03. Übergeordnete Planungsvorgaben
§ 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) ermächtigt Städte und Gemeinden "für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist", durch Satzung zugunsten des Wohnungsbaus und kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben bestimmte öffentliche Belange auszuschalten, die dem Bauvorhaben ansonsten entgegengehalten werden könnten. An der Außenbereichslage ändert die Satzung nichts. Die Rechtsfolge der Satzung ist, dass Vorhaben zukünftig nach den Festsetzungen der Satzung, im Übrigen nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 als Außenbereichsvorhaben zu beurteilen sind, durch die Satzung jedoch ausgeschlossen wird, dass einem solchen Vorhaben entgegen gehalten werden kann, einer Darstellung des Flächennutzungsplans über Flächen für Landwirtschaft oder Wald zu widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten zu lassen.
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als 'Fläche für die Landwirtschaft' dar. Zudem ist ein 'Kulturdenkmal' dargestellt. Das Gut Bundhorst ist nicht mehr überwiegend landwirtschaftlich geprägt und es ist eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden. Daher können zu Wohnzwecken oder nicht wesentlich störenden Handwerks- und Gewerbebetrieben dienende Vorhaben gemäß § 35 Abs. 6 BauGB innerhalb einer Außenbereichssatzung planungsrechtlich zulässig werden. Ziele des Landschaftsplanes aus dem Jahr 1997 stehen der Planung nicht entgegen. Dieser stellt das Plangebiet ganz überwiegend als Siedlungsgebiet dar und wird in den Bereichen, in denen das zurzeit noch nicht der Fall ist, die Grenzziehung der Außenbereichssatzung im Rahmen seiner nächsten turnusmäßigen Fortschreibung berücksichtigen. Zusätzlich sind im Landschaftsplan innerhalb des Satzungsgebietes ein eingetragenes Kulturdenkmal sowie Baumreihen und landschaftsbildprägende Einzelbäume dargestellt.
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan