeinbedarf' und als 'Fläche für Ver- und Entsorgung' mit der Zweckbestimmung 'Abwasserbeseitigung' sowie als 'Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung' (öffentliche Parkfläche) ausgewiesen werden. Die Nachverdichtungsmöglichkeiten, die mittelfristig angestrebte Erweiterung im Westen sowie der geplante Parkplatz im Südosten werden zu dem Verlust von Garten- und Grünflächen sowie zu weiteren Flächenversiegelungen für die zukünftigen Gebäude und die befestigten Hof- und Rangierflächen führen. Die Flächenversiegelungen und -teilversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar, die im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 ermittelt und ausgeglichen werden müssen. Die Erweiterung nach Westen ist hierbei jedoch kein Bestandteil.

Die gesetzlich geschützten Biotope im und angrenzend an das Plangebiet werden komplett erhalten und erfahren keine weiteren Beeinträchtigungen, als es bisher der Fall ist.

Sollte die Planung nicht umgesetzt werden, würde der Ortsteil weiterhin so genutzt werden, wie es bisher der Fall ist. Die vorhandenen Bebauungspläne würden weiterhin bestehen. Es gäbe keine weiteren Flächenversiegelungen, als es durch die derzeit geltenden Bebauungspläne möglich wäre.

B) Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter

Es werden die Schutzgüter einzeln beschrieben und bewertet. Die Bewertung orientiert sich an den Bestimmungen des Runderlasses 'Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht', der im Jahr 2013 gemeinsam vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein herausgegeben wurde.

Boden und Relief

Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. "… Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Gem. § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. …"

Das Plangebiet umfasst nahezu den gesamten Ortsteil 'Lindhöft'. Dieser ist bereits größtenteils bebaut und seit mehreren Jahrzehnten mit einem Bebauungsplan und seinen Änderungen überplant. Mit der Neuüberplanung des Ortsteils soll die qualitative Innenentwicklung durch Nachverdichtung gefördert werden. Ebenso sollen im neu aufzustellenden Bebauungsplan die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung an moderne Bauwünsche unter Beachtung einer nachbarschafts-verträglichen Nachverdichtung angepasst werden.

Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen.

Da es sich bereits um ein Siedlungsgebiet handelt, ist eine Bewertung anhand des Landwirtschafts- und Umweltatlasses S-H für die bebauten Bereiche dieses Gebietes nicht möglich (vgl. nachfolgende Abbildung - Plangebiet rot umrandet). Die unbebauten Bereiche sind jedoch bei der Gesamtleistung als gering bis sehr gering angegeben.

Abb. 2: Bodenfunktionale Gesamtleistung (Quelle: http://www.umweltdaten.landsh.de/

Hinsichtlich der Archivfunktion des Bodens im Bereich Natur- und Kulturgeschichte liegt das Plangebiet gem. Digitaler Atlas Nord "Archäologie-Atlas" nur in kleinen Randbereichen in einem Archäologischen Interessensgebiet (vgl. nachfolgende Abbildung).

Abbildung 3: Lage des Archäologischen Interessensgebietes (Quelle: https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/ArchaeologieSH/index.html?lang=de)

Schutzwürdige Bodenformen sind der Tabelle 3 des 'Landschaftsprogrammes Schleswig-Holstein', herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein im Jahre 1999, zu entnehmen. Gemäß 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil A Bodentyp, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016' handelt es sich im Plangebiet um Parabraunerden. Diese Bodentypen sind in der o. g. Tabelle nicht aufgeführt, sodass es sich hier nicht um eine schutzwürdige Bodenform handelt. Laut der 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016', stehen im Plangebiet überwiegend Lehmsande über Lehm an.

Das Plangebiet ist in topographischer Hinsicht bewegt. Es steigt westlich des 'Gettorfer Weges' von Nordwest nach Südost von ca. 13 m auf 31 m ü. NHN. Östlich des 'Gettorfer Weges' steigt es ebenfalls von Nordwest nach Südost von ca. 16 m auf etwa 29 m ü NHN.

Abb. 4: Auszug aus der topographischen Karte (Quelle: https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/ArchaeologieSH/index.html?lang=de)

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Das Plangebiet würde weiterhin als Siedlungsgebiet genutzt werden. Zusätzliche Flächenversiegelungen als die, die durch die vorhandenen Bebauungspläne ohnehin möglich wären, würden nicht stattfinden.

