3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche § 9 (1) Nr. 1 BauGB
3.1 Abweichend von der offenen Bauweise sind in der abweichenden Bauweise auch Gebäude mit einer Länge von über 50 m zulässig.
3.2 Innerhalb des Mischgebietes ist in der abweichenden Bauweise ein Gebäude mit einer Länge von mindestens 58 m zu errichten.
3.3 Bauliche Anlagen unterhalb der geplanten Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (hier Tiefgaragen) sind in den Bauflächen 1 bis 4 und 6 bis 7 auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
3.2 Innerhalb der Baufläche 18 dürfen die Baugrenzen für ebenerdige bzw. auf Höhe des Erdgeschosses befindliche Terrassen um bis zu 2 m überschritten werden.
3.3 Die Gebäude in der Baufläche 18 sind über dem Wasser freischwebend zu konstruieren. Die Gründung darf auf maximal 4 im Wasser oder in der Uferzone befindlichen Pfählen mit einem Durchmesser von maximal 50 cm erfolgen. Eine durchgehende Gründung muss einen Mindestabstand von 5,0 m zur Uferkante der Schlei einhalten.
3.4 In der Baufläche 18 werden die Flächen für die Baustelleneinrichtung auf die im Bebauungsplan festgesetzte Baufläche begrenzt. In einem 10 m breiten Bereich (gemessen von der Uferkante der Schlei) darf die landseitige Eingriffsfläche in das Gelände zur Errichtung der Gebäude einen 3,0 m breiten Bereich um die Gebäude nicht übersteigen. Ein detaillierter Baustellen-Einrichtungsplan ist vor Baubeginn der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg zur Freigabe vorzulegen.