Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 19 "Feuerwehrgerätehaus Damp" der Gemeinde Damp

Textliche Festsetzungen

8 Baugestalterische Festsetzungen

(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO)

(1) Die Hauptdächer der Hauptgebäude sind nur als Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit Dachneigungen zwischen 20 und 45 Grad zulässig. Nebendachflächen mit bis zu 20 % der Grundfläche des Gebäudes sind auch mit anderen Dachneigungen zulässig.

(2) Die v.g. Vorschrift gilt nicht für Garagen, Carports, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen gem. § 14 BauGB.

(3) Das Anbringen von Photovoltaik- bzw. Solarthermieanlagen auf den Dachflächen ist zulässig.

9 Artenschutzrechtliche Hinweise

(1) Zum Schutz von Brutvögeln sind Gehölzbeseitigungen innerhalb des Zeitraumes 01.10. bis 28.02. durchzuführen. Wenn dies nicht möglich ist, ist durch eine Besatzprüfung auszuschließen, dass Vogelbruten vorhanden sind.

(2) Zum Schutz von Brutvögeln und Fledermäusen darf der Abbruch der Gebäude nur innerhalb des Zeitraumes 01.12. bis 28.02. erfolgen. Wenn dies nicht möglich ist, ist durch eine Besatzprüfung auszuschließen, dass Vogelbruten vorhanden bzw. Fledermausquartiere besetzt sind.

10 Sonstige Hinweise

(1) Die im Text (Teil B) angesprochenen DIN-Vorschriften können bei der Stelle, bei der dieser Bebauungsplan eingesehen werden kann, ebenfalls eingesehen werden.