3 Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB)
3.1 Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens darf auf max. 11,50 m über NHN (Normalhöhennull) liegen.
3.1 Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens darf auf max. 11,50 m über NHN (Normalhöhennull) liegen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a und 25b BauGB)
4.1 Für die Bepflanzung dürfen nur heimische, bodenständige Laubgehölze verwendet werden.
4.2 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu sichern.
4.3 Zur Kompensation werden dem vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 5 folgende Flächen zugeordnet:
- wird im weiteren Verfahren ergänzt.
5.1 Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durch- führung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.