3.7.2 Geruchsimmissionen
An das Plangebiet grenzen im Süden eine Tierhaltungsanlage und eine Biogasanlage an, die eine Vorbelastung des Plangebietes darstellen.
Zur Beurteilung der vom Plangebiet ausgehenden Geräuschemissionen wurde von der Lücking & Härtel GmbH aus Kobershain eine Geruchsimmissionsprognose erstellt, die zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen kommt:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 der Gemeinde Güby wird es zukünftig, wie bisher, zu Geruchsimmissionen kommen. Bei einer für diesen Sachverhalt gewählten Größe der Beurteilungsflächen von 20 m und der Verwendung des Winddatensatzes der Wetterstation Schleswig zeigen sich die maximalen Geruchshäufigkeiten, die durch die immissionsrelevanten Anlagen verursacht werden, auf den Betrieben selbst.
Die in dem Gutachten dargestellten Immissionswerte der belästigungsrelevanten Kenngröße der Gesamtbelastung bilden die Immissionen der immissionsrelevanten Anlagen im genehmigten Zustand ab.
Das Resultat der Ausbreitungsrechnung wird als relative Häufigkeit der Geruchsstunden pro Jahr angegeben. Für die Beurteilung der Geruchsimmissionen werden die Kenngrößen gemäß den Angaben in Kapitel 4 [des Gutachtens] ermittelt. Die Beurteilung der Geruchsimmissionen erfolgt gemäß Nr. 4.6 Anhang 7 TA Luft 2021. Bei den Kenngrößen der Geruchsimmissionen der Gesamtbelastung handelt es sich um die belästigungsrelevante Kenngröße der Gesamtbelastung IGb. Diese entspricht der Summe der gewichteten Geruchsimmissionen der Vorbelastung.
lGb = (IG * fgesamt)
Auf allen Beurteilungsflächen mit den maßgeblichen Immissionsorten (Baufelder im Geltungsbereich) können zwischen 4 % und 30 % Geruchsstundenhäufigkeiten als belästigungsrelevante Kenngröße der Gesamtbelastung IGb prognostiziert werden.
Als Immissionsorte werden nur diese Bereiche gewertet, an denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten. Dies betrifft für den vorliegenden Fall insbesondere eine potenzielle Büronutzung im Gewerbegebiet, da eine Wohnnutzung grundsätzlich ausgeschlossen wird.
Der Immissionswert für Gewerbe- und Industriegebiete in Höhe von 0,15 (15% Geruchsstundenhäufigkeiten) zielt hierbei ausdrücklich auf eine Wohnnutzung ab. Gemäß Nr. 3.1 Anhang 7 TA- Luft haben Beschäftigte eines anderen Betriebes einen Schutzanspruch vor erheblichen Belästigungen. „Aufgrund der grundsätzlich kürzeren Aufenthaltsdauer (ggf. auch der Tätigkeitsart) benachbarter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in der Regel höhere Immissionen zumutbar sein. [...] Ein Immissionswert von 0,25 soll nicht überschritten werden.“
Daher wird der südöstliche Bereich des Vorhabengebietes mit Geruchsimmissionen oberhalb von 0,25 (25 % Geruchsstundenhäufigkeiten) von einer Nutzung mit dauerhaften Arbeitsplätzen ausgeschlossen. Es sind in diesem Bereich keine Arbeitsstätten mit einer Aufenthaltszeit von größer 8 Stunden pro Tag zulässig.
Auf den Beurteilungsflächen des räumlichen Geltungsbereichs, welche sich außerhalb der festgesetzten Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) befinden, können Geruchsstundenhäufigkeiten von max. 25 % der Jahresstunden als belästigungsrelevante Kenngröße der Gesamtbelastung IGb prognostiziert werden.
Der nach Nr. 3.1 Anhang 7 TA Luft 2021 definierte Bewertungsmaßstab für Arbeitsstätten in Gewerbe- und Industriegebieten in Höhe von 0,25 (25 % Geruchsstundenhäufigkeiten) wird auf allen Beurteilungsflächen außerhalb der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes eingehalten bzw. unterschritten.
Es kann festgestellt werden, dass auf allen maßgeblichen Beurteilungsflächen die Geruchsstundenhäufigkeiten unterhalb der Immissionswerte bzw. der Bewertungsmaßstäbe des Anhang 7 der TA Luft 2021 liegen und somit keine erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen am Vorhabenstandort vorliegen.