Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 9 "Baugebiet Borgwedeler Weg" der Gemeinde Güby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.5 Verkehrliche Erschließung

Das Plangebiet wird über eine neue Erschließungsstraße an den Borgwedeler Weg verkehrlich angebunden. Die Straße verläuft von dem Borgwedeler Weg im Osten bis in den südwestlichen Geltungsbereich, wo sie in einem für Müllfahrzeuge ausreichend dimensionierten Wendehammer mit 11,5 m Radius endet. Die Erschließungsstraße erhält eine Breite von 5,50 m zuzüglich der Bordsteine und eines Randstreifens, so dass eine Verkehrsflächenbreite von 6,00 m erreicht wird. Die Verkehrsfläche erhält keinen separaten Gehweg und soll im Mischprinzip von allen Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Die nördlichen Grundstücke (Nr. 1 - 4) werden direkt vom Borgwedeler Weg aus erschlossen. Der Ausbau der bestehenden Zufahrt sowie die Anlage der zwei neuen Einfahrten werden unter Berücksichtigung der zu erhaltenden Bäume vorgenommen.

Öffentliche Parkplätze sind entlang der Erschließungsstraße oder des Borgwedeler Weges nicht vorgesehen. Vor allem der Bereich des Wendehammers ist durch geeignete Maßnahmen von parkenden Fahrzeugen freizuhalten, um z.B. eine reibungslose Müllabfuhr zu gewährleisten.

Weiterhin wird in den Bebauungsplan gem. § 86 Abs. 1 Nr. 5 Landesbauordnung (LBO-SH 2022) die Festsetzung aufgenommen, dass auf den Baugrundstücken je Wohnung mind. zwei Stellplätze herzustellen sind. Dies dient der Deckung des in einer ländlichen Gemeinde zu erwartenden Bedarfes an Stellplätzen für die Anwohner und der Verkehrssicherheit innerhalb des öffentlichen Straßenraumes.

3.6 Ver- und Entsorgung

Das Gebiet wird entsprechend dem Bedarf von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Strom versorgt.

Die Versorgung mit Trinkwasser wird durch den Wasserbeschaffungsverband Mittelschwansen sichergestellt. Der Wasserdruck ist in diesem Bereich pulsierend auf Grund eines Endstranges hinter einer Druckerhöhungsanlage. Jeder weitere Hausanschluss würde zu einem Druckabfall und damit Unterbrechung der Wasserversorgung führen. Bei zukünftigen Baumaßnahmen/Erweiterungen ist dies zu berücksichtigen und es müsste auf Kosten des Bauherrn eine eigene Druckerhöhungsanlage eingebaut werden. Alle Maßnahmen im Bereich der Wasserversorgung sind mit dem WBV Mittelschwansen abzustimmen.

Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt im Trennsystem in die Kläranlage der Stadt Schleswig.

Das auf den privaten Grundstücken und den Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser kann aufgrund der relativ undurchlässigen Bodenschichten nicht vor Ort versickert werden. Im Rahmen des Planverfahrens wurde vom Ing.-Büro Meyer aus Eckernförde eine Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz gem. A-RW 1 (Stand: 08.10.2024) durchgeführt. Der Bewertung ist zu entnehmen, dass der Wasserhaushalt aufgrund der Änderung des Abflusses extrem geschädigt wird und der anstehende Baugrund eine Versickerung großer Einzugsgebiete nicht zulässt.

Es wurde vom Ing.-Büro Meyer ein Konzept zum Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser entsprechend des Erlasses A-RW 1 erstellt. Es ist vorgesehen, das auf der längs- sowie quergeneigten, gepflasterten öffentlichen Erschließungsstraße anfallende Niederschlagswasser einer seitlich angeordneten Entwässerungsrinne mit Regeneinläufen zuzuführen. Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser wird ebenfalls dem RW-Sammler zugeführt und in einen vorhandenen Vorfluter des Wasser- und Bodenverbandes Haddeby eingeleitet. Da aufgrund der vorhandenen Auslastung des Verbandsvorfluters eine Einleitmengenbegrenzung in das bestehende Netz von 5 l/s zu berücksichtigen ist, erfolgt eine Rückhaltung des Niederschlagwassers in einem Regenrückhaltebecken. Das Regenrückhaltebecken befindet sich im nördlichen Plangebiet und wurde ausreichend groß bemessen.

Aufgrund des Aufenthalts des Regenwassers im Regenrückhaltebecken bei Niederschlag entsteht eine erhöhte Verdunstungswirkung.