Bewertung

Die Böden haben eine allgemeine Schutzwürdigkeit. Außerdem haben sie eine anthropogene Überprägung. Die Böden im Plangebiet haben insgesamt eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturhaushalt.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Boden durch die Planung beeinträchtigt wird.

Wasser - Grund- und Oberflächenwasser

Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer. Im Rahmen konkreter Planung ist durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass der verrohrte Vorfluter im Nordwesten des Plangebietes nicht beeinträchtigt wird.

Hinsichtlich der Flurabstände des Grundwassers liegen keine aktuellen Angaben vor. Es ist aber davon auszugehen, dass aufgrund der Topographie und des Reliefs das Grundwasser im Plangebiet nicht oberflächennah ansteht, d. h. der mittlere Flurabstand mehr als 1,00 m beträgt.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Versickerungsfähigkeit bleibt unverändert.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für den Grundwasserschutz und für den Oberflächenwasserschutz.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Wasser durch die Planung beeinträchtigt wird.

Klima, Luft

Das Plangebiet besteht aus einer bereits besiedelten Ortschaft, die nahezu vollständig bebaut ist. Lediglich einige wenige Nachverdichtungsmöglichkeiten und eine kleine Erweiterung im Westen können geschaffen werden. Zudem soll ein öffentlicher Parkplatz im Südosten geschaffen werden. Die Bedeutung für das Lokalklima ist abhängig von der vorhandenen Vegetation und der Größe der Vegetationsflächen. Es sind bereits umfangreiche Flächenversiegelungen vorhanden. Die größere Grünfläche im Norden mittig des Plangebietes bleibt vorhanden und unversiegelt. Da nur wenige Verdichtungsmöglichkeiten geschaffen werden und daher auch nur einige Neuversiegelungen hinzukommen, ist die Bedeutung dieser Fläche als gering einzustufen. Die geplante Parkplatzfläche im Südosten soll zudem wasser- und luftdurchlässig angelegt werden.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für das Lokalklima.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Klima/Luft durch die Planung beeinträchtigt wird.

Arten und Lebensgemeinschaften

Das Plangebiet besteht aus einer bereits nahezu vollständig bebauten Ortschaft. Es sind daher überwiegend Siedlungsbiotope anzutreffen. Bei der Fläche für den geplanten Parkplatz handelt es sich um eine Grünfläche, die als Sportplatz genutzt wird.

Abbildung 5: Luftbild der Ortschaft Lindhöft (Quelle: Google Maps)

In der nachfolgenden Abbildung wird klar, dass der größte Teil der Ortschaft als Siedlungsgebiet eingestuft wird (vgl. Abb. 6).

Abbildung 6: Auszug aus der topographischen Karte mit Siedlungsgebiet (Quelle: LVermGeo SH)

Im Ort sind zudem aber noch Knicks vorhanden, die gem. § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt sind. Die Knicks befinden sich entlang der Straße 'Schulkoppel', des 'Gettorfer Weges' sowie größtenteils an der westlichen Plangebietsgrenze.

Weiterhin sind größere Bäume innerhalb der Ortschaft anzutreffen, u. a. eine gesetzlich geschützte Lindenallee.

Weitere Grün- und Gehölzflächen sind entlang der 'Bäderstraße' sowie in den Randbereichen der Ortschaft anzutreffen. Es handelt sich zum Beispiel um eine Wiese mit Bäumen/Bewuchs und um Gehölzeinfassungen um Spielplätze und andere Grünflächen.

Umgeben ist das Plangebiet überwiegend von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Südlich befinden sich zudem ein Sportplatz und ein Reitstall mit zugehörigen Außenanlagen. Im Osten schließt Wohnbebauung an das Plangebiet an, die sich überwiegend aus lockeren Einfamilienhausstrukturen zusammensetzt.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche bietet weiterhin Lebensraum und Nahrungshabitat für die hier und in der Umgebung vorkommenden Tierarten.

Bewertung

Die Knicks sowie die Allee und die ortsbildprägenden Bäume haben aufgrund ihres Schutzstatus eine besondere Bedeutung für den Naturschutz. Die Gartenflächen sowie die Grünflächen und randlichen anderen Gehölzstrukturen haben eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften durch die Planung beeinträchtigt wird.

