Planungsdokumente: B-Plan Nr. 24 "Erweiterung Gewerbegebiet Kampkoppel" Gemeinde Owschlag

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1 Einleitung

Zu der Verpflichtung, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in nationales Recht umzusetzen, zählt, seit Inkraftsetzung des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau) und der anschließenden Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) 2004, die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB. Durch sie sollen die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und ihre Erheblichkeit bewertet werden. Der Umweltbericht dokumentiert diese Prüfung und fasst die Ergebnisse zusammen, um die Umweltfolgen eines Vorhabens transparent darzustellen.

Der Bericht bildet gleichzeitig die Grundlage für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Abwägung der Umweltbelange durch die Gemeinde. In Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (sog. Scoping gem. § 4 BauGB) werden diese hiermit nicht nur über die Ziele des Vorhabens informiert, sondern aufgefordert, sich zu Umfang und Detaillierung der Umweltprüfung zu äußern. Die Ausarbeitung des Umweltberichtes erfolgt nach Ende dieses Verfahrensschrittes, um die in diesem Rahmen abgegebenen Anregungen und Daten zu berücksichtigen. Der Umweltbericht wird im Verfahren fortgeschrieben, um die Ergebnisse des Planungs- und Beteiligungsprozesses darzustellen.

Parallel dazu bezieht der Umweltbericht Angaben zur Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes ein. Mit der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind 2007 Umsetzungsdefizite der FFH-Richtlinie ausgeräumt worden, so dass für die Behandlung der artenschutzrechtlichen Belange bei der Genehmigung von Eingriffen ausschließlich die Regelungen der §§ 44 und 45 des BNatSchG gelten.

Aufbau und Inhalt des Umweltberichtes

Nach einer kurzen Beschreibung der Ziele und Inhalte der Bauleitplanung werden die Ziele der übergeordneten Planungen für den Geltungsbereich zusammengefasst. Danach werden die vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen beschrieben und die Beeinträchtigungen auf die einzelnen Schutzgüter auf ihre Erheblichkeit geprüft.

Die Gliederung des Umweltberichtes folgt den Vorgaben der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB.

1.1 Beschreibung des Plangebietes

Die überplanten Flächen liegen im Westen der Gemeinde Owschlag am Rand der bebauten Ortschaft südlich der Landesstraße 265. Der nördliche Geltungsbereich wird durch einen Betrieb für Garten- und Landschaftsbau mit Gartencenter genutzt. Hier sind Teile der Fläche bereits für Gebäude, Wege und Lagerflächen versiegelt. Der südliche Planbereich wird bislang als Acker landwirtschaftlich bewirtschaftet. Zudem befindet sich hier ein vorgeschichtlicher Grabhügel.

Der nördliche Geltungsbereich ist bereits von Osten her über die Feldstraße erschlossen. Der südliche Geltungsbereich wird zukünftig ebenfalls von der Feldstraße erschlossen werden. Hierfür werden innerhalb des Geltungsbereiches neue Verkehrsflächen geschaffen.

Im Norden verläuft die Landesstraße 265. Im Osten sowie im Nordwesten grenzen weitere gewerblich genutzte Flächen an. Südlich und südwestlich befinden sich landwirtschaftliche Nutzflächen.

Die Gesamtgröße des Geltungsbereiches beträgt ca. 12,9 ha. Die Geländehöhe variiert zwischen 13 und 17 m über NN, wobei das Gelände nach Süden hin leicht ansteigt.

1.2 Inhalte und Ziele des Bauleitplanes

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24 der Gemeinde Owschlag wurde notwendig, um in dem Planbereich auf einer Gesamtfläche von ca. 12,90 ha eine den Funktionsbedürfnissen der Gemeinde Owschlag entsprechende bauliche Entwicklung zu ermöglichen. Hierbei wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes etwas kleiner gehalten als der der (parallel aufgestellten) 11. Änderung des Flächennutzungsplanes. Dies betrifft einen ca. 2,2 ha großen Bereich im Nordwesten des Plangebietes (Teile der Flurstücke 66/6 und 62). Diese Flächen sollen in einem zweiten Bauabschnitt später verbindlich überplant und erschlossen werden.

Mit der Planung verfolgt die Gemeinde Owschlag das Ziel, die planungsrechtliche Grundlage für die Bereitstellung weiterer, gewerblich genutzter Flächen innerhalb des Gemeindegebietes zu schaffen. Die Gemeinde hat mit den angrenzenden Bebauungsplänen Nr. 14 (Gewerbegebiet Kamp) und Nr. 22 (Industriegebiet an der Landesstraße) in den Jahren 2005 bzw. 2015 größere Gewerbe- und Industrieflächen südlich der Landesstraße 256 entwickelt. Vor allem das Gewerbegebiet ‚Kamp‘ ist seit einiger Zeit vollständig erschlossen und bebaut. Die Flächen des Bebauungsplanes Nr. 22 dienen vorwiegend der Entwicklung der dort bereits ansässigen Betriebe. In letzter Zeit häufen sich bei der Gemeinde die Anfragen nach Gewerbegrundstücken unterschiedlicher Größe. Dieser Bedarf kann jedoch auf den derzeit zur Verfügung stehenden Flächen nicht gedeckt werden.

Weiterhin hat der ortsansässige Garten- und Landschaftsbaubetrieb, der sich ursprünglich aus einer Baumschule entwickelt hat, seinen Status als landwirtschaftlicher Betrieb (Erwerbsgartenbau) aufgegeben. Hierdurch entfällt zukünftig die privilegierte Nutzung nach § 35 BauGB. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes soll die planungsrechtliche Grundlage für die weitere Entwicklung des Betriebes geschaffen werden. Da der Betrieb einen Teil der ehemaligen Anzuchtflächen nicht mehr benötigt, sollen diese Flächen einer städtebaulich sinnvollen Nachnutzung zugeführt werden. Da die angrenzenden Bereiche bereits einer gewerblichen Nutzung unterliegen bzw. für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen sind, strebt die Gemeinde auch für die ehemaligen Baumschulbereiche eine gewerbliche Nutzung an.

Im nördlichen Plangebiet ist im Bereich des Garten- und Landschaftsbaubetriebes die Ausweisung des Sondergebietes ‚Garten- und Landschaftsbau/Gartenmarkt‘ vorgesehen. Das Maß der baulichen Nutzung wird mit einer Grundfläche von 2.800 m² sowie max. zwei Vollgeschossen festgesetzt und orientiert sich am Bestand. Im Gewerbegebiet wird das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 sowie maximal zwei Vollgeschossen festgesetzt. Diese Festsetzungen orientieren sich an der angestrebten Nutzung und den Anforderungen der anfragenden Betriebe.