Planungsdokumente: 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 77 der Stadt Schleswig

Begründung

3. Bestehende Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 77

Für das Plangebiet sind Festsetzungen bzgl. der Art der baulichen Nutzung (Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel, Art: Baumarkt mit Gartencenter, Auto- und Autozubehörhandel), des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ, Höhe der baulichen Anlagen) und der Baugrenzen im Bebauungsplan enthalten. Zudem wurden eine Reihe von naturschutzfachlichen Festsetzungen sowie Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen.

Diese Festsetzungen bleiben vollständig erhalten.

4. Geänderte Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 77

Aus o.g. Gründen sollen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 77 wie folgt ergänzt werden:

Im Text (Teil B) wird unter dem Abschnitt 1 zur Art der baulichen Nutzung eine Ziffer 1.4 eingefügt, in der die zulässigen Nutzungen konkret beschrieben werden.

1.4 Zulässig sind:

- Baumarkt mit Gartencenter

- Autohandel- und Autozubehör

- Kfz-Prüfstelle mit Werkstatt

- Behördliche Einrichtungen mit Bezug zu Kraftfahrzeugen und Verkehr

- Schilderwerkstatt

Die Spiegelstriche 3 bis 5 beschreiben die über diese Änderung des Bebauungsplanes vorgenommenen Ergänzungen, wobei die Kfz-Prüfstelle mit Werkstatt bereits vorhanden ist. Diese wurde über eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes genehmigt.

Durch die getroffenen Festsetzungen soll sichergestellt werden, dass die Beziehung zum insgesamt „autoaffinen“ Plangebiet (Auto- und Autozubehörhandel) erhalten bleibt.

Weitere Änderungen oder Ergänzungen werden nicht getroffen.

5. Umweltprüfung

Gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 (3) BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Aus diesem Grund ist für die im Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführende 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 77 eine Umweltprüfung nicht erforderlich. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Insofern ist diesbezüglich kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich.

Aufgrund der geringfügigen Änderungen in Bezug auf die zulässige Art der baulichen Nutzung kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit streng geschützter Tier- und Pflanzenarten ausgeschlossen werden. Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG liegen nicht vor.

Die Begründung wurde durch Beschluss der Ratsversammlung der Stadt Schleswig am ………………… gebilligt.

Schleswig, __.__.____ _________________________________

Stephan Dose

Bürgermeister