Landschaftsbild

Es handelt sich bei dem Plangebiet um einen bereits besiedelten Ortsteil, der nahezu komplett bebaut ist. Im Süden befinden sich ein Sportplatz und ein Reitstall mit zugehörigen Außenanlagen. Im Osten schließt Wohnbebauung an das Plangebiet an. Zudem ist der Ortsteil von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Das Plangebiet ist bereits weitgehend eingegrünt. Die Eingrünungen sind auch weiterhin zu erhalten. Lediglich im Westen des Plangebietes wird eine freiwachsende Heckenpflanzung erforderlich. Diese ist vorzusehen, wenn dieses Gebiet bebaut wird. Bestandteil der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 ist es jedoch nicht. Eine Einbindung in die Landschaft wird daher zukünftig sichergestellt.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Innerhalb des Geländes verbleibt der Blick auf die Ortslage mit ihren vorhandenen Gebäuden, Nebenanlagen und Verkehrsflächen.

Bewertung

Es ist davon auszugehen, dass, wenn die vorhandenen Eingrünungen erhalten werden bzw. im Westen im Falle einer Bebauung neu angelegt werden, keine weiteren Eingrünungsmaßnahmen erforderlich werden.

Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Landschaftsbild durch die Planung beeinträchtigt wird.

Mensch, menschliche Gesundheit

Eine Wohnbaufläche birgt keine Risiken für das Schutzgut Mensch. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die wenigen neuen Gebäude wird sich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche würde weiterhin als Siedlungsgebiet mit ihren Garten- und Infrastrukturflächen genutzt werden. Mit Immissionen aus der Landwirtschaft ist zu rechnen.

Bewertung

Die Ausweisung einer 'Wohnbaufläche' (W) und einer 'Fläche für Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Dorfgemeinschaftshaus, Bauhof sowie sportlichen und sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen' sowie einer 'Fläche für Ver- und Entsorgung' wird zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen. Auch der geplante öffentliche Parkplatz wird sich nicht negativ auswirken.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Mensch durch die Planung beeinträchtigt wird.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Laut dem Digitalen Atlas Nord befindet sich das Plangebiet nur in kleinen Bereichen im Norden, Süden und im Nordwesten in einem archäologischen Interessensgebiet (vgl. nachfolgende Abbildung). Kulturdenkmäler sind nicht bekannt.

Abbildung 7: Lage des Archäologischen Interessensgebietes (Quelle: https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/ArchaeologieSH/index.html?lang=de)

Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. Es ist nicht auszuschließen, dass im westlichen Bereich im Rahmen einer nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung archäologische Untersuchungen erforderlich werden. Seitens des Archäologischen Landesamtes wurde mit Schreiben vom 06.05.2022 zunächst aber mitgeteilt, dass keine Bedenken bezüglich der Planung bestünden und keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG festgestellt werden konnten.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine Eingriffe.

Fläche

Im vorliegenden Fall werden Freiflächen (Gartenflächen) innerhalb des Siedlungsgebietes sowie eine sich anbietende unbebaute Fläche im Westen im baulichen Zusammenhang von bereits bebauten Flächen in Anspruch genommen. Diese Fläche ist lediglich Bestandteil der Änderung des Flächennutzungsplanes und wird für eine Bebauung vorbereitet. Im parallel neu aufgestellten Bebauungsplan Nr. 2 ist diese Fläche allerdings nicht enthalten. Diesbezüglich ist es Wunsch der Gemeinde, nach Flächenverfügbarkeit einen eigenständigen Bebauungsplan aufzustellen. Zudem soll im Südosten ein öffentlicher Parkplatz geschaffen werden. Die Fläche wird bereits als Sportplatz genutzt und schließt unmittelbar an die bebauten Bereiche an. Zudem sind lediglich Teilversiegelungen beabsichtigt. Der Parkplatz soll wasser- und luftdurchlässig angelegt werden.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Es würde keine Inanspruchnahme von Garten- und Grünflächen erfolgen.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die über die zu den einzelnen Schutzgütern behandelten Aspekte hinausgehen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

C) Kurzzusammenfassung

Die Überplanung bereitet eine zusätzliche Bodenversiegelung bzw. einen damit verbundenen Freiflächenverbrauch vor. Geschützte Biotope sind vorhanden.

5.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes

A) Prognose bei Durchführung der Planung

Schutzgut Boden

Die Neuordnung einer bereits nahezu vollständig bebauten Ortschaft führt zu weiteren Flächenversiegelungen mit den dazugehörigen Abgrabungen für die Herstellung der Gründungen für die Anlage der zukünftigen Gebäude sowie der befestigten Hof- und Rangier- bzw. Stellplatzflächen. Auch der geplante öffentliche Parkplatz im Südosten bringt Teilversiegelungen mit sich. Die Böden weisen insgesamt eine allgemeine Schutzwürdigkeit auf (vgl. Kap. 5.2.1 B). Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar und müssen ausgeglichen werden.

