B E G R Ü N D U N G
zur Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 3 sowie dessen 1. Änderung
der Gemeinde Brodersby "Schloß Schönhagen"
zur Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 3 sowie dessen 1. Änderung
der Gemeinde Brodersby "Schloß Schönhagen"
Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.
Der Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Brodersby wurde am 10.12.1971 rechtskräftig. Er beinhaltet überwiegend Sondergebiete, Grünflächen, Wasserflächen und Verkehrsflächen. Im Jahr 1977 wurde eine 1. Änderung für den zentralen und den nördlichen Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 rechtskräftig, in der einige Sondergebietsflächen zu Mischgebieten geändert wurden und einzelne Sondergebiete eine geänderte Zweckbestimmung erhalten haben.
Eine 2. Änderung aus dem Jahr 2016 betrifft nicht den aufzuhebenden Planbereich.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brodersby hat am ………… den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung einer Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 3 gefasst.
Die Aufhebung der Teilfläche des Bebauungsplanes soll nach dem Verfahren für die 'Bebauungspläne der Innenentwicklung' gemäß § 13a Abs. 4 BauGB erfolgen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für 'Bebauungspläne der Innenentwicklung sind:
Die vorgenannten Voraussetzungen liegen für die Aufhebung dieser Teilfläche des Bebauungsplanes vor.
Die Aufstellung des Bebauungsplans war in den 1970er Jahren erforderlich, um in dem damals schon überwiegend bebauten Planbereich die Errichtung eines Erholungs-, Sport- und Gesundheitszentrums durch die Festsetzung von Sondergebieten 'Fremdenverkehr' zu ermöglichen. Über die 1. Änderung des B-Planes im Jahr 1977 sollte die Umnutzung der Gebäude zu einer Reha-Klinik ermöglicht werden.
Im Jahr 2020 wurde eine Teilfläche des Plangeltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 3 sowie westlich angrenzende Bereiche durch den Bebauungsplan Nr. 15 überplant. Da die überplanten älteren Bebauungspläne (Nr. 3, einschl. 1. Änderung, und Nr. 6) ohne deren Aufhebung in einem förmlichen Verfahren dann wieder zum Tragen kommen, sobald der neue Bebauungsplan eventuell für unwirksam erklärt werden müsste, sollen diese älteren Bebauungspläne nun formell aufgehoben werden.
Die Festsetzung eines Mischgebietes (gem. 1. Änd. B-Plan Nr. 3) entspricht nicht mehr den heutigen Zielen der Gemeinde für den Planbereich, sodass der Bebauungsplan Nr. 3 für diesen Teilbereich aufgehoben wird. Hierdurch möchte die Gemeinde auch die langfristige Umsetzung der neuen Planinhalte sichern, die durch den Bebauungsplan Nr.15 für das Plangebiet vorgesehen sind.
Gleichzeitig wird auch der südliche Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 aufgehoben, der hier für die Schloßstraße eine öffentliche Straßenverkehrsfläche festsetzt. Die Straße ist vorhanden und öffentlich gewidmet, sodass durch die Aufhebung des Bebauungsplanes in diesem Bereich keine städtebaulichen Fehlentwicklungen zu befürchten sind. Gleichzeitig wird durch die Aufhebung dieses gesamten Bereiches der Schloßstraße und des Mischgebietes östlich der Schloßstraße vermieden, dass der Bebauungsplan Nr. 3 zukünftig aus mehreren einzelnen noch gültigen Teilbereichen besteht.