Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16 "Ferienhof Schönhagen" der Gemeinde Brodersby

Textliche Festsetzungen

TEXT (TEIL B)

1 ART UND MAẞ DER BAULICHEN NUTZUNG

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1 - 21 BauNVO)

1.1 Sonstiges Sondergebiet 'Landwirtschaft und Tourismus'

(§ 11 BauNVO)

Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 'Landwirtschaft und Tourismus' dient der Unterbringung eines Betriebes mit baulichen Anlagen, Einrichtungen und Nutzungen der Landwirtschaft, der Pferdezucht und der Pferdehaltung sowie der in Verbindung mit dem Betrieb stehenden touristischen Nutzung durch Ferienwohnungen und Ferienhäuser.

Zulässig sind im Teilbereich 1:

- Landwirtschaftlich genutzte Haupt- und Nebenanlagen,

- Pferdeboxen und -stallungen inkl. Sattelkammer und Nebenanlagen,

- Stallungen und Unterstände für Klein- und Nutztiere,

- Schuppen für Lagerung von Maschinen und Rauhfutter,

- Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des landwirtschaftlichen Betriebes und der touristischen Nutzung,

- insgesamt 4 Ferienhäuser,

- insgesamt 4 Ferienwohnungen,

- eine Wohnung für den Betriebsinhaber,

- eine Altenteiler-Wohnung für die betriebsbezogene Dauerwohnnutzung.

Zulässig sind im Teilbereich 2:

- insgesamt 10 Standplätze für Wohnmobile sowie deren Zufahrten, Fahrgassen und Wendemöglichkeiten,

- Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Wohnmobilstellplatzes (Strom, Frischwasser, Hausmüll, Brauchwasser, Fäkalien, Kabelanschluss, Internet etc.).

- Unzulässig ist das Abstellen von Zelten, Wohnwagen und Mobilheimen.

- Eine ganzjährige Aufstellung und Nutzung des Platzes von Wohnmobilen ist zulässig.

Zulässig sind im Teilbereich 3:

- Reitplätze und Anlagen für den Reitunterricht und die Reitpädagogik,

- Überdachungen für die Reitanlagen mit max. 6 m Firsthöhe,

- für den Reitbetrieb erforderliche Nebenanlagen.

1.2 Stallungen für kleine Nutztiere (Hühner, Schafe, Enten, Kaninchen, Ziegen u.ä.) mit Grundflächen von jeweils max. 30 m² sind in den Teilbereichen 1 und 2 auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig.

1.3 Anlagen zur Ver- und Entsorgung des Wohnmobilstellplatzes gem. Ziff. 1.1 sind in Teilbereich 2 auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig.

1.4 Die zulässige Grundfläche in Teilbereich 1 darf durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt 3.000 m² überschritten werden.

Die zulässige Grundfläche in den Teilbereichen 2 und 3 darf durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nicht überschritten werden.