Es ist nicht auszuschließen, dass im westlichen Bereich im Rahmen einer nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung archäologische Untersuchungen erforderlich werden. Seitens des Archäologischen Landesamtes wurde mit Schreiben vom 06.05.2022 zunächst aber mitgeteilt, dass keine Bedenken bezüglich der Planung bestünden und keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG festgestellt werden konnten.

Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen.

Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten. (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002.) Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen. Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen. Das Bodenmaterial ist einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde darüber in Kenntnis zu setzen.

Die genannten Hinweise sind unterhalb der textlichen Festsetzungen und in der Begründung des neu aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 2 aufgenommen.

Die genaue Ermittlung der Eingriffe und die Planung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgen ebenfalls auf der Ebene der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2.

Schutzgut Wasser

Im Rahmen der verbindlichen Planung ist durch entsprechende Festsetzungen sicherzustellen, dass der verrohrte Vorfluter im Nordwesten des Plangebietes nicht beeinträchtigt wird.

Aufgrund der anstehenden Lehmböden ist eine Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet nicht möglich. Es ist daher vorgesehen, das Oberflächenwasser zentral abzuführen. Es besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang.

Die Planung führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Wasser'.

Schutzgut Klima und Luft

Die Neuordnung und moderate Nachverdichtung einer bereits bestehenden Ortschaft wird, aufgrund der bereits vorhandenen Versiegelungen, zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut Klima und Luft führen.

Schutzgut Pflanzen und Tiere

Das geplante Vorhaben wird zu der Beseitigung von Garten- und Grünflächen führen. Geschützte Biotope und Großbäume werden erhalten.

Der erforderliche Ausgleich für die zusätzlichen Versiegelungen wird im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 geregelt. Der hier westlich mit einbezogene Bereich wird jedoch kein Bestandteil des genannten Bebauungsplanes. Dieser Bereich wird lediglich als Baufläche vorbereitet. Im Falle einer verbindlichen Bauleitplanung wird hier ein separater Bebauungsplan aufgestellt.

Die Knicks erhalten, soweit möglich, einen Knickschutzstreifen. Die Allee wird ebenfalls als Maßnahmenfläche dargestellt. Festsetzungen dazu werden im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 getroffen.

Besonders geschützte und streng geschützte Arten

Die im Plangebiet befindlichen Gehölzstrukturen sowie Knicks stellen geeignete Bruthabitate für verschiedene Vogelarten dar. In den Knicks und Gebüschen brüten vorwiegend Vogelarten, die als Gebüschbrüter weit verbreitet und allgemein häufig sind. Hierzu zählen Arten wie Amsel, Fitis, Zaunkönig, Rotkehlchen, Heckenbraunelle, Grasmücken-Arten, Zilpzap oder Goldammer.

Grünflächen stellen potentielle Bruthabitate für Offenlandbrüter dar. Die Eignung als Bruthabitat ist jeweils abhängig von der Größe der Fläche und deren Umgebung. Da im vorliegenden Fall die überplanten Grünflächen direkt an vorhandene Gebäude angrenzen und flächenmäßig recht klein sind, kann davon ausgegangen werden, dass innerhalb des Plangebietes keine gefährdeten Offenlandbrüter (z. B. Feldlerche oder Kiebitz) vorkommen. Es ist vorgesehen, die Knicks sowie die Allee vollständig zu erhalten.

Regelungen zum Artenschutz sind im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 aufgenommen.

Schutzgut Landschaftsbild

Es handelt sich bei dem Plangebiet um einen bereits besiedelten Ortsteil, der nahezu komplett bebaut ist. Im Süden befinden sich ein Sportplatz und ein Reitstall mit zugehörigen Außenanlagen. Im Osten schließt Wohnbebauung an das Plangebiet an. Zudem ist der Ortsteil von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Das Plangebiet ist bereits weitgehend eingegrünt. Diese Eingrünungen sind auch weiterhin zu erhalten. Lediglich im Westen des Plangebietes wird eine freiwachsende Heckenpflanzung erforderlich, wenn es vorgesehen wird, diese Fläche zu bebauen. Die Fläche ist jedoch kein Bestandteil der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2. Im Falle einer Bebauung wird hier ein separater Bebauungsplan aufgestellt, der dann Festsetzungen zur Eingrünung zu treffen hat. Eine Einbindung in die Landschaft ist daher zukünftig sichergestellt.

