1.3 Ziele der übergeordneten Fachgesetze und Fachplanungen
Folgende Ziele des Umweltschutzes sind in den bei der Aufstellung eines Bauleitplanes zu berücksichtigenden Fachgesetzen und Fachplanungen zu beachten:
Folgende Ziele des Umweltschutzes sind in den bei der Aufstellung eines Bauleitplanes zu berücksichtigenden Fachgesetzen und Fachplanungen zu beachten:
Europa
EU-Vogelschutzrichtlinie vom 30.11.2009
Art. 1 Schutz, Bewirtschaftung und Regulierung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind
EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 23.10.2000, zuletzt geändert am 31.10.2014
Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassergüte und -menge
Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Gemeinschaftsebene
Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13.05.2013
Art. 2 Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung von natürlichen Lebensräumen sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten
Bund
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017, zuletzt geändert am 20.12.2023
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung - Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen, Berücksichtigung öffentlicher Belange
§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Einhaltung der Bodenschutzklausel, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, Erhalt und Beachtung von Schutzgebietsausweisungen, Klimaschutz
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne
§ 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
§ 9 Inhalt des Bebauungsplanes
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017, zuletzt geändert am 03.07.2023
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998, zuletzt geändert am 25.02.2021
§ 1 Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen
§ 7 Vorsorgepflicht gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 03.07.2024
§ 1 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Vorbeugung vor Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen
§ 3 Immissionen im Sinne des Gesetzes sind einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Umwelteinwirkungen
Emissionen im Sinne des Gesetzes sind von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Erscheinungen
§ 50 Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009, zuletzt geändert am 03.07.2024
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt
§ 13 Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch entsprechende Maßnahmen zu kompensieren
§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeiten von Eingriffen
§ 33 Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in ihren Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig
§ 39 Allgemeiner Artenschutz
§ 41a Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen
§ 44 Besonderer Artenschutz
Land
Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG) i.d.F. vom 24.02.2010, zuletzt geändert am 27.10.2023
§ 1 Regelungsgegenstand; Verwirklichung der Ziele
§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 9 Verursacherpflichten
§ 10 Bevorratung von Kompensationsflächen
§ 11 Verfahren
Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 30.12.2014, zuletzt geändert am 01.09.2020
§ 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege
§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
§ 15 Funde
Gemeinsamer Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Bau-recht“ des Innenministeriums Schleswig-Holstein und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, und ländliche Räume (Kompensationserlass) i.d.F. vom 09.12.2013.
Erlass „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 20.01.2017.
Gemeinsamer Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 10.10.2019.
Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Folgende planerischen Vorgaben sind aus den bestehenden Fachplänen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen:
Der Planbereich der Gemeinde Güby wird in der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2021 als Gebiet im ländlichen Raum sowie als Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung dargestellt. Zudem befindet sich das Plangebiet am Rande eines Vorbehaltsraumes für Natur und Landschaft.
Güby liegt weiterhin im 10 km-Umkreis um das Mittelzentrum Schleswig und am Rande des 10 km-Umkreises des Mittelzentrums Eckernförde.
Das Plangebiet in der Gemeinde Güby liegt laut Regionalplan für den Planungsraum III (2000) im ländlichen Raum und ist als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung dargestellt.
Gemäß der Teilfortschreibung des Regionalplanes für den neuen Planungsraum II (2020) - Sachthema Windenergie - befinden sich im Umkreis von mehr als ca. 2 km keine Vorranggebiete für Windenergieanlagen.
Im Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplanes für den Planungsraum II (2023) sind keine von den vorgenannten Darstellungen abweichenden Inhalte gegeben.
Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Güby ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Ein kleiner Bereich im Osten ist als Grünfläche 'Golfplatz' dargestellt.
In der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird der Geltungsbereich überwiegend als Gewerbegebiet ausgewiesen. Diese Festsetzungen weichen damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab. Die damit notwendige 7. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Inhaltlich wird der Bebauungsplan Nr. 7 damit aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.
Im Osten des Plangebietes wird auf dem Flurstück 2 der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 1 der Gemeinde Güby überplant. Das Gebiet ist gemäß der damals üblichen Drittellösung als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt und wird im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens als eine Fläche für die Abwasserbeseitigung festgesetzt.
Bezüglich dieses Teilbereiches werden die geltenden Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 1 durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 ersetzt.
Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum II (2020) weist das Plangebiet in Karte 2 als Gebiet mit besonderer Erholungseignung aus. Unmittelbar angrenzend befindet sich ein Landschaftsschutzgebiet gemäß § 26 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 15 LNatSchG.
Die Karten 1 und 3 enthalten für das Plangebiet und die unmittelbare Umgebung keine Darstellungen.
Im Landschaftsplan der Gemeinde Güby (1999) ist das Plangebiet als zukünftige Baufläche dargestellt. Zudem sind die vorhandenen Knicks gekennzeichnet. Der östliche Bereich ist als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Zusammenhang mit dem Golfplatz dargestellt.