6 Baugestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 LBO-SH)
6.1 Dacheindeckung:
Für die Dacheindeckung sind nicht glänzende Dachpfannen oder -ziegel in roten oder grauen Farbtönen zu verwenden.
Das Anbringen von Solaranlagen ist zulässig.
Auf bis zu 25 % der Grundfläche der Gebäude sind auch andere (als die in der Planzeichnung festgesetzten) Dachneigungen und Dacheindeckungen zulässig.
6.2 Außenwandgestaltung:
Für die Außenwandgestaltung sind nur Klinker in hellen Farbtönen, Holz oder Glas zulässig.
6.3 Für Nebenanlagen gelten die vorgenannten Bestimmungen nicht.
6.4 Die exakte Ausgestaltung, die exakten Farbgebungen und deren Glanzeffekte sind im denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren zu klären. Für Baudenkmale sind zunächst die Materialien und Farbgebungen maßgeblich, mit denen das Gebäude errichtet worden ist.