Im B-Plangebiet Nr. 9 wird grundsätzlich versucht, umsichtig und umweltfreundlich mit dem Wasserhaushalt umzugehen und die Wasserhaushaltsbilanz so günstig wie möglich zu gestalten. Zu den hierfür getroffenen Maßnahmen zählen:

  • Gründächer werden gemäß B-Plan erlaubt. Bei Nebenanlagen mit einem Rauminhalt über 30 m³ sind Gründächer vorgeschrieben.
  • Der Versiegelungsgrad innerhalb des B-Planes wird niedrig gehalten (wird deutlich durch die Grundflächenzahlen von 0,30).
  • Stellplätze und Zufahrten sind mit wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen.
  • Zusätzliche Baum- und Strauchpflanzungen sind im Plangebiet vorgesehen.

Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen. Da es sich bei der geplanten Erschließungsstraße um eine Anliegerstraße mit Begegnungsverkehr handeln wird, ist, um eine Befahrbarkeit mit dem Müllfahrzeug zu gewährleisten, eine Mindestfahrbahnbreite von 4,75 m erforderlich.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Güby durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten.

Der Anschluss des Plangebietes an das bestehende Telekommunikationsnetz kann durch die Deutsche Telekom AG gewährleistet werden. Zudem soll das Plangebiet an das Glasfasernetz der Stadtwerke SH angeschlossen werden.

3.8 Umweltbericht

Zum Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Güby wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr wurden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (s. Teil II der Begründung) beschrieben und bewertet.

Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Plangebiet ist die Ausweisung von Wohngrundstücken vorgesehen. Von der Nutzung des Wohngebietes gehen keine Immissionen aus, die erhebliche Belästigungen im Umfeld hervorrufen können. Gemäß der Lärmaktionsplanung der Gemeinde Güby liegen die Pegel innerhalb des Plangebiet bereits unterhalb der mittelfristig zu erreichenden Umwelthandlungsziele zur Vermeidung erheblicher Belästigungen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Im Zuge der Planung sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Die Knickrodung und -entwidmungen werden entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ innerhalb eines Ökokontos in der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück ausgeglichen. Die Gehölze der zu rodenden Knickabschnitte bzw. der Gebüsche bieten potenzielle Lebensräume für heimische Brutvögel, weswegen die Gehölzrodungen in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen sind, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu vermeiden.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich ist bislang intensiv landwirtschaftlich genutzt und wird durch die geplante Bebauung der Nutzung entzogen. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an geeignetem Wohnraum begründet und an dieser Stelle nicht zu vermeiden.

Schutzgut Boden: Im Plangebiet ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes vorgesehen. Die GRZ wird mit 0,3 festgesetzt, wobei eine Überschreitung um 50 % für Nebenanlagen, Stellplätze und deren Zufahrten zulässig ist. Zusätzlich entstehen Versiegelungen durch Verkehrsflächen. Entsprechend der Bilanzierung sind für die Neuversiegelungen Ausgleichsflächen von insgesamt 2.529 m² Größe zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über ein Ökokonto im Gemeindegebiet.

Schutzgut Wasser: Aufgrund der lehmigen Böden kann anfallendes Niederschlagswasser nicht im Plangebiet versickert werden. Das Oberflächenwasser wird daher gesammelt, in einem Rückhaltebecken zwischengespeichert und gedrosselt in die Vorflut des Wasser- und Bodenverbandes Haddeby eingeleitet. Der Erhalt der Knicks und Überhälter sowie die Anlegung eines bepflanzten Walls fördern weiterhin die Verdunstungsrate. Größere Nebenanlagen sind zudem mit einem Gründach zu versehen.

Schutzgut Klima/Luft: Aufgrund der geringen Größe der Maßnahme und der stetigen Windbewegungen sind durch die Ausweisung weiterer Bauflächen am südwestlichen Rand der Ortschaft Güby keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Landschaftsbild: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch die baugestalterischen Festsetzungen gemindert. Es sind ortstypische eingeschossige Gebäude mit einer Firsthöhe von 9,0 m zulässig. Zusätzlich soll im Nordwesten ein bepflanzter Wall als Abgrenzung zum Golfplatz angelegt werden. Der Planbereich wird künftig zu allen vier Seiten durch Eingrünungen abgegrenzt und so in sich geschlossen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter (Bodendenkmale, Baudenkmale) sind im Planbereich nicht bekannt. Die entwidmeten Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft erhalten.

Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernung, der zu erwartenden Wirkfaktoren und der Lage der Bauflächen am Rand einer Ortschaft nicht zu befürchten.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Güby sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der Lage der Eingriffsfläche am Rand des baulich genutzten Bereiches und der bisherigen Nutzung ausgleichbar und damit nicht als erheblich zu bezeichnen.

Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.

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