1.3 Ziele der übergeordneten Fachgesetze und Fachplanungen
Folgende Ziele des Umweltschutzes sind in den bei der Aufstellung eines Bauleitplanes zu berücksichtigenden Fachgesetzen und Fachplanungen zu beachten:
Folgende Ziele des Umweltschutzes sind in den bei der Aufstellung eines Bauleitplanes zu berücksichtigenden Fachgesetzen und Fachplanungen zu beachten:
Europa
EU-Vogelschutzrichtlinie vom 30.11.2009
Art. 1 Schutz, Bewirtschaftung und Regulierung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind
EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 23.10.2000, zuletzt geändert am 28.12.2013
Ziel für alle Gewässer bis 2015 einen guten ökologischen Zustand oder ein gutes ökologisches Potential zu erreichen
Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2013/17/EU vom 13.05.2013
Art. 2 Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung von natürlichen Lebensräumen sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten
Bund
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017, zuletzt geändert am 08.08.2020
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung - Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen, Berücksichtigung öffentlicher Belange
§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Einhaltung der Bodenschutzklausel, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, Erhalt und Beachtung von Schutzgebietsausweisungen, Klimaschutz
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne
§ 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
§ 9 Inhalt des Bebauungsplanes
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998, zuletzt geändert am 27.09.2017
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 08.04.2019
§ 1 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Vorbeugung vor Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen
§ 3 Immissionen im Sinne des Gesetzes sind einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Umwelteinwirkungen
Emissionen im Sinne des Gesetzes sind von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Erscheinungen
§ 50 Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete.
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009, zuletzt geändert 19.06.2020
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt
§ 13 Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch entsprechende Maßnahmen zu kompensieren
§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeiten von Eingriffen
§ 39 Allgemeiner Artenschutz
§ 44 Besonderer Artenschutz
Land
Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG) i.d.F. vom 24.02.2010, zuletzt geändert 13.11.2019
§ 1 Regelungsgegenstand; Verwirklichung der Ziele
§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 9 Verursacherpflichten
§ 10 Bevorratung von Kompensationsflächen
§ 11 Verfahren
Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein (LWaldG) i.d.F. vom 05.12.2004, zuletzt geändert am 13.12.2018
§ 1 Schutz von Wald
§ 9 Umwandlung von Wald
§ 24 Waldabstand
Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 30.12.2014, zuletzt geändert am 01.09.2020
§ 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege
§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
§ 15 Funde
§ 16 Erhaltung des Denkmals
Gemeinsamer Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Bau-recht“ des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, und ländliche Räume (Kompensationserlass) i.d.F. vom 09.12.2013.
„Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“, Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (V 534-531.04) i.d.F. vom 20.01.2017.
Gemeinsamer Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 10.10.2019.
Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Folgende planerischen Vorgaben sind aus den bestehenden Fachplänen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen:
Die Gemeinde Owschlag wird im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (2010) als ländlicher Zentralort eingestuft und als Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung dargestellt.
Der Entwurf (2018) zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes enthält keine von den o.g. Darstellungen abweichenden Inhalte für das Plangebiet.
Der Regionalplan für den Planungsraum III (2000) weist die Gemeinde ebenfalls als ländlichen Zentralort und als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung aus.
Das unmittelbare Plangebiet liegt außerhalb des baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes Owschlags.
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Gemeinde Owschlag stellt das Plangebiet im Norden als Fläche für die Landwirtschaft mit dem Zusatz ‚Erwerbsgartenbau‘ und im Süden als Fläche für die Landwirtschaft dar. Zudem ist im nördlichen Bereich ein vorhandener Teich dargestellt. In der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24 wird das Plangebiet im Wesentlichen als Gewerbegebiet (gem. § 8 BauNVO) und als Sonstiges Sondergebiet (gem. § 11 BauNVO) festgesetzt. Diese geplanten Festsetzungen weichen damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab.
Die damit notwendige 11. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt, mit Aufstellungsbeschluss vom 28.05.2019 der Gemeindevertretung der Gemeinde Owschlag, im Parallelverfahren zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Inhaltlich wird der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.
Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum II (2020) weist in Karte 1 für den Planbereich keine Darstellung auf. In Karte 2 wird das Plangebiet innerhalb eines großflächigen Gebietes mit besonderer Erholungseignung dargestellt. Zudem ist die Lage im Naturpark „Hüttener Berge“ verzeichnet. In Karte 3 weist das Gebiet die Darstellung oberflächennaher Rohstoffe auf.
Im Landschaftsplan der Gemeinde Owschlag (1998) ist der Planbereich als Fläche für die Landwirtschaft bzw. Baumschulfläche dargestellt. Zudem sind die vorhandenen Knicks sowie die archäologischen Denkmale verzeichnet. Im Entwicklungsplan sind für den Planbereich keine Maßnahmen dargestellt.