6 Baugestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 LBO)
6.1 Dachform und Dachneigung
6.1.1 Die Hauptdächer der Hauptgebäude sind mit einem Pultdach mit Dachneigungen von 10 bis 20 Grad oder als Flachdach auszuführen.
6.1.2 Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
6.2 Dacheindeckung
6.2.1 Bei geneigten Dächern sind nur Dacheindeckungen von hellgrau bis anthrazit zulässig.
6.2.2 Flachdächer sind nur als Gründächer zulässig.
6.2.3 Solaranlagen auf den Dachflächen sind zulässig.
6.2.4 Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
6.3 Außenwandmaterialien
6.3.1 Als Außenwandmaterial ist nur Sichtmauerwerk aus roten bzw. rotbraunen Klinkern zulässig. Bis zu 10 % der jeweiligen Wandflächen dürfen auch mit bunten Fassadenpaneelen ausgeführt werden.
6.3.2 Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.