Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 19 "Feuerwehrgerätehaus Damp" der Gemeinde Damp

Textliche Festsetzungen

2 Maß der baulichen Nutzung

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 16 - 21a BauNVO)

(1) Die zulässige Grundfläche innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf darf durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.

3 Höhe der baulichen Anlagen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

(1) Die Gesamthöhe der baulichen Anlagen innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf wird auf max. 11,00 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt.

(2) Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf darf die Traufhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut) max. 5,00 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante betragen.

(3) Die Firsthöhe der baulichen Anlagen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes wird auf max. 8,50 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt.

(4) Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes darf die Traufhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut) max. 4,00 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante betragen.

4 Bauweise

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

(1) Bei der abweichenden Bauweise werden die Vorschriften der offenen Bauweise festgesetzt, wobei Gebäudelängen über 50 m zulässig sind.

(2) Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf sind Flächen zur Lagerung von Material oder zum Abstellen von Maschinen auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.