2.7 Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe
Für den Erhalt, den Rückbau bzw. die Neuanlage der Gebäude und versiegelten Flächen werden voraussichtlich nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. eingesetzt.
Für den Erhalt, den Rückbau bzw. die Neuanlage der Gebäude und versiegelten Flächen werden voraussichtlich nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. eingesetzt.
Bei Nichtdurchführung der Planung ist eine Fortführung der bisherigen Nutzung sowie eine Beibehaltung des Status-quo des Umweltzustandes zu erwarten. Der bestehende Parkplatz würde weiterhin durch die Museumsbesucher und die Freiwillige Feuerwehr genutzt werden. Insbesondere in den touristisch hoch frequentierten Sommermonaten könnte es jedoch zu einer Parkplatzknappheit kommen. Potentielle Besucher des Museums würden bei fehlenden Parkplätzen von einem Museumsbesuch absehen oder gegebenenfalls auch „wild“ auf der Wiese oder entlang der Straßen parken. Auch Einschränkungen der ansässigen Feuerwehr im Einsatzfall können bei zu geringer Größe des Parkplatzes nicht ausgeschlossen werden.
Die Bäume im Plangebiet blieben erhalten und stünden weiterhin als Lebensraum zur Verfügung. Die Wiese unmittelbar östlich des Parkplatzes bliebe unversiegelt und könnte weiterhin durch die Gemeinde für Veranstaltungen oder als Bolzplatz genutzt werden. Eine Veränderung des Umweltzustandes entstünde dadurch nicht.
Weitere Parkplätze könnten ebenso wie der Kiosk und die öffentlichen Toiletten an einem anderen Standort entstehen. Aufgrund der vorhandenen Bebauung und Einschränkungen durch den Denkmal- und Naturschutz würde dieser Standort jedoch voraussichtlich in größerer Entfernung zum Danewerk und dem dortigen Museum entstehen, wodurch die gewünschten Synergieeffekte entfallen. Auch an einem alternativen Standort sind Beeinträchtigungen wie Bodenversiegelungen und Veränderungen des Landschaftsbildes zu erwarten.
Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.
Obwohl durch die Aufstellung der Bauleitplanung selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.
Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft u.a. bezüglich der weiteren Überbauung und Versiegelung von Boden sowie der Veränderungen des Landschaftsbildes verursachen. Die einzelnen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.