Schutzgut Mensch

In der Planung ist zu prüfen, ob sich für das Schutzgut 'Mensch' Beeinträchtigungen ergeben. Beeinträchtigungen können sich hierbei sowohl von außen ergeben, indem sie auf das Plangebiet einwirken, als auch, indem sie vom Plangebiet ausgehen.

Es handelt sich um eine bereits vorhandene Ortschaft. Wohngebiete bergen keine zusätzlichen Risiken für das Schutzgut Mensch. Es werden nur einige wenige zusätzliche Baumöglichkeiten sowie ein öffentlicher Parkplatz planerisch vorbereitet. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die zukünftigen Anwohner wird sich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen.

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Das Plangebiet liegt nur in kleinen Bereichen in einem Archäologischen Interessensgebiet.

Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Schutzgut Fläche

Die Planung bereitet eine Nachverdichtung eines bestehenden Ortsteils vor. Freiflächen der Ortschaft werden in Anspruch genommen.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen.

Bau des geplanten Vorhabens (der geplanten Entwicklung)

Es ist im Vorfeld der jeweiligen Bebauungen mit der Baufeldräumung und ggf. mit kleineren Erschließungsmaßnahmen zu rechnen.

Auswirkungen durch Bauphase, Abfälle, Techniken und schwere Unfälle

Während der Bauphase ist mit erheblichen Fahrzeugbewegungen im Gelände zu rechnen. Dies kann zu Geräuschentwicklungen führen. Zudem werden weitere Versiegelungen durch die Umsetzung der Planung vorbereitet. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der baulichen Anlagen zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen.

Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten. (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002.) Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen. Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen. Das Bodenmaterial ist einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde darüber in Kenntnis zu setzen.

Damit während der Baumaßnahmen keine Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' zu berücksichtigen.

Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Klima

Durch die Planung entstehen keine besonderen klimaschädigenden Auswirkungen.

Eingesetzte Techniken und Stoffe

Es sind derzeit keine besonderen Verfahren und Stoffe bekannt.

Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.

Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen

Vorliegend verhält es sich so, dass die Planung keine Zulässigkeit eines Störfallbetriebes begründet. Das Plangebiet mit den bestehenden und geplanten Nutzungen birgt keine Risiken für die Umwelt. In räumlicher Nähe befinden sich auch keine Gebäude bzw. Betriebe, die auf das Plangebiet katastrophenartig einwirken könnten.

Kumulierung mit benachbarten Nutzungen und Vorhaben

Mit benachbarten Nutzungen sind derzeit keine Kumulationen ersichtlich.

B) Kurzzusammenfassung

Die Planung wird zu der Beseitigung von Gartenflächen und einzelnen Grünflächen führen. Zudem werden weitere Flächenversiegelungen durch den Bau der zukünftigen, zusätzlichen Gebäude mit ihren Hof- und Rangier- bzw. Stellplatzflächen sowie der Erschließungswege hervorgerufen. Der geplante Parkplatz im Südosten wird Teilversiegelungen mit sich bringen. Es erfolgt außerdem in kleinen Teilen ein Eingriff in ein archäologisches Interessensgebiet. Es ist nicht auszuschließen, dass im westlichen Bereich im Rahmen einer nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung archäologische Untersuchungen erforderlich werden. Seitens des Archäologischen Landesamtes wurde mit Schreiben vom 06.05.2022 zunächst aber mitgeteilt, dass keine Bedenken bezüglich der Planung bestünden und keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG festgestellt werden konnten. Die Eingriffe durch Flächenversiegelungen müssen ausgeglichen werden.

Beim Umgang mit dem Boden sind die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731, die Witterung beim Befahren des Bodens, nach Bauende die Auflockerung des Untergrundes vor Auftrag des Oberbodens und der sachgerechte Umgang zu beachten sowie die Versiegelungsmenge zu überprüfen. Sollte Bodenmaterial von anderer Stelle aufgebracht werden, ist § 12 BBodSchG zu beachten. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde darüber in Kenntnis zu setzen. Zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen ist die DIN-Norm 18920 zu beachten. Es erfolgt ein Flächenverbrauch.