Planungsdokumente: 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 77 der Stadt Schleswig

Begründung

B E G R Ü N D U N G

zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 77 der Stadt Schleswig - für das Gebiet südlich der Sportanlage 'Altfeld', nördlich der Langseestraße/Ecke St. Jürgener Straße und östlich des Mühlenbaches

1 Anlass und Auswirkung der Planung

Der Bebauungsplan Nr. 77 der Stadt Schleswig wurde am 12.03.1999 rechtskräftig. Er beinhaltet im Wesentlichen ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung 'Großflächiger Einzelhandel'.

Das Plangebiet umfasst die Grundstücke 'St.-Jürgener Straße' 49 bis 53 östlich der St.-Jürgener Straße und nördlich der Langseestraße. Im Plangebiet sind ein großer Baumarkt mit Gartencenter, ein Kfz-Prüfdienst mit Werkstatt und eine Autovermietung vorhanden.

Die Begründung der Ursprungsfassung behält vollinhaltlich Gültigkeit, soweit nachfolgend hiervon nicht abgewichen wird.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 77 betrifft folgende Bereiche und Inhalte:

Die Kreisverwaltung des Kreises Schleswig-Flensburg plant den Umzug der Kfz-Zulassungsstelle sowie anderer Abteilungen der Straßenverkehrsbehörde in die St. Jürgener Straße in Schleswig, Gemarkung Schleswig, Flur 4, Flurstück 210. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 77 „Gebiet südlich der Sportanlage „Altfeld“, nördlich der Langseestraße/Ecke St. Jürgener Straße und östlich des Mühlenbaches“ der Stadt Schleswig. Dieser setzt für das Plangebiet ein sonstiges Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel mit Fokus auf einen Baumarkt mit Gartencenter sowie Auto- und Autozubehörhandel.

Ursprünglich bestand auf dem Grundstück ein Autohandel mit Kfz-Werkstatt (ATU). Im Jahr 2016 erfolgte die Umnutzung des bestehenden Gebäudes für die Dekra in eine Werkstatt, Büroräume und eine Autovermietung der Firma Europcar.

Die Kreisverwaltung plant, einen Teil der bisher von der Dekra genutzten Gebäudestrukturen sowie die vorhandenen Büroräume für ihre Kfz-Zulassungsstelle zu nutzen. Die bestehenden Räume der Kreisverwaltung in der Flensburger Straße 7 genügen den beanspruchten Kapazitäten nicht mehr. Die Lage des Objektes in der St. Jürgener Straße am Rand des Sondergebietes mit der eigentlichen „Schleswiger Automeile“ bietet den Besuchern der Zulassungsstelle zahlreiche Pkw-Stellplätze und ist aus allen Kreisgebieten gut erreichbar. Die Planung ist derart weit vorangeschritten, dass nunmehr der Bauantrag eingereicht werden soll. Für die Zulassung des Vorhabens muss der Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung entsprechend geändert werden.

Die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung verfolgen ausweislich der Begründung das Ziel, eine Konkurrenzsituation zur Innenstadt zu vermeiden und die zentralen Versorgungsbereiche Schleswigs nicht zu schwächen. Das Vorhaben der Kreisverwaltung läuft dem nicht zuwider.

Vielmehr sollen die Kfz-Zulassungsstelle und ergänzende Abteilungen der Straßenverkehrsbehörde gerade hier angesiedelt werden, weil sich der Standort unter infrastrukturellen Gesichtspunkten als besonders gut erreichbar erweist, ohne dafür Raum innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche einnehmen zu müssen.

2. Durchführung des Änderungsverfahrens

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.

Die Ratsversammlung der Stadt Schleswig hat am 10.02.2020 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 77 beschlossen. Die Änderung des Bebauungsplanes soll nach dem Verfahren für die 'Bebauungspläne der Innenentwicklung' gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die Voraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für 'Bebauungspläne der Innenentwicklung sind:

  • Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung, insbesondere durch Umnutzung und Verdichtung.
  • Die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet liegt unter 20.000 m². Auch erfolgen im näheren Umfeld derzeit keine weiteren Bauleitplanungen, so dass entsprechend § 13a (1) Nr. 1 BauGB keine Flächen von Bebauungsplänen mitzurechnen sind, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
  • Durch den Bebauungsplan wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.
  • Es bestehen weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen aus der Sicht der Stadt Schleswig für die Änderung dieses Bebauungsplanes vor.