Planungsdokumente: 9. F-Plan Änderung der Gemeinde Jagel "Solarpark Selker Weg" für das Gebiet südlich des Selker Weges und nordöstlich der Bahnstrecke Hamburg-Flensburg

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.1.2.9. Artenschutzrechtlicher Handlungsbedarf

Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag stellt nach Auswertung aller Daten den artenschutzrechtlichen Handlungsbedarf zur Vermeidung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG wie folgt dar:

8.1.2.10. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung erhalten. Die Knicks und Feldhecken würden vermutlich weiterhin erhalten bleiben. Die kartierten Brutvögel würden die Planfläche vermutlich weiterhin als Habitat nutzen

8.1.2.11. Prognose bei Durchführung der Planung

Bei Durchführung der Planung kann es baustellenbedingt zu einer räumlich und zeitlich begrenzten Beeinträchtigung von Gehölz,- und Bodenbrütern kommen. Außerdem kommt es durch die Überbauung zu einem Bruthabitatverlust für die Feldlerche und den Kiebitz.

Für das Planvorhaben werden insgesamt 457,5m Kicks inklusive der Überhälter und zwei landschaftsbildprägenden Bäumen entfernt. Die Knicks werden vollumfänglich auf der Fläche umgepflanzt und bleiben somit erhalten, wenn auch an anderer Stelle. Außerdem findet ein Knickausgleich im Verhältnis 1:2 größtenteils auf der Fläche statt. 195 m Knick werden über Ökokonten an anderer Stelle in einer räumlichen Nähe zur Planfläche ausgeglichen. Die Überhälter werden zusammen mit den Knicks ausgeglichen. Für die beiden landschaftsbildprägenden Bäume wird eine Ersatzzahlung geleistet.

Durch die Umwandlung des intensiv ackerbaulich genutzten Plangebietes in extensiv genutztes Grünland mit angepasster Mahd-Frequenz ist davon auszugehen, dass die Biodiversität auf der Planfläche und in der Umgebung erhöht wird.

„Die artenschutzrechtliche Prüfung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 „Solarpark Selker Weg“ der Gemeinde Jagel kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Bauzeitenregelungen und weiteren artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (Ausgleichsflächen für Feldlerche und Kiebitz) im Hinblick auf die möglichen Beeinträchtigungen prüfrelevanter Brutvögel und Amphibien keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG berührt werden. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist demnach für keine der näher geprüften Arten bzw. Artengruppen erforderlich“.

Das Vorhaben ist mit einer mittleren Erheblichkeit auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biodiversität zu bewerten. Eventuelle negative Auswirkungen bei Umsetzung der Planung sind durch die Ausgleichsmaßnahmen als kompensierbar einzustufen.