6.2.1. Höhenbegrenzung
Zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung sollen im weiteren Verfahren die zulässige Grundfläche, die durch die Anlagen überdeckt werden darf, sowie die maximal zulässige Höhe der Solarmodultische festgesetzt werden.
Es ist üblich, die Solarmodule auf sogenannten Modultischen als Trägersystem anzubringen. Die Modultische weisen einen Neigungswinkel von ca. 20 Grad auf und werden in Reihen angeordnet. Da die aus Stahl oder Aluminium bestehenden Träger im Rammverfahren in den Boden eingebracht werden, sind keine Fundamente notwendig.
Abb. 11: Systemdarstellung Solarmodultische
Der Abstand zwischen dem Boden und der Unterkante der Modultische soll mindestens 80 Zentimeter betragen. Um eine gegenseitige Verschattung der Photovoltaikmodule zu vermeiden sowie eine Versickerung des anfallenden Regenwassers zu erleichtern, werden zwischen den Modulreihen Abstände zwischen ca. 1 bis 2 m vorgesehen. Dies führt dazu, dass die von den Photovoltaikanlagen überdeckten Flächen weiterhin in gewissem Maße belichtet, belüftet und bewässert werden und sich eine Vegetation ausbilden kann.
Mit Rücksicht auf das Landschaftsbild wird gemäß § 16 Absatz 3 Nr. 2 BauNVO zudem die maximal zulässige der Modultische innerhalb des Sonstigen Sondergebiets begrenzt. Oberer Bezugspunkt für die Bestimmung der zulässigen Maximalhöhe ist die obere Kante der mit Photovoltaikmodulen belegten Modultische (vgl. Abbildung 11). Für die Modultische wird eine maximale Höhe von 4 m festgesetzt. Es wird folgende Festsetzung getroffen (Nr. 2):
„Die Höhe der einzelnen Solar-Modultische wird mit maximal 4 m über Gelände festgesetzt. Oberer Bezugspunkt für die maximal zulässige Höhe der Solar-Modultische ist dabei die obere Kante der mit Photovoltaik-Modulen belegten Modultische; unterer Bezugspunkt ist der Schnittpunkt des Rammpfostens des jeweiligen Solar-Modultisches mit der natürlichen Geländeoberfläche.“
Ziel der Festsetzung ist es, die relative Höhe der Modultische über dem Gelände zu begrenzen. Unterer Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung ist daher der Schnittpunkt des Rammpfostens des jeweiligen Solar-Modultisches mit der natürlichen Geländeoberfläche, die im bewegten Gelände ggf. variiert.
Diese Höhenbegrenzung dient dem Schutz des Landschaftsbildes. Indem die Modultische in der Höhe begrenzt und zusätzlich mit einem Abstand von randlich vorhandenen Knick- und Gehölzstrukturen errichtet werden, wird die Einsehbarkeit von angrenzenden Straßen und Wege deutlich reduziert.
Es wird zudem festgesetzt, dass zwischen den Modultischen und dem Boden ein Abstand von mindeste 0,8 m eingehalten werden muss, um eine gewisse Belichtung, Bewässerung sowie eine durchgehende Vegetation sicherzustellen. Es wird folgende Festsetzung getroffen (Nr. 2.2):
„Zwischen der unteren Kante (Traufkante) der Solar-Modultische und der natürlichen Geländeoberfläche ist ein Abstand von mindestens 0,8 m einzuhalten.“
Für technische Anlagen zur Überwachung (Kameramasten) ist eine Überschreitung der festgelegten Maximalhöhe bis zu einer Gesamthöhe von fünf Meter zulässig. Damit wird sichergestellt, dass eine Überwachung der Solarmodule durch Videoanlagen und damit eine angemessene Sicherheit des Geländes vor Diebstahl möglich ist. Es wird folgende Festsetzung getroffen (Nr. 2.3):
„Die Höhe von technischen Anlagen zur Überwachung (Überwachungsmasten) wird mit maximal 5 m festgesetzt.“